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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Die Bauherrn möchten das Grundstück Bürgermeister-Ankner-Straße 12 mit einem Einfamilienhaus mit Doppelgarage errichten. Es wird ein Wohnhaus mit einen Maßen 10 x 12 Metern und 2 Vollgeschossen errichtet. Die Wandhöhe beträgt 6,00 Meter. Es ist ein mit 21° Grad relativ flach geneigtes Satteldach geplant

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:*

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:*

Nächste Gemeinderatssitzung:11.04.2019

 

* bislang wurde noch kein offizieller Antrag auf Vorbescheid bzw. Bauantrag eingereicht, daher gibt es momentan noch keine zu beachtende Fiktionsfrist.

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Baurechtlich gibt es vier Nachbargrundstücke. Es liegen (bislang) keine Unterschriften vor.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 20 „Liftenweg“ und beurteilt sich nach dessen Festsetzungen. Bislang ist noch kein Antrag eingereicht, aber aus der Vorabplanung ist zu erkennen, dass das Vorhaben drei Befreiungen benötigt. Ob weitere Befreiungen benötigt werden, kann abschließend erst bei Vorlage eines vollständigen Antrages beurteilt werden:

 

1. Errichtung einer Garage außerhalb des Baufenster:

 

Gemäß Nr. 4.6.1 der Satzung sind Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den gesonderten Flächen für Garagen zulässig. Die Bauherrn möchten die Garage nach vorliegender Planung nicht an der östlichen Grundstückgrenze im Garagenbaufenster, sondern nahe an der nördlichen Grundstücksgrenze an der bzw. parallel zur Straße situieren. Dies bedingt, dass die Garage nur teilweise im Hauptbaufenster liegt und daher eine Befreiung von dieser Festsetzung notwendig macht.

 

Der Bauherr begründet dies damit, dass aufgrund der enormen Höhenunterschiede der jeweiligen Bezugspunkte keine sinnvolle und behindertengerechte Aufplanung möglich ist. Außerdem müsste der Hang bzw. die Garage des östlichen Nachbarn kostenintensiv abgefangen werden, da hier ein enormer Höhenunterschied vorliegt. Aufgrund dieser Gesichtspunkte wäre eine Befreiung vertretbar.

 

2. Befreiung von der festgelegten Höhenlage der Garage:

 

Die Situierung der Garage an anderer Stelle wie vorgeschlagen bedingt, dass auch die in der Planzeichnung vorgegebene Höhenlage von 539,1 Metern ü.N.N. (OK FFB) nicht eingehalten wird. Die Bezugshöhe des Hauptgebäudes beträgt 540,5 M. ü.N.N. OK FFB, die Garage wird um 50 cm. tiefer, als auf 540,00 Meter ü.N.N. OK Rohfußboden errichtet. Daher ist hier eine Befreiung von 0,9 Meter notwendig.

 

3. Hauptgebäude außerhalb dem Baufenster:

 

Bedingt durch die Breite der Doppelgarage (6,00 Meter) im Norden kann bei der Gebäudebreite von 12 Metern das Baufenster nicht komplett eingehalten werden. Im Süden entsteht eine nicht genau bemaßte Überschreitung des Baufensters von ca. 0,5-1 Meter.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2019: €Einmalig 2019: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Gemeinderat Steindorf erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, sowie zu den Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 20 „Liftenweg" hinsichtlich der Errichtung einer Doppelgarage außerhalb des Baufensters für Garagen bzw. teilweise außerhalb des Hauptbaufensters (Nr. 4.6.1 der Satzung des Bebauungsplanes), sowie von der Höhenfestsetzung für die Garagen für das Grundstück (539,1 M. ü.N.N.) durch die Höhenüberschreitung von ca. 0,9 Metern der Garage, sowie für die Überschreitung des Hauptbaufensters im Süden durch das Hauptgebäude von ca. 0,5 - 1,0 Meter.

 

 

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Abstimmungsergebnis: 8:0

 

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