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Sachverhalt:

In dieser Abwägung werden alle Stellungnahmen der Öffentlichkeit bezüglich des europäischen Artenschutzes fachlich gewürdigt und abgewogen.

 

Auszüge aus den Stellungnahmen der Öffentlichkeit zum Thema „europäischer Artenschutz“:

 

1.Simon Schütz vom 29.11.2017

1) Umwelt- und Naturschutz:

Die Bebauung des geplanten Gebietes gefährdet den Lebensraum und das Vorkommen von bedrohten Feldbrütern wie Kiebitz, Lerche und Rebhuhn. Die von der Marktgemeinde Mering vorgeschlagene Ausgleichsfläche ist erstens vom Gelände her für diese Tiere nicht geeignet und zweitens von der Größe her nicht ausreichend. Der Natur- und Umweltschutz wurde bei der Planung der Baumaßnahme nur unzureichend berücksichtigt.

 

2.Dr. Wolfhard von Thienen vom 06.12.2017

 

Naturschutzfachliche Einwände

Auf einen ersten Blick mag sich das Gebiet als ein für die Natur relativ wertlose Fläche gekennzeichnet durch landwirtschaftliche Monokultur darstellen. Dennoch hat es, durch das Vorkommen vom Aussterben bedrohter Feldbrüter eine große Bedeutung. Auch ist es wichtiger Bestandteil des Arten- und Biotopschutzprogramms Bayerns (ABSP) und erfüllt insbesondere eine wichtige Funktion indem es Teil des wichtigen Biotopkorridors zwischen Alpen und Donau ist und in enger Beziehung und räumlicher Nähe zum Lech und den FFH-Schutzgebieten Augsburger Stadtwald und Paartal steht. Insbesondere zusammen mit den bereits oben erwähnten geplanten Erweiterungen und der in Planung befindlichen Osttangente ergeben sich hier massive Auswirkungen auf diesen Raum, der nicht allein und isoliert betrachtet werden kann und daher dringend eines Raumordnungsverfahrens bedarf.

 

Für das Gebiet liegen dokumentierte Beobachtungen für drei Feldbrüterarten vor: Kiebitz, Feldlerche und Wiesenschafstelze (pers. Kommunikation mit Dr. Uwe Bauer). Kiebitz und Feldlerche gelten als stark gefährdet (Kiebitz) bzw. gefährdet (Feldlerche). Der Erhaltungszustand der Wiesenschafstelze ist laut Landesamt für Umwelt ungünstig. Zusätzlich wurden laut Dr. Uwe Bauer Rebhühner (stark gefährdet) beobachtet und es kommen laut persönlicher Auskunft des Jagdpächters dort regelmäßig Ketten von Rebhühnern vor, deren Nahrungsgebiet bis zum Bahnhof St. Afra reicht.

 

Die EU-Gesetzgebung und das Bundesnaturschutzgesetz gehen davon aus, dass Eingriffe in die Fortpflanzungs- und Ruheräume europäischer Vogelarten verboten sind bzw. nur in Ausnahmefällen im Vorfeld genehmigt werden können. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn die kontinuierliche Funktionalität des Lebensraums durch entsprechende Maßnahmen (sog. CEF- Maßnahmen) gewährleistet ist. Dabei werden sehr hohe Anforderungen an die CEF-Maßnahmen gestellt. So wird gefordert, dass sich mit Hilfe der CEF-Maßnahmen, nachweisbar oder mit hoher objektiver Wahrscheinlichkeit, der Zustand nicht gegenüber vorher verschlechtert und die Maßnahmen eine hohe, objektiv belegbare Erfolgsaussicht haben. Dies hat für jede betroffene Art einzeln zu erfolgen.

 

Die in der Begründung zum Bebauungsplan für die Feldbrüter vorgesehenen CEF-Maßnahmen sind unzureichend und es fehlen eine ganze Reihe konkreter Angaben: Nachweis darüber, dass die einzelnen Populationen mindestens ihren jetzigen Zustand erhalten werden, Nachweis der hohen objektviven Erfolgsaussicht, Maßnahmen zum Monitoring, Maßnahmen zum Risikomanagement, d.h., was passiert, wenn sich die Populationen trotz CEF-Maßnahmen ungünstig entwickeln. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die vorhandenen Populationen bereits recht klein sind und damit die Gefahr sehr groß ist, dass sie gänzlich aus dem Gebiet und damit aus dem südlichen Landkreis verschwinden.

