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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller möchte einen neuen Rinderstall als Tretmiststall (mit Einstreuung) auf seinem Grundstück Nähe der Dorfstraße in Hausen errichten. Mit dem eingereichten Antrag auf Vorbescheid möchte dieser klären, ob das Vorhaben baurechtlich genehmigungsfähig ist. Der Rinderstall wird mit den Maßen 56,60 x 26,60 Metern angegeben. Die Lage des neuen Rinderstalles ist mit einem Abstand von ca. 40 Metern zu der vorhandenen Wohnbebauung ausgewählt worden. Für den Standort sprechen laut Antragsteller folgende Punkte:

 

-Zentrale Lage zwischen den Arbeitsbereichen, dadurch eine dauerhafte Überwachung der Anlage und der Tierhaltung möglich

-Keine nennenswerten Geländeveränderungen durch das geringe Geländegefälle.

-Die Erschließung ist durch bereits vorhandenen Strom und Wasseranschlüsse gegeben.

-Der Brandschutz (Löschwasser) ist durch die Nähe zum Steinbach gewährleistet.

 

Es sind insgesamt 6 Buchten für insgesamt 280 Tiere vorgesehen.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:06.11.2018

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:06.01.2018

Nächste Gemeinderatssitzung:13.12.2018

 

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Das Grundstück grenzt im Westen an ein öffentlichen Gewässer, im Osten an eine Verkehrsfläche. Es sind daher vier baurechtliche Nachbargrundstücke vorhanden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt außerhalb den räumlichen Grenzen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles oder Siedlungsstruktur und beurteilt sich daher nach § 35 BauGB. Das Vorhaben ist als sogenanntes privilegiertes Vorhaben (landwirtschaftlicher Betrieb) nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich planungsrechtlich zulässig . Der erforderliche Abstand zum Steinbach ist mit 41-45 Metern gegeben. Immissionsschutzrechtliche Belange werden vom Landratsamt im Verfahren geprüft. Ob der geplante Abstand von 40 Metern zur Wohnbebauung ausreichend ist, entscheidet das Landratsamt in Absprache mit der Fachabteilung.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2018: €

Einmalig 2018: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

BGM Wecker erklärt auf Nachfrage, dass ein evtl. Hochwasser in diesem Gebiet durch die von der Gemeinde ergriffenen Hochwasserschutz-Maßnahmen nicht zu befürchten ist.

Jedoch könnte bei einer späteren Veränderung der Bebauung (insb. Ankner) immissionsschutzrechtliche Probleme auftreten. Eine Abklärung vorab ist unumgänglich. Grundsätzlich würde die Gemeinde dem Vorhaben nach Abklärung jedoch nach § 35 BauGB zustimmen, um die Innenentwicklung zu fördern.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Gemeinderat Steindorf erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid, da das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig ist.

Der Gemeinderat meldet Bedenken in Sachen Immissionsschutz an.  Auswirkungen auf die Innenentwicklung späterer Wohnbauentwicklung könnten gegeben sein . Eine Prüfung durch das LRA ist hierzu unumgänglich.

Zudem sollen die Überschwemmungsbereiche geprüft werden um eine Kollidierung zu vermeiden.

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Abstimmungsergebnis: 8:0

 

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