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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 11.12.2017:

 

3. CEF-Maßnahmen zum Schutz des Kiebitz

Lt. vorliegendem Entwurf sollen die Grundstücke FI. Nrn. 3176, 31175,3227/5, 3242/2 und 3242/3 Gemarkung Mering als CEF-Maßnahmen Verwendung finden. Im Entwurf der textlichen Festsetzungen werden unter Ziffer 8.1.2 einerseits produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen und andererseits dauerhafte Ausgleichsflächen vom Grundsatz her erläutert und eine Umsetzung im abgestimmten Suchkorridor angesprochen. Eine konkrete Zuordnung der Maßnahmen zu einzelnen Flurstücken fehlt aber.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung (1):

Eine konkrete Zuordnung der Maßnahmen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht darstellbar, erfolgte jedoch zwischenzeitlich. PiK Maßnahmen sind auf den angeführten Teilflächen 3242/2 und 3242/3 nicht vorgesehen. Zwischenzeitlich werden diese Flächen gänzlich eingestellt und die nördlich angrenzende Teilfläche der Fl.Nr. 3244/2 hinzugenommen. PiK kommen für den Markt Mering nur für die drei Ackerflächen mit den Fl.Nrn. 3176 (TF), 3175 und 3227/5 in Frage.

 

Beschlussvorschlag (1):

Der Anregung wird stattgegeben.

 

Bei der Beurteilung der als Maßnahmenflächen grundsätzlich genannten' Grundstücke (s.o.) kommt die untere Naturschutzbehörde zu folgenden Ergebnissen:

Die Flurstücke 3242/2 und 3242/3 Gemarkung Mering sind als CEF Maßnahmen für den Kiebitz vollständig ungeeignet. Diese Flächen sind umgeben von höheren Gehölzstrukturen. Von diesen geht eine erhebliche Scheuchwirkung aus. Dieser Raum wurde daher bisher weder als Brut- noch als Nahrungshabitat von Kiebitzen genutzt. Bodeneingriffe (z. B. zur Herstellung von Kleingewässern) sind auf Grund der Altlastenproblematik hier überhaupt nicht umsetzbar. Diese Flächen können damit als Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität nicht in Ansatz gebracht werden, da sie weder als Brut noch als Nahrungshabitat für den Kiebitz geeignet sind.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung (2):

Es ist richtig, dass die Flächen im aktuellen Zustand für den Kiebitz nicht geeignet sind. Die Umsetzungsmaßnahmen sehen daher eine Entbuschung der Brachflächen bzw. die Rodung der angeflogenen Bäume (v.a. Weiden) sowie die Beseitigung der Erdwälle und Haufwerke, die Anlage von Nassstellen und flachen Geländemulden und die Entwicklung einer extensiven Wiese vor, die nach Norden und Nordosten hin zur Feldflur offen ist , so dass die entstehende Freifläche die Brutplätze auf den Äckern nördlich der Ausgleichsfläche (lt. Koordinaten von Dr. Uwe Bauer) mit der bestehenden Ausgleichsfläche mit Flachwasserbereichen vernetzt wird. Dies ermöglicht Kiebitzen mit ihren Jungen die Einwanderung in die Ausgleichsflächen zu Nahrungssuche, Trinken und Baden, und erhöht deren Nachwuchsrate. Die frei werdenden Flächen stehen zudem als zusätzliches Areal für den Kiebitz und andere Feldvogelarten zur Verfügung.

Da In den Untergrund wegen der Altlastenproblematik nicht eingegriffen werden darf, ist geplant die Haufwerke und Wälle aus unbedenklichem Material auf dem bedenklichen Untergrund aufzubringen und die Nassstellen und Mulden in diesem Material zu modellieren.

Uns ist bewusst, dass der Eingriff artenschutzrechtlich bewertet werden muss und ggf. ein Ausgleich für Gehölzverluste und Fläche erforderlich ist. Hierfür steht auch eine weitere Ausgleichsfläche zur Verfügung. Die Erhaltung der Gehölzstrukturen, die durch Sukzession in der aufgelassenen und wiederverfüllten Kiesgrube entstanden sind, enstsprechen werden den Zielen des ABSP für das Meringer Feld, noch den Entwicklungszielen der benachbarten Ausgleichsflächen (insbesondere der A/E-Fläche 168673 auf Fl.Nr. 3226/4). Diese Flächen werden viel dringender als Offenlandhabitate für den Feldvogelschutz gebraucht, statt als Gehölzstrukturen, die sich jederzeit an anderer Stelle ersetzen lassen.

 

Beschlussvorschlag (2):

Der Anregung wird nicht stattgegeben.

