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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

In der Bau- und Umweltausschusssitzung am 10.09.2018 wurde zur Nutzungsänderung Ladengeschäft in Versicherungsbüro in den Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses Bürgermeister-Wohlgeschaffen-Straße 2 das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Der Bauantrag befindet sich derzeit noch beim Landratsamt zur Genehmigung. Für dieses Versicherungsbüro wird nun vom künftigen Mieter ein Bauantrag auf Anbringung von Werbeanlagen am Gebäude beantragt. Es handelt sich ausschließlich um Werbung an der Stätte der Leistung, da hier nur das Versicherungsbüro beworben wird. Oberhalb der Schaufenster bzw. unterhalb der Fenster im 1. OG ist ein Fassadenband mit integriertem Ausstecker mit dem Schriftzug der Versicherung und des Inhabers vorgesehen. Diese ist 11,056 Meter breit und 55 cm hoch. Die Ausführung erfolgt auf Acrylglas (blau und weiß). Die Montage erfolgt mittels Abstandskonsolen aus Aluminiumblech, Wandabstand 40 mm. Die Werbeanlage ist innen mit LEDs beleuchtet (je 0,1 Watt). Das Schaufenster wird teilweise mit Folien beklebt. Es soll zudem innen hinter das Schaufenster ein Flat Screen angebracht werden. Im anderen Schaufenster werden zwei DIN A2 Leuchtrahmen angebracht. An der Decke wird ein Strahlersystem angebracht. An der Eingangstür wird zudem ein kleines Wandschild (Folienausführung) angeklebt.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:*

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:*

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:05.11.2018

 

* Der Bauantrag gilt bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Sitzungsvorlage formell als noch nicht eingegangen, da noch nicht alle nach der BauVorlV notwendigen Unterlagen vorliegen. Eine rechtliche Beurteilung ist jedoch aufgrund der vorliegenden Unterlagen möglich.

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Baurechtlich existieren zwei Nachbargrundstücke. Die Unterschrift des Nachbarn (gleicher Eigentümer beider Grundstücke) liegt nicht vor.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Gebäude liegt im baurechtlichen Innenbereich und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, es beurteilt sich daher nach § 34 BauGB. Die Werbeanlage fügt sich nach § 34 BauGB in die Umgebung ein.

 

Die Umgebung weist den Charakter eines Mischgebietes (§ 6 BauNVO) auf. Das Mischgebiet ist allerdings nicht überwiegend durch Wohnen geprägt, daher gilt hier die Höhen-/ und Breitenbeschränkung (3 Meter ab Gelände / 2 Meter Breite) der Werbeanlagensatzung des Marktes Mering nicht. Daher ist eine Werbeanlage hier auch in dieser Größe zulässig, weitere Vorgaben der Satzung sind ebenfalls eingehalten.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2018: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich die Werbeanlagen nach § 34 BauGB einfügen und der Werbeanlagensatzung des Marktes Mering nicht widersprechen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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