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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Das derzeit leerstehende und vorher als Ladengeschäft genutzte Geschäftshaus Münchener Straße 18 soll als Friseursalon vermietet werden. Seitens des Landratsamtes wurde hierfür eine Nutzungsänderung gefordert. Diese wurde nun von der Mieterin beantragt. Es werden ausschließlich die Räume im Erdgeschoss genutzt. Das Ladengeschäft mit 45 m2 soll als Friseur-Salon genutzt werden. Die weiteren Räume sollen als Haarwaschbereich (15 m2), als Küche bzw. Aufenthaltsraum (vorher Vorführraum) und als Lager (vorher Büro) genutzt werden.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:26.07.2018

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:26.09.2018

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:08.10.2018

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Im baurechtlichen Sinne existieren drei Nachbargrundstücke. Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein, da keine baulichen Änderungen in der Kubatur vorgenommen werden. Die Umgebung ist von Wohnen und Gewerbe geprägt, es liegt somit ein Mischgebiet vor. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dient ein Mischgebiet dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Bei dem Friseursalon handelt es sich um ein nicht störendes Gewerbe, das nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässig ist. Das Vorhaben fügt sich somit nach Art und Maß der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB ein.

 

Laut Antragstellerin sind auf zwei Stellplätze vorhanden (Ein Stellplatz auf dem Grundstück und auf dem benachbarten Grundstück Münchener Straße 18 a). Laut Stellplatzsatzung des Marktes Mering ist für Ladengeschäfte ein Stellplatz je 30 m2 Verkaufsnutzfläche bereitzuhalten. Die künftige Nutzung als Friseursalon fällt in der Stellplatzsatzung unter Punkt 5.1 Handwerksbetriebe. Hierfür ist ein Stellplatz je 70 m2 Nutzfläche (Haarwaschbereich und Salon haben zusammen 60 m2) nachzuweisen. Somit reduziert sich der Stellplatzbedarf von zwei auf einen Stellplatz. Der Stellplatznachweis gilt als erbracht.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

MGR Eser ist zum Zeitpunkt der Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt abwesend.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Nutzungsänderung, da dieses sich nach § 34 BauGB einfügt.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

11:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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