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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Das bestehende Gebäude mit Sozialwohnungen in der Wendelsteinstraße 9-13 soll abgebrochen werden und durch einen modernen Neubau ersetzt werden. Es sollen insgesamt 18 geförderte Wohnungen (Wohnungsgrößen zwischen 44,83 und und 89,66 m2) entstehen. Das Gebäude mit 3 Vollgeschossen (2 Normalgeschosse und ein zurückversetzes Penthousegeschoss) soll mit einem Flachdach errichtet werden. Die Gebäudehöhe beträgt 9,03 Meter (8,95 M. OK Attika, zulässig laut BPlan 12,00 Meter). Es errechnet sich eine Grundflächenzahl des Hauptgebäudes von 0,343 (zulässig laut BPlan 0,6). Als Grundflächenzahl des Hauptgebäudes, der Nebenanlagen und der überbauten Flächen wird 0,75 angegeben. Die Geschossflächenzahl errechnet laut Planerangaben mit 1,029.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:13.12.2018

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:13.02.2019

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:11.02.2019

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Das Baugrundstück grenzt im Westen an die Frühlingsstraße und im Süden an die Wendelsteinstraße. Im Norden und Osten sind insgesamt drei baurechtliche Nachbargrundstücke vorhanden. Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das geplante Vorhaben fällt in den Geltungsbereich des seit dem 09.06.2015 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 61 „Beim Freibad“. Das Baugrundstück liegt in einem als Mischgebiet ausgewiesenen Teilbereiches. Der Bauherr beantragt eine Abweichung von der maximal zulässigen Wandhöhe. Gemäß Nr. 2.2 der Satzung des Bebauungsplanes darf die Wandhöhe maximal 6,50 Meter betragen. Bei mehr als 1,50 Meter zurückversetzten Penthousegeschossen zählt die Wandhöhe nur bis zur Außenkante des Geschossversatzes und nicht für die oberste Außenhaut des Penthousegeschosses. Da dies bei dem Gebäude zutrifft, hält das Gebäude die zulässige Wandhöhe größtenteils ein (5,975 Meter OK Attika 1. OG). Lediglich in einem kleinen Bauteil (bezeichnet als Achse 5+6) mit einer Breite von unter 5,00 Meter und einer Tiefe von unter 1,50 Meter gibt es keinen Geschossversatz. Daher beträgt die Wandhöhe in diesem Teilbereich 9,10 Meter. Das Vorhaben benötigt deshalb eine Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind und die Befreiung aus städtebaulichen Gesichtspunkten vertretbar ist, sowie nachbarschaftliche Belange nicht negativ berührt sind. Aus Sicht der Verwaltung ist hier eine Befreiung vertretbar, da es hier im Bezug auf die komplette Gebäudelange von 57,43 Metern um ein ungeordnetes Bauteil handelt. Das Vorhaben hält alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes ein.

 

Laut Stellplatzsatzung des Marktes Mering i. d. Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10.01.2017 sind bei Sozialwohnungen je 1 Stellplatz pro Wohnung, unabhängig von der Wohnungsgröße, bereitzuhalten. Bei 18 Wohnungen bedeutet dies einen Stellplatzbedarf von 18 Stellplätzen + 10 % (1,8) Besucherstellplätzen = insgesamt 19,8 = aufgerundet 20 Stellplätze. Auf dem Baugrundstück werden alle notwendigen 20 Stellplätze nachgewiesen, der Stellplatznachweis gilt damit als erbracht.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2019: €

Einmalig 2019: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB und erteilt eine Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. 61 „Beim Freibad“ festgelegten Wandhöhe von 6,50 Meter bezüglich der Überschreitung eines untergeordneten Bauteils zwischen Achse 5+6 an der südlichen Außenfassade mit einer Wandhöhe von 9,10 Meter.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

11:1

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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