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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme:

Im Rahmen der Erschließung des Baugebietes „Südl. der Hörmannsberger Straße Mering“ wurden im Rahmen eines Baugrundgutachtens im östlichen Bereich des Baugebietes unter einer ca. 0,20 cm starken Mutterbodenschicht bis zu 2 m mächtige  künstliche Auffüllungen mit Bauschuttanteilen (insbesondere Ziegelbruch) festgestellt. Aufgrund dessen erfolgte eine gutachterliche Überwachung der Aushubarbeiten, um die ordnungsgemäße Verwertung/Entsorgung schadstoffhaltigen Bodens sicherzustellen. Wie aus den diesbezüglichen Analyseergebnissen ersichtlich, handelt es sich um kontaminiertes Bodenmaterial mit Hilfswertüberschreitungen für PAK (HW 1) sowie Prüfwertüberschreitungen für Arsen. Im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen erfolgte deshalb im verfüllten Bereich (Grundstücke heutige Fl.Nrn. 292/3, 295/4, 295/6 und 292/14) ein kompletter Aushub der künstlichen Auffüllungen. Eine nach erfolgtem Aushub durchgeführte Beweissicherung ergab im anstehenden natürlichen Boden keine Schadstoffbelastung mehr. Bei den Aushubmaßnahmen war feststellbar, dass sich die Auffüllungen auch auf das östlich angrenzende Firmengelände der Fa. Krauser (Fl.Nr. 295) erstrecken. Aufgrund der Versiegelung der Fl.Nr. 295 wurde seinerzeit keine weiteren Untersuchungen im Hinblick auf eine bodenschutzrechtliche Beurteilung gefordert. Am 05.04.2006 wurde die Fläche nutzungsbezogen aus dem Altlastenkataster entlassen. Nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth umfasst die damalige Flurnummer 295 auch die heutige Fl.Nr. 295/15 Gmkg. Mering.

 

Eine genaue Abgrenzung der Auffüllungen hat bisher nicht stattgefunden, eine veränderte Zusammensetzung im Verlauf der Auffüllung mit Auswirkungen auf das Grundwasser oder andere Schutzgüter ist ebenfalls nicht auszuschließen.

 

Nunmehr ist eine Nutzungsänderung der Fl.Nrn. 295 und 295/15 dahingehend geplant, dass das als Gewerbestandort genutzte Grundstück für Wohnbebauung (mit Gärten) und einen Kinderspielplatz umgenutzt werden soll. Die Versiegelung der Grundstücke soll dabei weitgehend entfernt werden.

 

Aufgrund der vorliegenden Planung sind Altlastenuntersuchungen im Rahmen der Bauleitplanung der Gemeinde erforderlich, um festzustellen, ob die Grundstücke für die geplante Bebauung geeignet sind (s. 4.1.1.4 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern (BayBodSchVwV)). Dies gilt insbesondere für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze (s. hierzu auch den Mustererlass der Fachkommission Städtebau zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren vom 26. September 2001, Stichwort gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse).

 

Vorsorglich sei auf folgendes hingewiesen: 

Sollte die Gemeinde beabsichtigen, keine orientierenden Untersuchungen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens, sondern erst nach Erlass des Bebauungsplanes durchführen zu lassen, müsste sie im Rahmen ihrer Abwägung prüfen, wie bei einer solchen Verschiebung der Konfliktbewältigung auf die nächste Planungsebene sichergestellt werden kann, dass eine Wohnbebauung auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes auch wirklich erst erfolgen kann, wenn die Frage der Bodenverunreinigungen abschließend gelöst ist. Es ist zu prüfen, ob dies über Festsetzungen i. S. v. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 BauGB auseichend sichergestellt werden kann. Bevor die Festsetzung für Wohnbebauung wirksam wird und damit eine Wohnbebauung zulässig wird, müssen die entsprechenden (orientierenden und ggf. sonstigen erforderlichen) Untersuchungen durchgeführt werden und festgesellt werden, dass - falls die Auffüllungen nicht vollständig entfernt werden - im Boden verbleibende Schadstoffe keine Auswirkung auf die geplante Nutzung haben. Dazu muss eine Gefährdungsabschätzung im Hinblick auf alle betroffenen Wirkungspfade durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG erfolgen.

 

Aus abfallrechtlicher Sicht sollten die Aushubmaßnahmen zudem hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung des anfallenden (ggf. kontaminierten) Aushubs überwacht und dokumentiert werden.

 

Das Gutachten ist der unteren Bodenschutzbehörde zur Abstimmung mit den Fachbehörden vorzulegen. Eine Bebauung darf erst nach Freigabe durch das Landratsamt Aichach-Friedberg, SG 43 erfolgen.

 

Wir empfehlen entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan festzulegen, um evtl. Schadensersatzansprüche gegenüber der Gemeinde zu vermeiden.

 

Im Übrigen verweisen wir auf Ziffer 2.3 des o.g. Mustererlasses.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Im Auftrag der Investorin wurde durch das Institut Dr. Haag GmbH, Kornwestheim, ein vorläufiges ingenieurgeologisches Gutachten (Gutachten-Nr. 62155 vom 20.02.2018) ausgearbeitet. Bei den hierbei durchgeführten Bodenaufschlüssen und Bohrungen wurden in allen maßgebenden Aufschlüssen unterschiedlich mächtige Auffüllungen angetroffen. Als Fremdbestandteile wurden Ziegel-und Betonreste beobachtet. Organoleptische Auffälligkeiten wurden nicht festgestellt. Eine weitergehende, vollständige Altlastenuntersuchung wird von Seiten der Investorin erst im Zusammenhang mit den nachfolgenden Abrissmaßnahmen erfolgen. In dieser Untersuchung wird in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Abfallrecht/Bodenschutzrecht beim Landratsamt Aichach-Friedberg dann auch eine abschließende Bewertung der Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze stattfinden. Nachdem im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahren noch keine orientierende Untersuchung infolge des vorhandenen Gebäudebestandes möglich ist und diese erst im Vollzug des Bebauungsplans erfolgt, wird die Wohnbebauung im Bebauungsplan an die Bedingung geknüpft (§ 9 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 BauGB), dass eine bauliche Nutzung für Wohnzwecke im Plangebiet solange unzulässig ist, bis für diesen Bereich nachweislich keine nutzungsbezogenen Schadstoffbelastungen im Boden vorliegen.

 

Zudem werden sämtliche Aushubmaßnahmen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung des anfallenden Aushubs überwacht und dokumentiert werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt auf Grundlage der Ergebnisse des durchgeführten vorläufigen ingenieurgeologischen Gutachtens ein Baurecht mit Bedingungen in die textlichen Festsetzungen zu „Art der baulichen Nutzung“ in den Bebauungsplan Nr. 66 aufzunehmen.

 

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Abstimmungsergebnis:   21 : 0

 

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