 

Im saP wird auf Seite 13 und an anderer Stelle angegeben: „Bei Lebensraumverlust können die betroffenen Arten wohl kurzfristig in benachbarte Lebensräume ausweichen“. Diese vage Aussage reicht bei weitem nicht aus, um eine objektiv belegbare Erfolgsaussicht zu dokumentieren. Auch sind die Anforderungen an CEF-Maßnahmen bezüglich der zeitlichen Umsetzung sehr deutlich, indem die Maßnahmen zwingend vor einem Eingriff vollständig wirksam sein müssen (siehe Runge et al. 2010, S. 41). Auch zielen CEF-Maßnahmen auf den Erhalt eines Lebensraumes ab und Eingriffe können sich nicht darauf berufen, dass die Arten in andere Lebensräume eventuell ausweichen können. Auch geht aus dem Gutachten nicht hervor, welche Ausweichgebiete in Frage kommen und wie gewährleistet wird, dass die Vögel diese mit großer Wahrscheinlichkeit auch annehmen. Bei CEF-Maßnahmen wird außerdem ausdrücklich verlangt, dass die Maßnahme in ein Gesamtkonzept eingebunden ist, welches das Konfliktpotential zwischen einzelnen Arten berücksichtigt, also auch mit den Arten in den potentiellen Ausweichgebieten. Auch hierzu fehlen Angaben.

 

Damit die bestehenden Feldbrüterpopulationen auf bestehendem Niveau bleiben, muss für diese jeweils ein Minimalalreal zur Verfügung stehen. Dabei ist von der Erkenntnis auszugehen, dass eine Population bei Unterschreitung einer Mindestgröße zusammenbricht (siehe Hovenstadt et al. 1991). Hier stellt sich die Frage, ob der geplante Eingriff dazu führen kann, dass das Minimalareal unterschritten wird und welche Maßnahmen dagegen ergriffen werden. Konkret besteht generell die Gefahr bei kleinen Populationen, dass sie natürliche Schwankungen nicht mehr ausgleichen können und zusammenbrechen. Entsprechende Betrachtungen fehlen in der Begründung zum Bebauungsplan. Dies ist um so gravierender zu bemängeln, da die Populationen bereits besonders klein sind. Ein pauschaler Verweis auf ein Worst-Case-Scenario reicht jedenfalls in Anbetracht der hohen Anforderungen an CEF-Maßnahmen zur Risikobewältigung nicht aus. Eine andere Frage stellt sich, wenn eine Population bereits den Punkt erreicht hat, dass sie in naher Zukunft wahrscheinlich verschwinden wird. Dies trifft auf die Feldbrüterpopulationen westlich von Mering zu. In diesem Fall sind die europäischen Richtlinien dahingehend zu interpretieren, dass jeglicher nachteiliger Eingriff zu unterbleiben hat und vordringlich Maßnahmen zum Schutze und zu Stabilisierung der Populationen getroffen wurden müssen, bevor überhaupt ein Eingriff in Erwägung gezogen wird. Eine CEF- Maßnahme, die allein dazu dient, den Abwärtstrend zu stabilisieren, ist jedenfalls nicht ausreichend und erfüllt nicht die Zielrichtung des europäischen und deutschen Artenschutzrechts. Vielmehr müssen die betroffenen Population nachweislich vor Beginn eines Eingriffes, einen weitgehend stabilen Zustand erreicht haben.

 

Bei CEF-Maßnahmen schreibt die EU-Kommission vor, dass die Fläche mindestens in gleicher Größe und gleicher Qualität ersetzt wird (EU-Guidance Dccument). Bei besonders kritischen Situationen hat sogar ein höherer Ausgleich zu erfolgen. Dies ist in Anbetracht der geringen Populationsgrößen der Fall. Es müssen Strukturen vorhanden sein, die eine Aufzucht der Jungvögel ermöglicht. Dazu gehört insbesondere ein ausreichendes Nahrungsangebot (Insekten, Regenwürmer, Larven) sowie viel Wasser und ausreichend Abstand zu Predatoren (Füchse, Raubvögel, Hunde) sowie möglichst geringe Störung durch Spaziergänger, Radler und landwirtschaftliche Fahrzeuge. Auch müssen die Flächen frei von Baumbewuchs sein und möglichst eben, damit die Vögel die Umgebung beobachten können. Als Flächengröße wird z.B. pro Kiebitz-Brutpaar in der Fachliteratur 1-3 ha angegeben (Flade 1994). Auch ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Vogelarten durchaus unterschiedliche Ansprüche haben. Die von der Marktgemeinde ausgewiesenen Flächen sind in Anbetracht dieser Anforderungen nicht geeignet. Flurnummern 3242/2 und 3242/3 liegen in einem von einem Wall mit dichtem Büschen und Bäumen bewachsenem Gebiet. Um es für den Kiebitz herzurichten, müssten umfassende strukturelle Eingriffe erfolgen und es müssten Büsche und Bäume gerodet werden, ggf. müssten sogar die Erdwälle abgetragen werden. Das stell einen erheblichen Eingriff dar und es müsste ermittelt werden, welche ggf. schützenswerten Arten dort vorkommen (Amphibien, Reptilien, Insekten etc.) und ob deshalb eine derartige Maßnahme überhaupt zulässig ist. Diese und ebenso die anderen Flächen sind weiterhin zu klein, um mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie erfolgreich als Brut- und Aufzuchtraum genutzt werden. Um dies zu bewerten, kann man sich auf die Ergebnisse von Feldversuchen (NABU 2016) zu Kiebitzinseln, also Flächen, die für bestimmte Zeiten aus der Bewirtschaftung genommen werden und mit zusätzlichen Maßnahmen (z.B. Feuchtstellen) für eine Besiedlung vorbereitet werden, beziehen. Im Ergebnis wurden etwa die Hälfte der Kiebitzinseln angenommen. Das Ergebnis ist dabei stark abhängig von der Größe der Kiebitzinseln sowie weiterer Maßnahmen wie Schutz vor Prädatoren durch Elektrozäune und Feuchtstellen. Es wird angegeben, dass ab einer Flächengröße von 1,8 ha die Flächen deutlich häufiger angenommen werden. Schmidt et al. (2016) kommt in Feldversuchen mit 61 Kiebitzinseln zu ähnlichen Ergebnissen und belegt zusätzlich, dass es auf nur einem Viertel der Kiebitzinseln zu einem Bruterfolg kommt. Er stellt fest, dass eine Kiebitzinsel eine Flächengröße von mindestens 2 ha haben sollte. Aus diesem Grunde sind, im Sinne der hohen Anforderungen für CEF-Maßnahmen, die vorgesehenen Flächen viel zu klein. Um Bruterfolge mit einiger Sicherheit zu gewährleisten, müssen mindestens 2 bis 3 Flächen zu je 2 ha vorgesehen werden. Dies würde dann auch dem für CEF-Maßnahmen geforderten 1:1-Ausgleich nahe kommen. In diesem Zusammenhang ist auch wichtig zu erwähnen, dass die EU-Richtlinien sich auf den Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten beziehen. In diesem Sinne ist das geplante Baugebiet Teil des Fortpflanzungsgebietes der Feldbrüter, unabhängig davon, ob sie genau dort in einem Jahr brüten. Entscheidend ist der räumliche Zusammenhang und die Tatsache, dass die Feldbrüter das Gebiet auch als Nahrungsquelle für die Aufzucht ihrer Jungen benötigen. Das EU-Recht sieht auch keine Aufteilung in weniger bedeutsame Randbereiche bzw. bedeutsame Kernbereiche vor und daraus lassen sich entsprechend keine Begründungen herleiten, um eine als CEF-Maßnahme erforderliche Ausgleichsfläche unter das Verhältnis 1:1 zu verkleinern.

 

Bei der Berechnung der Flächengröße ist auch zu berücksichtigen, dass mehrere Feldbrüterpopulationen im Gebiet vorkommen. Die daraus resultierende Konkurrenz muss, wie oben angegeben, nach EU-Recht berücksichtigt werden. So benötigen laut Auskunft von Dr. Uwe Bauer Feldlerchen Reviergrößen von 0,5 bis 0,79 Hektar und Kiebitze, wie oben angegeben 1 bis 3 ha. Bei Besatz einer Fläche mit mehreren Arten muss deshalb ein entsprechender Aufschlag erfolgen. Angaben hierzu fehlen in der Begründung zum Bebauungsplan und im saP.

 

Die von der Marktgemeinde vorgeschlagenen Flächen zum Schutze der Feldbrüter haben einen Abstand von ca. 120 bzw. ca. 280 Metern zur Staatsstraße ST2380. Damit liegen diese Entfernungen deutlich unter den Effektdistanzen, bei denen man davon ausgehen kann, dass die Auswirkungen der Straße keine wesentliche Beeinträchtigung für das Brutverhalten bedeuten (siehe hierzu „Arbeitshile Vögel und Straßenverkehr, Bundesverkehrsministerium 2010“). Entsprechend sind die Flächen weiter nördlich auszuweisen.

 

In Anbetracht der kleinen Populationsgrößen sollten begleitende Maßnahmen erfolgen, um den Erfolg der CEF-Maßnahmen zu unterstützen. Hierzu gehört z.B. die Kennzeichnung und der Schutz von Kiebitznestern indem z.B. mit den Landwirten vereinbart wird, dass Nester markiert werden und diese beim Mähen und Ausbringen von Gülle und Pestiziden geschützt werden. Auch sollte eine passive Prädatorenkontrolle z.B. durch Einzäunung der Brut- und Aufzuchtsflächen erfolgen.

 

Aus dem Bebauungsplan geht nicht klar hervor, welche konkreten artenschutzrechtlichen Ausgleichsflächen geschaffen werden sollen. Hier wird einerseits von „PIK-Flächen“ (Kiebitzfenster) und andererseits von „Dauerhaften Ausgleichsflächen“ gesprochen, die ggf. zu pachten sind. Es ist nicht klar, ob auf den abgebildeten Ausgleichsflächen Kiebitzfenster eingerichtet werden sollen und wo ggf. die gepachteten Flächen liegen. Auch ist nicht klar, welche Größe die Kiebitzfenster haben werden. Im saP werden Kiebitzfenster als Maßnahme nicht erwähnt und beschrieben, die Frage ist daher, ob diese überhaupt seitens des Gutachters empfohlen wurden. Hier sollte im Bebauungsplan klarer beschrieben werden, welche Maßnahmen und Flächen konkret vorgesehen sind.

 

Zukünftige Maßnahmen müssen berücksichtigt werden und „zu vermeiden ist in jedem Fall eine sukzessive Verkleinerung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch eine isolierte Betrachtung von Einzelvorhaben, deren Effekt in der Summe deutlich schwerwiegendere Auswirkungen verursacht“ (Runge et al. 2010). In diesem Sinne ist daher zu beachten, dass die Marktgemeinde bereits in den Planungsunterlagen dokumentiert hat, dass sie das Baugebiet in Zukunft erweitern möchte. Weiterhin befindet sich die sogenannte Osttangente in der konkreten Planung, die genau durch dieses Gebiet führen soll. Es ist hier beim staatlichen Bauamt nachzufragen, warum diesbezüglich keine Angabe erfolgte, insbesondere ausdrücklich im Anschreiben die Aufforderung enthalten ist, Aufschluss über beabsichtigte oder geplante Maßnahmen zu geben, damit diese bereits rechtzeitig im Vorfeld berücksichtigt werden können. Es ist auf jeden Fall nicht zulässig, dass einzelne Maßnahmen für sich betrachtet jeweils nur eine kleine Wirkung entfalten und deshalb durchgeführt werden, in der Summe aber ein sehr großer Schaden auftritt, insbesondere wenn die Maßnahmen bereits in Planung befindlich sind.

 

In der Begründung zum Bebauungsplan wird von einem sogenannten Worst-Case-Ansatz ausgegangen, um eine Kartierung im Frühjahr 2018 zu vermeiden. Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese Betrachtungsweise bei der vorliegenden Konzeption der Ausgleichsmaßnahmen zum Tragen kommt. Entsprechende Berechnungshinweise fehlen. Angaben im saP sind hierzu ebenfalls nicht enthalten.

 

Die Maßnahmen müssen in der gesamten möglichen Brutzeit, also wie im saP angegeben, vom 1.3. bis 31.8. greifen. Auf Seite 20 in der Begründung zum Bebauungsplan wird hingegen das Zeitfenster vom 15.3. bis 15.7. festgelegt. In Anbetracht der geringen Populationsgröße sollte im Sinne einer Risikominimierung das größere Zeitfenster gewählt werden.

