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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Das Grundstück Liebigring 1 ist an der Grenze derzeit mit einer Hecke eingegrünt. Die Hecke muss nun allerdings entfernt werden. Der Eigentümer möchte als Ersatz bzw. als Lärmschutz einen Betonzaun errichten. Der Zaun ist direkt an der gesamten östlichen und südlichen Grundstücksgrenze entlang der Rumfordstraße und der Hörmannsberger Straße auf einer Länge von 54,32 Meter vorgesehen. Darüber hinaus ist die Einfriedung noch auf weiteren 2,00 Metern entlang der westlichen Grenze geplant. Es soll ein Betonzaun Motiv „Fels“, jedes 2. Feld durch eine Bogenplatte unterbrochen, errichtet werden. Vom Grundstück aus soll der Zaun eine Höhe von 1,80 Metern haben.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:30.11.2018

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:30.01.2019

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:11.02.2019

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Das Grundstück grenzt im Norden (Liebigring), im Osten (Rumfordstraße) und im Süden (Hörmannsberger Straße) jeweils an öffentliche Verkehrsflächen. Daher gibt es nur ein baurechtliches Nachbargrundstück im Westen. Einer der beiden Eigentümer (Ehepaar) hat auf dem Antrag unterschrieben. Die Nachbarn sind allerdings nur geringfügig auf einer Länge von 2,00 Meter an der südöstlichen Grundstücksecke betroffen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Die geplante Einfriedung liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5 + 5 A „An der Hörmannsberger Straße“. Unter Ziffer 8.1 der Satzung dieses Bebauungsplanes sind die Zaunhöhen geregelt. Zulässig sind gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen nur Zäune mit einer Gesamthöhe von 1,20 Meter einschließlich eines 0,20 Meter hohen Sockels. Der geplante Betonzaun überschreitet die zulässige Höhe somit um 0,60 Meter.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei verfahrensfreien Bauvorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes.

 

Der Antragsteller begründet seinen Antrag damit, dass sein Grundstück an der sehr stark frequentierten Staatsstraße Richtung Hörmannsberg liegt. Bei einer Zaunhöhe von 1,20 Metern, wie zulässig, könnte der Garten aufgrund der Lärmimmissionen nicht mehr genutzt werden.

 

Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Diese Festsetzung des Bebauungsplanes bedeutet grundsätzlich keine nachbarschützende Vorschrift. Es sind keine negativen Auswirkungen für einen Nachbar zu erkennen. Zudem haben sich die Nachbarn mit dem Vorhaben einverstanden erklärt. Eine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange ist nicht gegeben. Die Verwaltung kann das Argument des Lärmschutzes aufgrund der besonderen Lage des Grundstückes nachvollziehen und kann daher eine Befreiung befürworten. Aufgrund dieser atypischen Lage ist keine Folgewirkung für andere Grundstücke zu erwarten, diese Befreiung gefährdet nicht diese Vorschrift des Bebauungsplanes bzw. den Bebauungsplan im Gesamten.

 

Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2019: €

Einmalig 2019: 40,00 €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung Nr. 8.1 (Zaunhöhe) des Bebauungsplanes Nr. 5 + 5 A „An der Hörmannsberger Straße“ zur Errichtung eines Betonzaunes i.H.v. 1,80 Meter Höhe.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

12:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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