Sachverhalt:
I.Beschreibung des Vorhabens
Der Antragsteller plant die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück Lindenweg 1 a in Schmiechen. Das Wohnhaus ist mit zwei Vollgeschossen und einem Satteldach mit 30 Grad geplant. Die Grundflächenzahl beträgt 0,20. Die Geschossflächenzahl 0,39.
II.Fiktionsfrist
Eingang:29.01.2018
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:29.03.2018
Nächste Gemeinderatssitzung:09.04.2018
III.Nachbarbeteiligung
Es existieren 4 baurechtliche Nachbargrundstücke. Es wurden Unterschriften aller Nachbarn eingeholt.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 A - „Bahnwegfeld“ in der 2. Änderung. Das Vorhaben wurde ursprünglich im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO beantragt. Die Voraussetzungen sind hierfür allerdings nicht erfüllt, da an der östlichen Hauswand hinter der Garage ein Nebengebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von ca. 71m3 errichtet werden soll. Dies widerspricht der Festsetzung 3.8 des Bebauungsplanes. Danach sind nur Nebengebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von 40 m3 zulässig. Das Vorhaben ist somit im regulären Baugenehmigungsverfahren nach Art. 64 BayBO weiter zu behandeln. Das Vorhaben bedarf somit einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes sind eingehalten. Auch die höchstzulässige Grundflächenzahl ist mit 0,20 (Bplan 0,20) eingehalten, da die Grundflächenzahl des Nebengebäudes laut Aussage des Landratsamtes gegenüber der Planerin nicht zur GRZ des Gebäudes zählt, wenn dieses eindeutig funktionell eigenständig ist.
Die Notwendigkeit der Befreiung wird durch die Planerin wie folgt begründet:
„Bedingt durch die Süderschließung des Grundstücks wird zwischen Garage und Nebengebäude ein kleiner Eingangshof errichtet. Dadurch wird die Garage kleiner als zulässig gebaut. Der hier verlorene Stauraum soll dem Abstellraum zugeordnet werden, so dass in der Summe nicht mehr Fläche bzw. Kubatur in Garage und Abstellraum entsteht, als es der Bebauungsplan ohnehin erlaubt.
Durch die Lage innerhalb der Baugrenzen - mit einem Abstand von 3 Metern zur Grundstücksgrenze - wird die Nachbarschaft weniger beeinträchtigt als bei einem kleineren Nebengebäude außerhalb der Baugrenzen an der Grundstücksgrenze. Daher bitten wir darum, uns von der Festsetzung des Bebauungsplanes bzgl. Der Größe des Nebengebäudes (Punkt 3.8) zu befreien.“
Aus Sicht der Verwaltung ist hier eine Befreiung denkbar, da die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind, die Befreiung städtebaulich vertretbar ist und zu keiner Benachteiligung Dritter führt.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2018: € Einmalig 2018: € | |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: