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Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 03.05.2018 beantragt der Eigentümer des Grundstückes Flur-Nr. 1870 die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 58 „Rings um die Kreuzeckstraße“. Laut Bebauungsplan ist eine Grundflächenzahl von 0,3 für die Baufenster WA 1 zulässig. Diese darf gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO um 50 % überschritten werden. Es wird beantragt für den Bereich WA 1 die GRZ I von 0,3 auf 0,35 zur erhöhen und bei der GRZ II eine Überschreitung von 90 % anstatt bisher 50 % zuzulassen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Dem Antrag auf Änderung der GRZ liegt kein aktueller Bauwunsch zu Grunde bei dem die festgesetzte GRZ ein Problem darstellen würde. Es handelt sich um einen grundsätzlichen Antrag auf Erhöhung der zulässigen GRZ. Um dies zu ermöglichen wäre eine Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes erforderlich.

Die Kosten für die Bauleitplanung sind vom Antragsteller zu tragen. Da kein konkreter Bauantrag vorliegt, käme eine Vorausleistung für das Bauleitverfahren in Betracht.

 

 

Bürgermeister Kandler verweist auf das als Tischvorlage verteilte Fax von Herrn Fesenmeir vom 07.06.2018.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt den Antrag auf Bebauungsplanänderung abzulehnen, da momentan kein aktueller Anlass / Bauantrag vorliegt.

 

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Abstimmungsergebnis:   20 : 0

 

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