 

Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass eine "temporäre Kompensation" (siehe Begründung des Bebauungsplanes Seite 19) für die zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden kann, Ausgleichsmaßnahmen müssen für die Dauer des Eingriffs zur Verfügung stehen. Bei einem Gewerbegebiet, dass voraussichtlich dauerhaft vorhanden sein wird, ist auch der naturschutzrechtliche Ausgleich dauerhaft herzustellen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung (3):

Der Markt Mering geht bei der Formulierung von „temporären PiK Maßnahmen“ selbstverständlich davon aus, dass diese vor Eingriff zur Verfügung stehen und auch die Maßnahmen hergestellt sind, jedoch kann der Markt Mering diese auch gegen andere Flächen (vielleicht sogar geeignetere) mit PiK-Maßnahmen austauschen.

 

Beschlussvorschlag (3):

Der Anregung wird zur Kenntnis genommen.

 

Flächen, deren künftige Verwendung noch unklar ist (bei den Flurstücke Nrn. 3242/2 und 3242/3 Gemarkung Mering so dargelegt), eigenen sich dementsprechend nicht als Ausgleichsflächen.

 

Rechtliche/fachliche Würdigung (4):

Die Flächen sind für den dauerhaften Erhalt als Ausgleichsflächen gedacht.

 

Beschlussvorschlag (4):

Der Anregung wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Grundstücke FI. Nrn. 3175, 3176 und 3227/5 Gemarkung Mering liegen in einer Entfernung von nur gut 100 m zur südlich gelegenen Verbindungsstraße Mering - Königsbrunn bzw. zu dem parallel geführten Geh- und Radweg. Bei den genannten Flächen handelt es sich um relativ schmale Ackerstreifen von 10 bis 20 m Breite. Zu stark befahrenen Straßen hält der Kiebitz, je nach Frequentierung, einen Abstand von deutlich über 200 m.

 

 

Rechtliche/fachliche Würdigung (5):

Genau gesagt liegen die Flächen in einen Abstand von ca. 110 und 150m. Die Abstandsangabe suggeriert einen klaren und festen Zusammenhang zwischen Straße und Kiebitzvorkommen, wie er für die Handhabung von Entscheidungen hilfreich wäre, der sich so in der Natur aber nicht darstellt. Der Kiebitz hat eine sogenannte Effektdistanz von 200 m bzw. von 400 m bei erhöhtem Störpegel durch Rad- und Fußgängerverkehr.

Die Effektdistanz bezeichnet die Entfernung, bis zu der ein Effekt der Straße auf die Brutvogeldichte festgestellt werden kann. Sie bezeichnet nicht den Bereich, innerhalb dessen eine Vogelart nicht mehr vorkommt. Die Stärke der Effekte sind artspezifisch und verkehrsabhängig.

Je nach Verkehrsaufkommen sinkt die Habitateignung auf den ersten 100 Metern bis um 75-100%, von den 100 Metern bis zur Effektdistanz bis um 25-50%. Bei erhöhten Störungen durch Rad- und Fußgängerverkehr sinkt die Habitateignung auf den ersten 100 Metern auf 100%, von den 100 Metern bis zur Effektdistanz um 25%. D.h. die drei Flächen Fl.Nrn. 3175, 3176 und 3227/5, die in einen Abstand von ca. 110 und 150m von der St 2380 liegen, an welcher sich ein Fuß und Radweg befindet, haben bei einem Verkehr von bis einschließlich 20.000 Kfz/24h immer noch eine Eignung von 75%. Das ist zwar nicht optimal, sollte aber ausreichen, um 1 BP Kiebitz eine sichere Brut oder ihm und seinen Jungen zumindest den Zugang zu sicheren Nahrungsflächen und ggf. einer kleinen Tränke zu ermöglichen. In Kombination mit den Ausgleichsflächenauf den Fl.Nrn. 3242/2, 3242/3 und 3244/2 (TF)Ist eine ausreichende Kompensation für den Kiebitz in jedem Fall gegeben.

 

Beschlussvorschlag (5):

Der Anregung wird nicht stattgegeben.

 

Darüber hinaus nimmt er schmale Grundstücksstreifen mit einer Breite von unter 50 m i. d. R. nicht an, weil die Übersichtlichkeit des Geländes bei angrenzenden Ackerfrüchten mit höherem Bewuchs fehlt.

