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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Mit Baugenehmigungsbescheid vom 16.10.2017 wurde die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Nebengebäude durch das Landratsamt erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen hierzu wurde auf dem Verwaltungswege am 08.06.2017 erteilt (für diesen Antrag hatten alle Nachbarn zugestimmt). Das Landratsamt Aichach-Friedberg hat nun im Rahmen einer Prüfung festgestellt, dass das Vorhaben geringfügig anders als in den Eingabeplänen ausgeführt wurde. Betroffen ist allerdings nur das Nebengebäude, nicht jedoch der Hauptbaukörper. Im ursprünglichen Eingabeplan war das Nebengebäude (Lagerraum und Geräte/Hobbyraum) mit Abmaßungen von 11,99 x  3,99 Meter geplant. Es wurde tatsächlich geringfügig kleiner errichtet (11,99 x 3,51 Meter). Im Bereich des westlichen Gebäudeteiles liegt das Gelände tatsächlich niedriger als im ursprünglichen Bauantrag  angegeben (- 0,35 M. statt - 0,25 M.). Ursprünglich war eine Wandhöhe von 3,00 Metern und eine Firsthöhe von 4,99 Metern angegeben. Je nach Geländeverlauf liegt nun eine Wandhöhe von 3,00 -bis 3,35 Metern und eine Firsthöhe von 5,35 bis 5,36 Metern vor. Die erhöhte Wandhöhe macht eine verstärkte Außenwand notwendig. Die Verbreiterung beträgt 36,5 cm.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:01.10.2018

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:01.12.2018

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:03.12.2018

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Es gibt vier Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Im Gegensatz zum ursprünglichen Bauantrag haben nicht alle Nachbarn, sondern nur die Nachbarn der südlich angrenzenden Grundstücke unterschrieben. Von einem der beiden Nachbarn wurde eine Abstandsflächenübernahme auf sein Grundstück unterschrieben.

 

Vom westlichen und nördlichen Nachbar liegen keine Unterschriften vor. Diese sind allerdings von der Tektur nicht direkt betroffen und somit auch nicht in nachbarschützenden Belangen tangiert.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt nicht Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, sondern im sogenannten Innenbereich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung ein.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2018: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Tekturantrag, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

12:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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