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Sachverhalt:

Der Antragsteller hat eine Reservierung für die Bauplätze 22 und 23 zur Bebauung mit einem Einzelhaus im Baugebiet Nr. 64 „Oberfeld I“.

Die im Bebauungsplan dargestellten Bauparzellen sind zur Bebauung als Einzel oder Doppelhaus dargestellt. Der Bauwunsch des Antragstellers zielt auf die Bebauung mit einem Einfamilienhaus ab.

Im Bebauungsplan sind für das Grundstück 22/23 nach Westen und Osten jeweils ein Baufenster für Garagen eingezeichnet.

Dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes vom 14.04.2018 liegt ein Entwurf zur Einzelhausbebauung mit  einer Doppelgarage bei, welche mit dem Wohnhaus verbunden werden soll und teilweise mit integriert ist.

Die gewünschte Doppelgarage soll entgegen dem B´plan an der nördlichen Grundstücksgrenze errichtet werden, damit ein geradeliniges Einfahren in die Garage möglich ist.

Für die Bedürfnisse des Bauherrn wäre diese Aufplanung sinnvoll, da weniger Fläche für den Zufahrtsbereich befestigt werden müsste und das tägliche Handeling unproblematisch (ohne Rangieren) wäre.

Die Grenzgarage soll voll unterkellert werden. Das UG ist als Lagerflächen, sowie zur Unterbringung der Haustechnik vorgesehen.

Für die Situierung der Doppelgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze sieht der Bebauungsplan kein Baufenster zur Errichtung von Garagen oder baulichen Anlagen vor. Dieser Bereich ist als „private Zuwegung“ definiert. Um eine Grenzgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze errichten zu können bedarf es einer Änderung des Bebauungsplanes. Die aktuelle Privatzuwegung müsste wegfallen und statt dessen wäre ein Baufenster für Garagen vorzusehen.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I“.

Der Bebauungsplan regelt in § 12 Abs. 2, dass Garagen und Carports nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen oder den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind.

In Absatz 4 ist festgelegt, dass Garagen und Carports mit Flachdach oder mit der Dachform, Dachneigung und Dachdeckung des zugehörigen Hauptgebäudes auszuführen sind. Dachaufbauten (Gauben) jeder Art sind unzulässig.

 

Bei dem gegenständlichen Grundstück, wie auch bei dem nördlich angrenzenden Grundstück wurde optional eine Einzelhausbebauung gewählt. Die privaten Zuwegungsflächen werden mit erworben und zählen zu Fläche des Bauplatzes.

Für beide Bauplätze (17 /18 und 22/23) ist die Ausgangssituation gleich. Die Privatzuwegung wird miterworben, Garagen oder Carports sind in den westlichen und östlichen Garagenbaufenstern oder im Hauptbaufenster möglich.

Eine Änderung des Bebauungsplanes darf unter Beachtung städtebaulicher Aspekte generell nicht punktuell, für nur ein Grundstück durchgeführt werden, wenn weitere vergleichbare bzw. identische Konstellationen gegeben sind. Infolge wäre die Änderung für die Bauplätze 17/18 und 22/23 durchzuführen. Für die Erwerber des Grundstückes 17/18 besteht allerdings keine Veranlassung den B´plan zu ändern. Diese haben Ihre Planung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes beauftragt.

 

Nachbarbeteiligung:

Der künftige Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstückes (Bauplatz Nr. 17/18) hat schriftlich erklärt, dass er mit einer Bebauungsplanäderung nicht einverstanden ist.

Der Bauplatz wurde seinerseits ganz bewusst auch unter dem Aspekt gewählt, dass im Süden keine unmittelbare Bebauung an der Grundstücksgrenze zu erwarten ist, da das Baufenster für den Hauptbaukörper des südlich angrenzenden Grundstückes von der Grundstücksgrenze 4,5 m zurückgesetzt ist.

Eine Bebauung mit einer Grenzgarage auf Platz 22/23 würde die Grundstückssituation für Platz 17/18 visuell wesentlich beeinträchtigen, gerade weil es sich um die Südseite von Platz 17/18 handelt.

 

Mit gleichem Inhalt äußert sich der künftige Eigentümer des Grundstückes 13 (übernächstes nördlich angrenzendes Grundstück). Dessen Beweggründe zur Reservierung des Baugrundstückes waren gleich gelagert. Beide geben an, dass bei der Bauplatzvergabe die Festsetzungen verbindlich gegeben waren. Die Position der Garagenbaufenster war bekannt.

Zusätzlich hat ein Eigentümer der östlich angrenzenden Bestandsbebauung vorgesprochen und verdeutlicht, dass auch aus seiner Sicht eine Änderung des Bebauugsplanes nicht gewünscht ist.

 

Der Antragsteller hat eine Skizze vorgelegt, wonach davon auszugehen ist, dass eine 9 m lange Garagenwand an der Grundstücksgrenze ausgeführt wird. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes wäre eine Ausführung mit Flachdach, Satteldach oder flachgeneigtem Dach möglich. Die Dachgestaltung müsste nach der Dachgestaltung des Hauptbaukörpers in gleicher Form ausgeführt werden.

Es wäre also zulässig, eine 9 m lange Garage mit Sattel- oder Walmdach zu errichten.

Der künftige Eigentümer der Grundstücke 17 und 18 (nördlich) hat den Anblick einer enormen Giebelwand bzw. Dachfläche über die Garagenlänge von vorgesehenen 9 m auf seiner eigenen Südgrenze zu befürchten.

 

Der Änderungsantrag bezieht sich nur auf das Grundstück 22/23. Die Bebauungsplanänderung würde also nur punktuell ein Grundstück betreffen. Dies ist, wie bereits erwähnt, städtebaulich nicht vertretbar. Es müsste eine Änderung für die Bauplätze 17/18 und 22/23 durchgeführt werden.

Die als Privatweg festgesetzte Fläche müsste entfallen. Das Baufenster für Garagen müsste unter Berücksichtigung eines Stauraumes von 5 m zur öffentlichen Verkehrsfläche hin entlang der nördlichen Grundstücksgrenze festgesetzt werden. Das Garagenbaufenster an der östlichen Grundstücksgrenze könnte entfallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 64 „Oberfeld I“ bezüglich der Situierung der Garagenbaufenster nicht zu ändern.

 

 

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Abstimmungsergebnis:   16 : 4

 

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