Reduzieren

Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Die Antragstellerin hat im August vergangenen Jahres einen Antrag auf Vorbescheid eingereicht. Dabei wollte die Antragstellerin klären, ob das Grundstück an gewünschter Stelle mit einem Betriebsleiterwohnhaus mit Doppelgarage bebaubar ist. Der Antrag auf Vorbescheid wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 14.09.2017 behandelt, das gemeindliche Einvernehmen wurde einstimmig erteilt (siehe Beschlussbuchauszug in der Anlage). Die Antragstellerin hat bis Dato keinen Genehmigungsbescheid durch das Landratsamt Aichach-Friedberg erhalten. Allerdings wurde das Vorhaben laut der Antragstellerin bereits soweit durch das Landratsamt und die Fachbehörden bearbeitet, dass die Planung so umsetzbar ist und keine Probleme mehr zu erwarten seien. Daher wird der Antrag auf Vorbescheid mit Schreiben vom 04.04.2018 zurückgenommen und zeitgleich ein Bauantrag eingereicht. Dieser ist nun Gegenstand dieser Beschlussvorlage.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:04.04.2018

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:04.06.2018

Nächste Gemeinderatssitzung:03.05.2018

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Im Westen grenzt das Baugrundstück an den Gemeindegraben/Bachlauf an, im Osten an den Weiherweg. Daher gibt es baurechtlich nur zwei Nachbargrundstücke. Die Nachbarn haben in der Eingabeplanung unterschrieben. Darüber hinaus haben auch die privaten Eigentümer auf der anderen Bachseite unterschrieben, hier ist auch ein Grundstück im Eigentum der Gemeinde Steindorf vorhanden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Ob es sich bei dem Standort des geplanten Betriebsleiterwohnhaus um einen baurechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB oder um den Außenbereich nach § 35 BauGB handelt, war hier durchaus strittig. Daher hat sich die Verwaltung bei der Bearbeitung des Antrages auf Vorbescheid mit dem Landratsamt Aichach-Friedberg, Herrn Raab besprochen. Hier wurde mitgeteilt, dass vom Landratsamt das Vorhaben als Innenbereichsvorhaben bewertet wird. Daher ist hier zu prüfen, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB einfügt.

 

Hinsichtlich des Antrages auf Vorbescheid ergeben sich nur geringfügige bauliche Änderung. Diese sind in der folgenden Tabelle dargestellt.

 

 

Antrag auf Vorbescheid

Bauantrag

Vollgeschosse

2

2

Gebäudebreite

11,0

10,74

Länge

15,0

13,24

Wandhöhe

5,63

5,56

Firsthöhe

7,63

7,59

Dachneigung

20 °

18 °

 

Insgesamt kann man also festhalten, dass die Größe und Kubatur des Gebäudes im Bauantrag sogar geringfügig reduziert wurde. Das Vorhaben fügt sich somit nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein, auf die weiteren Ausführungen im Beschlussbuchauszug des Antrages auf Vorbescheid wird verwiesen.

 

Das Betriebsleiterwohnhaus wurde aufgrund Forderung des Landratsamtes leicht in südliche Richtung versetzt, da ein Abstand vom 50,0 Meter zu dem nördlichen gelegenen Lackierkamin Schauer eingehalten werden sollen. Planungsrechtlich ergibt sich dadurch keine neue Beurteilung. Allerdings liegt das Vorhaben nach wie vor wie schon in der vorherigen Beschlussvorlage erwähnt, im HQ 100 - Überschwemmungsbereich. Daher wird auf wasserrechtliche Belange verwiesen. Dies wird aber durch die Fachbehörden Abteilung Wasserrecht im Landratsamt und dem Wasserwirtschaftsamt Donauwörth überprüft.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2018: €Einmalig 2018: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

Reduzieren
Beschluss

Beschluss:

 

Der Gemeinderat Steindorf erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt. Auf wasserrechtliche Belange wird verwiesen.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis: 8:0

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.