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Sachverhalt:

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Bauantrag für die Errichtung einer Wohnanlage mit 7 Wohneinheiten und Tiefgarage ist mit Datum vom 16.10.2017 durch das Landratsamt Aichach-Friedberg genehmigt worden.

 

Die Eigentümer der östlich angrenzenden Bestandswohnanlage, Bahnhofstr. 29 und 31, haben nun nachträglich darauf aufmerksam gemacht, dass eine Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück Bahnhofstr. 27 lastet, welche die Feuerwehrzufahrt regelt. Die Dienstbarkeit ist auf dem Baugrundstück entlang der östlichen Grundstücksgrenze in einer Breite von 3,25 m eingetragen. Im Genehmigungsverfahren blieb diese Tatsache unberücksichtigt, da der Bauherr aus nicht nachvollziehbaren Gründen keine Kenntnis über diese Dienstbarkeit hatte.

 

Die Problematik liegt nun im Nachweis der erforderlichen Stellplätze. Für die Wohnanlage sind 13 Stellplätze für die Anwohner, davon 25 % (= 3,25) oberirdisch, erforderlich. Dazu kommen noch 10 % Besucherstellplätze (das ergibt 1,30), die ebenfalls oberirdisch herzustellen sind. Insgesamt muß der Bauherr also 3,25 + 1,30 = 4,55, aufgerundet 5 Stellplätze oberirdisch erstellen.

In der genehmigten Planung wurde der Stellplatznachweis dadurch erfüllt, daß in der Tiefgarage insgesamt 10 Stellplätze nachgewiesen wurden und oberirdisch 5 Stellplätze (2 x für Besucher und 3 x für Anwohner, 2 davon in Form von Duplexparkern).

 

Durch die Dienstbarkeit für das Nachbargrundstück kann die genehmigte Ausführung der oberirdischen Stellplätze leider nun nicht mehr so umgesetzt werden, da der Platz nicht mehr zur Verfügung steht.

 

Der Bauherr hat nunmehr einen Lösungsvorschlag eingereicht, welcher sich wie folgt darstellt:

 

Die erforderlichen Besucherstellplätze (2 Stück) werden nach wie vor oberirdisch hergestellt.

Statt der erforderlichen 3  oberirdischen Anwohnerstellplätze können leider jedoch nur noch 2 Stück in Form einer Duplexgarage hergestellt werden. Den fehlenden oberirdischen Stellplatz würde der Bauherr nun zusätzlich in der Tiefgarage nachweisen. Hierzu wird er an Stelle von 2 normalen Stellplätzen nun 2 Duplexparker errichten. Damit wären in der Tiefgarage künftig dann 12 Stellplätze vorhanden, oberirdisch 4, insgesamt also 16 Stück.

Der Gesamtbedarf an Stellplätzen (13 Anwohnerstellplätze + 10 % Besucher = 14,30 Stellplätze = aufgerundet 15) ist somit erfüllt; es steht bei dieser Lösung sogar ein zusätzlicher Stellplatz zur Verfügung. Allerdings werden hiervon nicht mehr 5 Stück oberirdisch hergestellt, sondern nur noch 4. Hierzu ist eine Abweichung von der Stellplatzsatzung erforderlich, für deren Erteilung das Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheidet.

 

 

II. Fiktionsfrist

 

 

ENTFÄLLT!

 

Eingang:

.2018

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:

.2018

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:

.2018

 

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Die Nachbarunterschriften wurden nicht eingeholt.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Wohnanlage ist bereits nach § 34 BauGB bereits genehmigt, da sich das Bauvorhaben baurechtlich betrachtet einfügt. Die gültige, gemeindliche Stellplatzsatzung ist dabei in ihren Festsetzungen einzuhalten.

 

Von den insgesamt notwendigen 5 oberirdischen Stellplätzen (siehe oben) kann der Bauherr nun durch die vorhandene Dienstbarkeit für das Nachbargrundstück lediglich noch 4 oberirdisch errichten, der fehlende Stellplatz wird nun zusätzlich in der Tiefgarage nachgewiesen.

Dabei wird aber nicht nur ein zusätzlicher Stellplatz in der Tiefgarage neu geschaffen, sondern zwei.

Insgesamt ist der Stellplatznachweis von seiner Anzahl her damit sogar übererfüllt (Gesamtbedarf = 15, nachgewiesen werden 16).

 

Für die Umsetzung des Bauvorhabens bedarf es jedoch einer Abweichung von den Vorschriften der Stellplatzsatzung gemäß Art. 63 Bayerische Bauordnung (BayBO) i.V.m. § 8 der Stellplatzsatzung, bezüglich der Reduzierung der nachzuweisenden oberirdischen Stellplätze um einen Stellplatz durch die Genehmigungsbehörde, welche im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden kann.

Im Lösungsvorschlag zur Stellplatzsituation des Bauherren (siehe Anlage!) sind für die Anwohner zwei oberirdische Stellplätze in Form von Duplexparkern dargestellt.

Da nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob die dinglich gesicherte Feuerwehrzufahrt durch die Situierung der Duplexstellplätze noch ungehindert angefahren und genutzt werden kann, ist der Lösungsvorschlag durchaus skeptisch zu beurteilen.

Eine endgültige Prüfung obliegt der Genehmigungsbehörde.

 

Die geforderten Besucherstellplätze sind oberirdisch nachgewiesen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2018: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen zur Abweichung von der Festsetzung der gemeindlichen Stellplatzsatzung bezüglich der Tatsache, daß statt der 5 notwendigen oberirdischen Stellplätze nun nur noch 4 oberirdisch nachgewiesen werden können nicht. Der Stellplatznachweis ist durch den Bauherrn vollständig zu erfüllen.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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