 

saP - Kapitel 4.1: Die Aussagen, dass das Anlegen von Trockenlebensräume keinen nennenswerten Beitrag zur Biotopvernetzung leisten würde, muss überprüft werden. Zunächst bestehen sowohl nördlich als auch südlich des Planungsgebietes im Lechtal zahlreiche Magerrasenbiotope. Ein Magerrasenbiotop im Meringer Feld würde entsprechend eine große Wirkung in einer Verbundachse leisten. Auch befindet sich jenseits der Bahn im Ortsbereich von Mering ein kleines Magerrasenbiotop unmittelbar neben dem Bahnhof St. Afra (sog. Meringer Stadtbiotop), welches ebenfalls von der unteren Naturschutzbehörde als Teil einer Vernetzungsstrategie angesehen wird.

 

saP - Kapitel 2.2: Hier ist „Tötungsverbot ist erfüllt“ mit„Ja“ anzukreuzen. Weiterhin ist als Maßnahme zu definieren, dass überprüft wird, ob im Baugebiet gebrütet wird. Eventuell im Baugebiet aufgefundene Kiebitz- und Lerchennester sind zu kennzeichnen und für die Dauer der Brutzeit und Jungvogelaufzucht sind Baumaßnahmen in der Nähe der Nester auszusetzen. Entsprechendes gilt für saP - Kapitel 2.3.

 

Umweltbericht - Kapitel 2.5. Die Aussage, dass das Gebiet keine Bedeutung für die Naherholung hat ist falsch. Die Feldwege Richtung Kissing (entlang der Bahn) und in Richtung Weitmannsee werden intensiv von Spaziergängern und Ausflüglern mit dem Rad genutzt. Insbesondere für Naherholungssuchende öffnet sich unmittelbar nach Verlassen der Ortsgrenze der Blick in Richtung Lech und wird von vielen Erholungssuchenden besonders nach Feierabend und an Wochenenden geschätzt.

 

Umweltbericht - Kapitel 2.1 und saP: Es liegen aktuelle Aussagen seitens Dr. Bauer zu Kiebitz, Feldlerche, Wiesenschafstelze und Rebhuhn vor. Bitte den Text entsprechend anpassen.

 

Begründung zum Bebauungsplan - S. 19: Beginnend mit „Das Guidance Document…“ wird wortwörlich ein Abschnitt aus den im Internet veröffentlichten Dokumentationen des BfN zitiert, ohne die Quelle anzugeben (<https://www.bfn.de/0306_eingriff-cef.html>;). Hier sollte eine Quellenangabe erfolgen.

 

Quellenangaben

Flade M. (1994), Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands - Grundlagen für den Gebrauch vogelkundlicher Daten in der Landschaftsplanung, Eching (IHW Verlag), S. 542 ff. Zitiert aus: Gassner, Winler, Bernotat (2010) UVP und Strategische Umweltprüfung, C.F. Müller Verlag Heidelberg, S. 131 (Minimalareal Kiebitz/Brutpaar=1-3 ha zur Brutzeit)

 

Runge, H., Simon, M. & Widdig, T. (2010): Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, FuE-Vorhaben im Rahmen des

Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz - FKZ 3507 82 080, (unter Mitarb. von: Louis, H. W., Reich, M., Bernotat, D., Mayer, F., Dohm, P., Köstermeyer, H., Smit-Viergutz, J., Szeder, K.).- Hannover, Marburg.

 

Bauer et al. (2005), Die Vögel Mitteleuropas, AULA-Verlag

Hovenstadt T., RoesnerJ., Mühlenberg M. (1991), Flächenbedarf von Tierpopulationen, Forschungszentrum Jülich GmbH

 

Guidance document on the strict protection of animal species of Community interest under the Habitats Directive 92/43/EEC (2007), Europäische Kommission

 

NABU (2017) Schutzmaßnahmen für den Kiebitz in der Agrarlandschaft - Ergebnisse der Feldversuche 2016, NABU

 

Schmidt, J.-U., Eilers, A., Dämmig, M., Nachtigall, W., Timm, A., Krause-Heiber, J. & S. Siege (2016), Faktoren für den Erfolg selbstbegrünter einjähriger Brachen als Bruthabitat für den Kiebitz Vanellus vanellus in industrialisierten Agrarlandschaften Mitteleuropas. Vortrag auf der 149. Jahresversammlung der Deutschen Ornithologen-Gesellschaft, 28.9.-3.10.2016 in Stralsund

 

Night Noise Guidelines For Europe (WHO, 2009)

 

Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr (Bundesverkehrsministerium 2010)

 

3.Beate Weidkamp vom 03.12.2017

 

Weiter beunruhigt mich die Tatsache, dass der Industrie- und Gewerbepark auf einem Grundstück errichtet wird, auf dem seltene und bedrohte Arten wie Kiebitz und Feldlerche brüten. Die vorgesehenen Ausgleichsflächen entsprechen nicht den Bedürfnissen der betroffenen Vogelarten.

