Sachverhalt:
I. Beschreibung des Vorhabens
Es wird die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Büro und Doppelgarage beantragt.
Der Bauantrag beinhaltet mehrere Punkte, für welche eine Befreiung beantragt wird. Diese sind wie folgt:
Antrag auf
1.Befreiung für eine zusätzliche Überschreitung von 30 cm über der maximalen festgesetzten Höhenlage;
2.Befreiung für eine Verlegung des Garagenbaufensters
3.Befreiung für ein zusätzliches Baufenster für den Saunahof und
4.Befreiung für eine notwendige Überschreitung der maximalen festgesetzten Höhe der Stützmauer.
Die unter 1. genannte Befreiung entspricht inhaltlich den Befreiungen, die bereits mehrfach im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bei anderen Bauvorhaben erteilt wurden. Diese wirft keine größere Problematik auf.
Zur Befreiung unter Nr. 2. Ist zu beachten, dass diese Thematik bereits in einem Antrag auf Bebauungsplanänderung am 13.06.2018 im Gemeinderat behandelt wurde. Der Beschlußbuchauszug ist als Anlage beigefügt. Einer Bebauungsplanänderung wurde nicht zugestimmt.
Nach Rückfrage bei der Genehmigungsbehörde stellt sich klar heraus, dass eine Bebauung der nördlichen Grundstücksgrenze mit einem Garagengebäude nur über die Änderung des Bebauungsplanes ermöglicht werden könnte, da die Grundzüge der Planung berührt sind.
Die Erteilung einer Befreiung ist hier nicht ausreichend!
Unter Beachtung dieser Sachlage wurde vorerst eine eingehende baurechtliche Prüfung des Bauvorhabens nicht verfolgt. Es ist nicht abschließend geprüft, ob weitere Punkte behandlungswürdig sind.
Das beantragte Vorhaben ist nur unter der Voraussetzung einer Bebauungsplanänderung möglich.
II. Fiktionsfrist
III. Nachbarbeteiligung
Die erforderlichen Nachbarunterschriften sind nicht vollständig vorhanden.
Die Unterschrift des nördlich angrenzenden Nachbarn liegt nicht vor. Hierzu bitten wir die Ausführungen im Beschlußbuchauszug 13.06.2018 zu beachten.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I". Die Festsetzung der Fläche als „Privatweg" wird mit der Nutzung als Garagenfläche nicht eingehalten. Es sind mit der vorliegenden Planung die Grundzüge des Bebauungsplanes negativ berührt. Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Eine Bebauungsplanänderung wurde durch den Marktgemeinderat bereits abgelehnt.(Beschluß 13.06.2018)