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Sachverhalt:

Der Bplan Oberfeld I schreibt für jedes Baugrundstück bzw. für jedes Baufenster eine Maximalhöhe für den EG-Fertigfußboden in Metern über Normal Null fest, welche lt. Regelungen des Bplanes um jeweils 30 cm überschritten werden dürfen.

Darüberhinaus hat der Bauausschuß generell die Befreiung zur Erhöhung um weitere 30 cm in Aussicht gestellt, so daß die festgelegten Höhen grundsätzlich um 60 cm überschritten werden können.

Nachdem die Straßen im Baugebiet nun fertig gestellt sind wurde festgestellt, daß es einige wenige Baugrundstücke im Baugebiet gibt, deren Höhenfestsetzung dazu führen würde, daß die Zufahrt zur Garage gegenüber der Straße mehr oder weniger steil abfallen würde.

 

Problem bei der Höhenfestsetzung bzw. der bereits erteilten Grundsatzbefreiung ist nämlich, daß diese zwar auf das Hauptgebäude angewendet und dieses damit entsprechend höher gesetzt werden kann, bei den Garagen ist dies aber so gut wie nirgends möglich, da ansonsten im Fall einer Grenzgarage die Abstandsflächen nicht mehr eingehalten würden. Im Umkehrschluß bedeutet dies, daß die Garagen im Prinzip nicht höher gesetzt werden können und dadurch im Einzelfall die bereits genannte abfallende Zufahrtssituation entsteht.

 

Besonders relevant ist dies bei den Baugrundstücken 30 (Doppelhaushälfte) und 32 (Doppelhausgrundstücke, welches jedoch zusammen mit Platz 31 als Einzelhausgrundstück vergeben wurde).

Bei Platz 32 ist für die Garage eine Höhe von 518,00 m üNN vorgegeben, während die Straße im Bereich der Gehwegabsenkung auf ca. 518,70 m liegt. Die 5 bzw. 7 m lange Garagenzufahrt hätte somit ein Gefälle von 70 cm zu überwinden.

Noch ausgeprägter ist dieser Effekt bei Baugrundstück 30. Hier gilt eine Höhenfestsetzung von 516,50 m, während die Straße im Bereich der Gehwegabsenkung bei ca. 517,60 m liegt. Hier würde die Einfahrt also etwa 1,10 m abfallen.

 

Grund hierfür ist, daß die Straße in diesem Bereich augenscheinlich relativ hoch ausgeführt wurde, vermutlich um im Kreuzungsbereich von Sportanger und Am Oberfeld das abfliessende Wasser in kontrollierte Bahnen lenken zu können.

 

Auch wenn diese Situation für die Bauwerber wohl zumutbar ist: eine befriedigende Lösung ist dies sicher nicht, vor allem vor dem Hintergrund, daß die Käufer einen beträchtlichen Betrag in das Baugrundstück investiert haben.

 

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes und der Tatsache, da0 die nun entstandenen Höhendifferenzen in der ursprünglichen Planung eindeutig so nicht vorgesehen waren, könnte man die festgesetzten Höhenlagen im Zuge eines Bebauungsplan-Änderungsverfahrens für die betroffenen Grundstücke so anpassen, daß zumindest eine ebene Zufahrt ohne größeres Gefälle möglich ist.

Ein Rechtsanspruch der Bauherren darauf besteht jedoch nicht.

Die Kosten des Änderungsverfahrens sollte im vorliegenden Fall nach Ansicht der Verwaltung der Markt Mering tragen.

 

Konkret werden von der Verwaltung in Absprache mit dem Ing. Büro Arnold folgende Änderungen vorgeschlagen:

 

1.Erhöhung des Bezugspunktes beim dem Baugrundstück 31/32 von 518,00 m auf 518,50 m üNN.

2.Erhöhung des Bezugspunktes bei dem Baugrundstück 30 (Doppelhaushälfte) von 516,50 m auf 517,60 m üNN.

3.Erhöhung des Bezugspunktes bei dem Baugrundstück 29 (Doppelhaushälfte) von 516,50 m üNN auf 516,90 m üNN. Hierzu ist anzumerken, daß dieses Baugrundstück an sich hinsichtlich der Zufahrt kein Höhenproblem hätte. Allerdings ist dieses Baugrundstück die zweite Doppelhaushälfte zum Baugrundstück Nr. 30 (2.). Da auf Höhe dieser beiden Grundstücke die Straße ansteigt und der Bezugspunkt von Nr. 30 deshalb um über einen Meter angehoben werden soll, wäre es zielführen, auch bei Nr. 29 eine geringfügige Anhebung zuzulassen, damit der Höhenversatz zwischen den beiden Doppelhaushälften nicht so gravierend ausfällt.

4.Beschränkung der Überschreitungsmöglichkeit (derzeit 30 cm laut Bplan) für die drei oben genannten Grundstück auf maximal 10 cm. Dies ist städtebaulich damit zu begründen, daß die Höhenlage dieser 3 Grundstücke mit der geplanten Änderung auf das tatsächliche Straßenniveau angeglichen wird und damit eine zusätzliche weitere Überschreitungsmöglichkeit in Höhe von 30 cm keinen Rechtfertigungsgrund mehr gibt. 10 cm können und sollten jedoch noch aus Flexibilitätsgründen gewährt werden.

 

Die geplanten Anhebungen der Bezugspunkte werden im Rahmen der Bplanausarbeitung durch das ing. Büro Arnold nochmals konkret mit den Bestandshöhen der Straße abgeglichen. Es kann also sein, daß in der endgültigen Bplanänderung die Höhen noch geringfügig von den oben genannten Höhen abweichen werden.

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2019: ca. 2 - 2.500 € Abrechnung auf Stundensätzen nach Aufwand

 

 

 

 

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I“. Mit der Änderung des Planes wird das Büro Arnold, Kissing beauftragt. Die Kosten für die Änderung trägt der Markt Mering. Die in der rechtlichen und fachlichen Würdigung dargestellten Änderungen werden gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Die Änderung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.

 

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Abstimmungsergebnis:   21 : 0

 

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