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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme:

Der Markt Mering beantragt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Geßweinstraße“.

 

Stellungnahme:

 

Wasserschutzgebiet (§ 52 WHG):

Trinkwasserschutzgebiete sind nicht betroffen.

 

Gewässernähe (§ 36 WHG, Art. 20 BayWG):

Der Bereich des Bebauungsplanes liegt nicht im relevanten Bereich von nach Art. 20 BayWG genehmigungspflichtigen Gewässern.

 

Überschwemmungsgefahr vom Hörlgraben/Verlegung des Hörlgrabens

 

Das zu überplanende Areal wurde bisher gewerblich genutzt und ist mit Gebäuden bzw. Hallen überbaut. Westlich und östlich des Areals fließt der Hörlgraben (Gewässer 3. Ordnung), der unter den Grundstücken Fl. Nr. 295/15 und 295 komplett verrohrt ist. In der Vergangenheit kam es durch die Verrohrung bei größeren Niederschlagsereignissen östlich des Firmengeländes zu einem Aufstau. Je nach Wasserzufluss und Verklausung am Durchlass wurden dabei Teilbereiche des Firmengeländes überströmt und drangen dabei auch in die Bebauung ein.

Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes soll der Hörlgraben im westlichen Teilbereich geöffnet und renaturiert werden.

Wie sich dieser Umstand auf die o.g. Überschwemmungsproblematik auswirkt, ist fachlich vom Wasserwirtschaftsamt Donauwörth zu beurteilen. Ggf. ist die Erstellung einer gutachterlichen Bewertung durch den Markt Mering vorzunehmen.

Eine endgütige Bewertung der Überschwemmungsgebietsproblematik ist vom Landratsamt erst nach Vorlage der fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes möglich.

Die Öffnung und Renaturierung des Hörlgrabens stellt - wie bereits in der Begründung des Bebauungsplanes erwähnt - einen wasserrechtlichen Tatbestand dar, für den ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren beim Landratsamt Aichach-Friedberg eingeleitet werden muss.

 

Außerdem soll eine Tiefgarage erstellt werden. Auch hierzu sollte in Bezug auf die Lage im Grundwasser eine Stellungnahme des Wasserwirtschatsamtes ergehen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse wurden in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Donauwörth entsprechende hydraulische Berechnungen und Untersuchungen durchgeführt. Die Ergebnisse wurden in einem Hydraulischen Gutachten der Arnold Consult AG vom 25.10.2018 (ergänzt am 31.10.2018) zusammengefasst. Neben der Umlegung des Hörlgrabens müssen mehrere, den Hochwasserabfluss beeinflussende Maßnahmen (Hochwasserschutzmauern, Hochwasserschutzverschluss inkl. redundant montierter Warnleuchte, Beton-Einlaufbauwerk, Gerinne mit partieller Offenlegung des Hörlgrabens, etc.) umgesetzt werden, die auch im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt werden.

Mit Schreiben vom 27.11.2018 (Az.: 4-4622-AIC-29868/2018) wurde seitens des Wasserwirtschaftsamtes mitgeteilt, dass keine grundsätzlichen Bedenken mehr gegen die Planung bestehen, da mit Umsetzung der im „Hydraulischen Gutachten für den Hörlgraben im Bereich des ehemaligen Polytech-Geländes in Mering“ der Arnold Consult AG vom 25.10.2018 (ergänzt am 31.10.2018) empfohlenen Hochwasserschutzmaßnahmen nachweislich keine Verschlechterungen für die Unter- und Oberlieger bei einem Hochwasserereignis HQ100 zu erwarten sind und auch das Bauvorhaben selbst durch Schutzmauern hochwassersicher errichtet werden kann.

Um die Hochwassersicherheit für die im Plangebiet vorgesehenen Wohnnutzungen auch planungsrechtlich zu gewährleisten, wird für das überplante Areal im Bebauungsplan Nr. 66 ein Baurecht mit Bedingungen festgesetzt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Eine Bebauung zu Wohnzwecken darf im Geltungsbereich des Bebauungsplanes demnach erst dann erfolgen, wenn der Gewässerausbau des Hörlgrabens und die damit in Verbindung stehenden wasserrechtlichen Maßnahmen (Hochwasserschutzmauern, Hochwasserschutzverschluss inkl. redundant montierter Warnleuchte, Beton-Einlaufbauwerk, Gerinne mit partieller Offenlegung des Hörlgrabens, etc.) endgültig umgesetzt und nachweislich funktionsfähig sind. Vor Umsetzung dieser Hochwasserschutzmaßnahmen ist somit keine bauliche Entwicklung zu Wohnzwecken innerhalb des Plangebietes zulässig.

Die Konkretisierung der Umsetzung der Maßnahmen zum Hochwasserschutz erfolgt im Rahmen eines nachfolgenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Auf die wesentlichen und im nachfolgenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren auch mit großer Sorgfalt zu betrachtenden Voraussetzungen bei der Umsetzung und dem fortlaufenden Betrieb der Hochwasserschutzmaßnahmen hat das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth in seiner fachlichen Wertung des hydraulischen Gutachtens („Vorstudie“) der Arnold Consult AG auch nochmals besonders hingewiesen (fachliche Wertung des WWA mit Schreiben vom 06.11.2018).

Das für die geplante teilweise Öffnung und Renaturierung des Hörlgrabens erforderliche wasserrechtliche Genehmigungsverfahren muss durch die Bauherrin im Vollzug des Bebauungsplans beim Landratsamt Aichach-Friedberg eingeleitet werden. Auf diesen Tatbestand wird in der Begründung zum Bebauungsplan bereits entsprechend hingewiesen.

In der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 24.11.2017 wurden keine Bedenken oder Vorgaben für den geplanten Bau der Tiefgarage und deren teilweise Lage im Grundwasser vorgebracht. Diese Thematik muss im Rahmen der nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens abschließend beurteilt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt, die Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. 66 auf Grundlage der Ergebnisse des hydraulischen Gutachtens inhaltlich fortzuschreiben und an die erforderlichen Maßnahmen anzupassen sowie ein Baurecht mit Bedingungen in die textlichen Festsetzungen zu „Art der baulichen Nutzung“ in den Bebauungsplan Nr. 66 aufzunehmen.

 

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Abstimmungsergebnis:   21 : 0

 

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