Sachverhalt:
I.Beschreibung des Vorhabens
Zwischen dem Parkplatz des Verbrauchermarktes an der Münchener Straße 38 und der Münchener Straße (nähe Bahnunterführung) soll eine Werbeanlage (beleuchtete City-Star-Werbeanlage auf Monofuß) errichtet werden. Das City-Star Board Typ 3 besteht laut Hersteller aus einer Hauptstütze, sowie aus einer Horizontaltraverse und zwei Vertikaltraversen mit beidseitig jeweils drei Quertraversen mit den Maßen 3,80 x 2,80 Meter (Werbefläche). Die Gesamthöhe (Werbetafel + Stützfuß) beträgt 5,42 Meter (inkl. Beleuchtung). Die Werbeanlage ist mit einer auskragenden LED Langefeldleuchte beleuchtet.
Der Bauherr und der angrenzende Verbrauchermarkt haben nach Aussage des Bauherrn geregelt, dass 50 % der Jahresbuchungen mit Eigenwerbung des Verbrauchermarktes belegt werden. Das können entweder Aktionen des Marktes oder Produkte aus dem Sortiment sein. Die anderen 50 % werden mit Produkten wie z.B. Elektrogeräte, Automarken und Reisefirmen etc. beworben.
II.Fiktionsfrist
Eingang:08.01.2018
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:08.03.2018
Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:12.03.2018
III.Nachbarbeteiligung
Es gibt zwei baurechtliche Nachbargrundstücke. Die Nachbarn wurden nicht beteiligt.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben liegt im Innenbereich und ist baurechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Festsetzungen der Werbeanlagensatzung des Marktes Mering eingehalten werden.
Überschreitung der maximalen Höhe / Breite
Im Bauantrag beantragt der Bauherr die eine Abweichung von der Werbeanlagensatzung des Marktes Mering, da hier die maximale Höhe und Breite für eine Werbeanlage überschritten wird. Die Werbeanlagensatzung bestimmt unter § 4 Abs. 4 Buchstabe a), dass die Maximalhöhe der Werbeanlage ab OK vorhandenem Gelände max. 3 Meter betragen darf und eine Maximalbreite von 2,0 Meter Breite einzuhalten ist. Die geplante Anlage überschreitet diese Maße mit einer Höhe von 5,42 Meter und einer Breite von 2,80 Meter deutlich.
Allerdings gilt diese Größenbeschränkung der Werbeanlagensatzung nur in bestimmten Gebieten nach der BauNVO. Das Vorhaben liegt in einem Mischgebiet (§ 6
BauNVO). Nach § 4 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Werbeanlagensatzung gilt diese Größenbeschränkung nur in Mischgebieten, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind. Das Gebiet um das Vorhaben ist allerdings überwiegend nicht durch Wohnen geprägt. Daher bedarf das Vorhaben nur einer Beurteilung nach § 34 BauGB, nicht aber einer Abweichung von der Werbeanlagensatzung des Marktes Mering.
Werbung an der Städte der Leistung
Der Bauherr gibt im Bauantrag an, das sowohl für Werbung an der Stätte der Leistung, wie auch für allgemeine Produktinformationen geworben wird. Gemäß § 3 Abs. 1 der Werbeanlagensatzung ist Werbung nur an der Stätte der Leistung zulässig (Verbot von Fremdwerbung).
Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Werbeanlagensatzung gilt dieses Fremdwerbungsverbot ebenfalls nur in Mischgebieten, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind. Daher ist hier ebenfalls keine Abweichung von der Werbeanlagensatzung des Marktes Mering notwendig.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2018: €Einmalig 2018: € | |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: