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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 15.06.2018:

Mit Schreiben vom 30.04.2018 beteiligten Sie uns zur 2. Änderung des oben genannten Bebauungsplanes.

Hierzu haben wir im Landratsamt Aichach-Friedberg nochmals die Fachstellen Immissionsschutz, Untere Naturschutzbehörde, die Bauordnung und den Kreisbaumeister um Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahmen, sofern eine abgegeben wurde, erhalten Sie anbei. Darüber hinaus wurden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.

Auf die Vorgaben des BayVGH aus den Urteilen vom 28.04.2017 (AZ.: 15 N 15.967) und 04.08.2017 (AZ.: 15 N 15.1713) zur Ausfertigung des Bebauungsplanes wird hingewiesen (Erforderlichkeit von gedanklicher Schnur und körperlicher Verbindung).

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Dass das Sachgebiet Immissionsschutz und Naturschutz keine Stellungnahme abgegeben haben wird zur Kenntnis genommen. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes braucht nicht geändert werden.

 

Die Satzung des Bebauungsplanes besteht aus mehreren Teilen (Seiten), die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind. Auch wird der Ausfertigungsvermerk nur auf Teil E (Einzelseite) angebracht, das genügt der wirksamen Ausfertigung nur dann, wenn Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht ausgefertigten Seiten ausgeschlossen sind.

Eine zweifelsfreie Individualisierung wird, wie hier in den durchlaufenden Kopf- und Fußzeilen enthalten, über die fortlaufende Seitenzahlangabe (Seite X/6), dem Regelungsbezug (2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Gewerbegebiet an der Heinrichshofener Straße“ und dem Datum (vom 28.06.2018) geschaffen. Damit wird der Rd.Nr. 12 des Urteils des BayVGH vom 28.04.2017 - 15 N 15.967 genüge getan.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes braucht nicht geändert werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntis. Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

 

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Abstimmungsergebnis: 8:0

 

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