 

4.Thomas Weidkamp vom 04.12.2017

 

Auch wenn das Gebiet, das im Bebauungsplan genannt wird, schon einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung unterliegt, wird durch die Versiegelung eine weitere Verschlechterung der Lebensbedingungen von seltenen und geschützten Vogelarten in Kauf genommen.

 

5.Guido Dresemann, vom 10.12.2017

 

Die ausgeschriebenen Flächen werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Dennoch sind hier seltene Arten zu beobachten (Kiebitz) und zu hören(Feldlerche). Diese Arten bevorzugen große, zusammenhängende Freiflächen. Ein Eingriff durch Bebauung dieser Flächen wird diese Tiere unweigerlich verdrängen. Ausgleichsflächen - egal welcher Art - können nicht geschaffen werden, ohne weitere Eingriffe in die Natur durchzuführen.

 

6.Familie Kosche, vom 11.12.2017

 

Es wird keine Rücksicht auf den Lebensraum der Tiere genommen unter denen sich auch bedrohte Arten von Feldbrütern befinden. Um ihnen einen erforderlichen neuen Lebensraum schaffen zu können, wird bald weder Platz noch geeignetes Gelände vorhanden sein. Und auch sie werden unter der zunehmenden Lärmbelästigung, Erschütterung des Bodens und Abgasen zu leiden haben. Woher sollen die Ausgleichsflächen genommen werden, wenn alles zugebaut wird?

 

7.Barbara und Matthias Dosch, vom 11.12.2017

 

G) 2.1. Schutzgut Arten und Lebensräume „Bewertung: Die Auswirkungen auf das Schutzgut Arten und Lebensräume sind von mittlerer Erheblichkeit. Die Auswirkungen speziell auf den Kiebitz bezogen sind von hoher Erheblichkeit.“

 

Dazu führt das speziellen artenschutzrechtlichen Gutachten (saP) von Dr. Hermann Stickroth, der Bezug nimmt auf Daten von Dr. Uwe Bauer, der diesen Bereich 2010 bis 2012 kartierte, weiter aus „Die bayerische Population des Kiebitzes ist trotz Schutzbemühungen und Wiesenbrüterprogramm nach wie vor im anhaltenden Sinkflug (s. Abb. 3). In der Roten Liste Ba erns (LfU 2016) wird er als „stark gefährdet“ (Kat. 2) aufgeführt. Auch im Landkreis Aichach-Friedberg ist die Population durch anhaltende Arealverluste, landwirtschaftliche Intensivnutzung und Prädation stark unter Druck. Im Meringer Feld hat die Population von 17 BP in 2005/2007 auf 6 BP in 2017 abgenommen (in 2013 sogar nur 3 BP; Abb. 2, Daten Bauer & ASK). Eine weitere Beeinträchtigung des Kiebitzes muss vermieden werden.“ Nicht nur der Mensch hat in Gottes Schöpfung eine Daseinsberechtigung und er hat den Auftrag bekommen zum Wohle der Schöpfung zu handeln. Ob man dem nun Glauben schenkt oder nicht, so ist doch erwiesen, dass jedes Handeln des Menschen letztendlich auch Konsequenzen für ihn selbst hat. Dem sollte endlich durch eine Kultur der Achtsamkeit und Nachhaltigkeit Rechnung getragen werden.

 

Sogar für uns als Laien ist verständlich, dass die angedachten Bauvorhaben hier einen nicht wiedergutzumachenden Eingriff darstellen und damit den Tieren letztendlich ihren Lebensraum nehmen. Die vorgesehenen Ausgleichsflächen sind als Gegenmaßnahmen völlig unzureichend.

 

8.Andrea Bargon, vom 11.12.2017

 

Das Industriegebiet wäre ein weiterer Schritt in Richtung Ausbau der Osttangente, Flächenversiegelung, Ausrottung bedrohter Tierarten und Zerstörung unseres Naherholungsgebietes Lechauen.

