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Sachverhalt:

 

Am 27.07.2017 fasste der Marktgemeinderat zu TOP 9 den einstimmigen Beschluss: "Der Marktgemeinderat stimmt aufgrund Art. 26 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dem Vorschlag der Verwaltung zu, künftig den Rückschnitt bei allen Arten von Anpflanzungen im oben genannten Rahmen zu veranlassen."

 

In der Folgezeit wurden durch die Verwaltung in mehreren Gebieten die Zustände erfasst und die betroffenen Eigentümer unter Fristsetzung zum Rückschnitt der Bepflanzung auf die Grundstücksgrenze aufgefordert. Die Fristen wurden angemessen ausgestaltet. Das Erstanschreiben erfolgte im Sommer und gewährte Frist bis 30.11.2017. Nach erfolgter Kontrolle erhielten die Grundstückseigentümer, die bis dato der Aufforderung nicht nachkamen, eine weitere Frist. Bislang erfolgten die Rückschnitte innerhalb der gesetzten Frist.

 

Auf diese Weise wurden die Gebiete Hartwaldstraße über Lindengreppe und alle Grundstücke östlich der Luitpoldstraße und Kirchstraße, sowie Unterfeld I und II abgearbeitet, was ca. 40 % des Gemeindegebietes umfasst.

 

Auch in 2018 erfolgte eine Bestandsaufnahme im August. Mit Schreiben vom 05.09.2018 wurden die betroffenen Eigentümer im Bereich St. Afra unter Fristsetzung zum 30.11.2018 zum Rückschnitt der Bepflanzung aufgefordert.

Die Nachkontrolle erfolgte im Dezember und zeitigte bei einigen Grundstücken ein erneutes Aufforderungsschreiben mit Nachfristsetzung auf 31.01.2019. Die Grundstückseigentümer hatten also 5 Monate Zeit die geforderte Maßnahme durchzuführen.

 

Das Datum 31.01.2019 wurde gewählt um eine Ersatzvornahme durch eine Fachfirma bzw. eine letzte Fristsetzung zum 28.02.2019 zu ermöglichen. Ab März beginnt die Brutzeit, weshalb Bäume, Hecken und Sträucher nicht mehr geschnitten werden sollen.

 

Mit den anliegenden Schreiben und Unterschriftenlisten fordern Grundstückseigentümer, dass sich der Marktgemeinderat erneut mit dem Thema befasst.

 

Diese Grundstückseigentümer halten die Aufforderung zum Rückschnitt auf die Grundstücksgrenze für zumindest unangemessen. Es wird darauf verwiesen, dass keine Beeinträchtigung von Gehwegen oder Straßenräumen vorläge, wenn die Sträucher/Hecken nur wenige Zentimeter in den öffentlichen Straßenraum ragen würden.

Weiter wird vorgetragen, dass die Gemeinde dieses Überwachsen jahrelang geduldet hätte.

Ein weiteres Argument ist insbesondere bei Thujenhecken, dass durch massiven Rückschnitt eine Unansehnlichkeit auf Jahre entstünde. (Auf die beiliegenden Schreiben in der Anlage wird verwiesen.)

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Dem Markt Mering steht wie jedem Nachbarn das Recht auf Beseitigung nach § 910 BGB zu.

Die Rechtsprechungen der Verwaltungsgerichte stützen ihre Entscheidungen auf das Bayerischen Straßen- und Wegegesetz, hier Art. 29.

Danach ist das Überwachsen über die Grenze durch Bäume, Hecken und Sträucher eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums.

Beigefügt ist das Urteil des VG München vom 06.12.2016, welches das aktuellste einer Vielzahl gleichlautender Entscheidungen ist.

 

Danach können sich Grundstückseigentümer nicht darauf berufen, dass jahrelang nichts beanstandet wurde, sofern ein Grundsatzbeschluss vorliegt (vgl. Randziffer 27 des Urteils).

Eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs liegt vor, wenn die Fahrbahn geschmälert wird. Der öffentliche Verkehr hat das Recht die gesamte Fahrbahn nutzen zu können!

Das Argument "der geforderte Rückschnitt führe dazu, dass eine Thujenhecke auf Jahre hinaus zur Straßenseite ein kahles Erscheinungsbild habe", ist nicht erheblich. Das optische Erscheinungsbild hat keinen eigentumsrechtlichen Charakter (vgl. Randziffer 28 des Urteils).

Das Eigentum jedes Grundstücksbesitzers endet an der Grundstücksgrenze.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2018: €

Einmalig 2018: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat wiederholt und bekräftigt den Beschluss vom 27.07.2017.

 

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Abstimmungsergebnis:  22 : 1

 

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