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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme:

Textteil:

§ 12 Einfriedungen

-Es wurden nur Einfriedungen zu den öffentlichen Verkehrsflächen sowie den privaten Grundstücksflächen entlang der südlichen Begrenzung des Plangebietes festgesetzt. Eine Festsetzung der Einfriedung nach Osten fehlt.

 

Planzeichnung:

Eine Bemaßung der überbaubaren Fläche ist nur nach Westen zur Geßweinstraße vorhanden. Aufgrund der Grundstücksgröße ist es sinnvoll, sämtliche Abstände zu den Grundstücksgrenzen, den Abständen zwischen den Gebäuden sowie die Abmessungen der Gebäude, der Abmessungen der Tiefgaragen und deren Abstände untereinander und zu den Grundstücksgrenzen zu bemaßen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Textteil:

Die Einfriedung zu den östlich benachbarten landwirtschaftlichen Nutzflächen wird im Textteil zum Bebauungsplan Nr. 66 analog zu der Einfriedung entlang der südlichen Begrenzung des Plangebietes (Maschendrahtzaun ohne Sockel) festgesetzt. Dort wo aus Hochwasserschutzgründen zwingend eine Hochwasserschuztmauer umzusetzen ist, wird diese zeichnerisch in der Planzeichnung festgesetzt.

 

Planzeichnung:

Nachdem es sich um eine maßstabsgerechte Planzeichnung handelt, können sämtliche Abstände zwischen den einzelnen Gebäuden und zu den Grundstücksgrenzen aus der Zeichnung entnommen werden. Um Irritationen oder Diskussionen im nachfolgenden Vollzug des Bebauungsplans ausschließen zu können, werden in der Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 66 an den maßgebenden Stellen der Baufelder oder Flächen für Tiefgaragen, etc. die jeweils zugehörigen Maßketten aufgenommen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Markgemeinderat beschließt die Anregungen des Sachgebietes 41 zur Einfriedung und zur Planzeichnung im Bebauungsplan Nr. 66 zu berücksichtigen.

 

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Abstimmungsergebnis:   21 : 0

 

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