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Sachverhalt:

Über diesen Bauantrag wird die Errichtung des bereits bestehenden Hausanbaues beantragt. Der Geräteraum ist mit einer Fläche von 46,17 m² beantragt.

Er erstreckt sich nach baurechtlicher Betrachtung im Süden und im Südosten als Grenzbebauung ohne Abstandsflächen.

Dem Grunde nach löst die Nutzung als Nebengebäude mit Geräteraum bei einer Wandhöhe unter 3,0 m keine Abstandsflächen aus.

In der planerischen Darstellung sind nach Süden 3 Fenster dargestellt. Das Landratsamt wird hier prüfen, ob dies bauordnungsrechtlich zulässig ist.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Das Vorhaben liegt baurechtlich beurteilt im Außenbereich. Mit der Hauskante des Wohngebäudes endet der Innenbereich. Eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB wäre möglich, da der Geräteraum als sonstiges Vorhaben eingestuft werden kann und öffentliche Belange gegen diese Art der Nutzung nicht entgegenstehen.

Der Antrag zielt auf die Nutzung als Geräteraum ab. Ob eine andere Nutzung zu tragen kommt, ist hier nicht gegenständlich und somit nicht zu berücksichtigen.

 

Lt. Aussage LRA ist der Geräteraum auch noch nachträglich genehmigungsfähig. Der Bauherr war im Vorfeld in der VG um sich über den Anbau zu informieren. Lt. Aussage VG muss der Grenzabstand beachtet werden. Danach war der Bauherr bei BGM Wecker und behauptet, dass lt. Aussage VG das Vorhaben genehmigungsfrei wäre. BGM Wecker geht davon aus, dass der Bauherr in der VG keine solche Auskunft erhalten hat, dies wurde dem Bauherren schriftlich mitgeteilt.

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat Steindorf erteilt sein Einvernehmen zum Vorhaben nach § 36 BauGB, weil das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig ist, da öffentliche Belange durch das Vorhaben nicht negativ berührt sind.

Auf abstandsflächenrelevante Belange wird verwiesen. 

 

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Abstimmungsergebnis: 1:7

 

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