 

9.Barbara Zantow, vom 11.12.2017

 

Bei dem Gebiet Lechtal westlich der Bahn handelt es sich um einen letzten unzerschnittenen Naturraum von großer Bedeutung. Durch eine Bebauung durch einen Gewerbepark in diesem Gebiet wird unweigerlich einer weiteren Zersiedelung Tür und Tor geöffnet.

Das Umweltgutachten trägt meiner Meinung nach dem Umstand nicht genügend Rechnung, dass Wiesenbrüterarten mit hoher Fluchtdistanz größere ungestörte Gebiete benötigen und nicht einfach in mehrere kleine Ersatzbiotope “umgesiedelt” werden können.

 

10.Anke Boskova, vom 11.12.2017

 

Das ausgewiesene Bebauungsgebiet ist ein wichtiges Vorkommen für geschützte Feldbrüter wie Kiebitz, Feldlerche und Rebhuhn. Laut einschläqiger Gesetze muss die Gemeinde bereits im Vorfeld der Baumaßnahmen einen Bestandsschutz für diese vom Aussterben bedrohten Vogelarten gewährleisten. Dies geht über reine Ausgleichsmaßnahmen hinaus, da die europä-ische und deutsche Rechtsprechung in einem derartigen Fall sehr hohe Anforderungen an den Artenschutz stellt. Laut BN reichen die von der Gemeinde vorgenommenen Untersu-chungen zum Zustand der Feldbrüter in dem Gebiet und die vorgesehenen Schutzmaßnah-men hierzu bei weitem nicht aus.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation (einschließlich CEF Maßnahmen) ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Brutvogelarten im Planungsgebiet nicht anzunehmen. Die Maßnahmen zielen auf Bodenbrüter der Agrarlandschaft.

 

Maßnahmen zur Vermeidung

Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden vorgesehen, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:

-Um Tötungen und Störungen zu vermeiden, ist die Abräumung der Äcker außerhalb der Brutzeit durchzuführen, also nicht in der Zeit von 1.3. bis 31.8.

-Um Kollisionen zu vermeiden, Verzicht auf Glasfronten oder durchsichtige Übergänge, wenigstens in den Übergangsbereichen zu Feldflur.

-Um eine Entwertung der Feldflur zu vermeiden, keine Gehölzpflanzungen in der freien Feldflur in den CEF- und Kompensationsflächen.

 

Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG)

Folgende artspezifischen Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durchgeführt:

-Ausgleichsflächen sind vor dem Eingriff sicherzustellen und bereits im Eingriffsjahr aus der Nutzung zu nehmen; die weitergehende Gestaltung und Pflege (Umwandlung in Wiese, Anlage von Seigen) der Flächen kann auch nach dem Ersteingriff erfolgen, spätestens jedoch im Folgejahr nach Baubeginn.

 

Für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 67 werden folgende Flächen für den naturschutzfachlichen Ausgleich herangezogen:

-Fl. Nr. 3983, Größe: 11.251 m2

-Fl. Nr. 2234, Größe: 8.687 m2

-Gesamter Naturschutzfachlicher Ausgleich: 19.938 m2

 

Für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 67 werden folgende Flächen für den artenschutzrechtlichen Ausgleich herangezogen:

-Teilfläche der Fl.Nr. 3176, Größe: 2.325 m2

-Fl.Nr. 3175, Größe: 3.361 m2

-Fl.Nr. 3227/5, Größe: 1.461m2

-Fl.Nr. 3242/2, Fl.Nr. 3242/3 und Teilfläche der Fl.Nr. 3244/2, Größe: 17.269 m2

-Gesamter Artenschutzrechtlicher Ausgleich: 24.416 m²

 

Maßnahmen zur Kompensation

Folgende Kompensationsmaßnahmen werden vorgesehen, um Verschlechterungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern:

Kompensation der Flächenverlust durch Ausgleichsflächen in Agrarflächen im näheren Umfeld (Meringer Feld): Rückumwandlung von Ackerflächen in Wiesen, Anlage von feuchten Seigen, kurzfristig sind auch Ackerbrachen geeignet, um dem Kiebitz Rückzugsflächen und Nahrungsgebiete für seine Jungen anzubieten (z.B. als CEF-Maßnahme sichergestellte Flächen). Keine Gehölzpflanzungen auf Ausgleichsflächen in der freien Feldflur.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Den Einwendungen wird nicht stattgegeben.

 

 

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Abstimmungsergebnis:   20 : 4

 

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