 

Rechtliche/fachliche Würdigung (6):

Die Untersuchung des NABU (2017) zu Kiebitzinseln konstatiert auch streifenförmigen Kiebitzinseln einen guten Erfolg: „Als erfolgreich hat sich die Anlage von streifenförmigen Kiebitzinseln im Braunschweiger Raum erwiesen. Vermutlich haben die im Vergleich zu Mecklenburg-Vorpommern höhere Kiebitzdichte sowie die teilweise für Kiebitze attraktive Kultur (z. B. Zuckerrübe) hierzu beigetragen.“

 

Beschlussvorschlag (6):

Der Anregung wird nicht stattgegeben.

 

Beim Abstimmungsgespräch am 04.10.2017 wurde von Seiten der Gemeindevertreter und des Planungsbüros außerdem darauf hingewiesen, dass mittelfristig eine weitere Erweiterung der Gewerbeflächen in Richtung Westen vorgesehen wäre siehe auch Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 19.10.2017). Dabei wäre eine Flächenausdehnung Richtung Westen bis ca. FI. Nr. 3176/2 Gemarkung Mering vorgesehen. Bei der Besprechung im Landratsamt bestand Einvernehmen unter allen Teilnehmern, dass die nun erforderlichen artenschutzrechtlichen Maßnahmen in der Landschaft so positioniert werden sollen, dass bei der bereits ins Auge gefassten nächsten Erweiterung kein Konflikt mit den nunmehr anzulegenden CEF-Flächen entstehen sollte. Dabei ist, wie besprochen, immer auch die von baulichen Anlagen ausgehende Scheuchwirkung zu beachten. Diese beträgt zur vorgesehenen Erweiterung des Gewerbe-/ bzw. Industriegebietes mindestens 100-150 m. Im vorliegenden Fall würde die angedachte nächste GE-Erweiterung aber sehr nahe, z. T. sogar unmittelbar an die nunmehr geplanten CEF-Maßnahmen heranreichen. Dem entsprechend würden diese Flächen (abgesehen von der oben bereits erläuterten auch aktuell gegebenen unzureichenden Eignung) ihre Funktion dann endgültig' einbüßen.

 

Rechtliche/fachliche Würdigung (7):

Der UNB sind die Probleme bei der Suche nach Ausgleichsflächen sicherlich hinlänglich bekannt. Alternativen stehen zur Zeit nicht zur Verfügung. Sollte eine solche Erweiterung des Gewerbegebietes kommen, dann müsste die Entwertung einer oder mehrerer Ausgleichsflächen natürlich 1:1 an anderer Stelle (im Meringer Feld) ersetzt werden. Hinsichtlich der aktuellen Entscheidung sollte das keine Rolle spielen.

 

Beschlussvorschlag (7):

Der Anregung wird nicht stattgegeben.

 

Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass die vorgeschlagenen Flächen als CEF-Maßnahmen für den Kiebitz ungeeignet sind und die erforderlich kontinuierliche ökologische Funktionalität auf dieser Basis nicht erreicht werden kann.

 

Rechtliche/fachliche Würdigung (8):

Der Gutachter teilt hierin die Meinung der UNB nicht. Eine grundsätzliche Entwertung der Ausgleichsflächen durch die St2380 kann nicht erkannt werden, allenfalls eine Minderung der Habitateignung um 25%. Zu den anderen Ausgleichsflächen s.o.

 

Beschlussvorschlag (8):

Der Anregung wird nicht stattgegeben.

 

Wie am 04.10.2017 bereits besprochen, empfehlen wir daher, die im Bebauungsplanentwurf genannten Grundstücke als Tauschflächen gegen geeignete Grundstücke im Zentrum des Kiebitzbrutgebietes einzusetzen und ergänzende Flächen zu erwerben.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

s.o.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Die Beschlüsse zu den einzelnen Einwendungen der Naturschutzbehörde wurden bereits im Sachverhalt nach der fachlich/rechtlichen Würdigung aufgeführt und werden hier nochmals einzeln der Form halber genannt.

 

(1) Der Anregung wird stattgegeben.

 

(2) Der Anregung wird nicht stattgegeben.

 

(3) Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.

 

(4) Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.

 

(5) Der Anregung wird nicht stattgegeben.

 

(6) Der Anregung wird nicht stattgegeben.

 

(7) Der Anregung wird nicht stattgegeben.

 

(8) Der Anregung wird nicht stattgegeben.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

zu 1.20 : 4

zu 2.20 : 3 (abwesend MGRin Häberle)

zu 3.19 : 4(abwesend MGRin Häberle)

zu 4.21 . 2(abwesend MGRin Häberle)

zu 5.20 : 3(abwesend MGRin Häberle)

zu 6.20 : 3(abwesend MGRin Häberle)

zu 7.19 : 5

zu 8.20 : 4

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