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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 29.05.2019:

Anmerkungen zum Antrag des Anwesen Konrad-Adenauer-Str. 5a vom 26.02.2019 mit Nachtrag vom 05.03.2019 (Abwägung Nr. 11) und zum Beschluss des Gemeinderates vom 11.4.2019 sowie zum Entwurf der Bebauungsplanes.

 

A) Gemeinderatsbeschluss vom 11.4.2019

 

Auf Antrag von Herrn Enzensberger wurde der Beschluss gefasst, dass den Grundstücken Fl.Nr. 1472/12, 1472/13, 1472/14, 1472/140 und 1472/ die Einstufung WA 2 zugeordnet werden soll. Dieser Antrag wurde mit 18:4 genehmigt.

Der zusammenfassende und abschließende Gemeinderatsbeschluss wurde mit 22:0 angnommen. Darunter fällt neben den Anregungen insgesamt auch Punkt 6 des Nachtrages vom 05.03.2019, dem „nicht stattgegeben" wird. In Punkt 6 wird aber explizit die Umwandlung der genannten Grundstücke in WA2 gefordert. Damit ist formal der vorherige Beschluss u.E. aufgehoben und die ursprüngliche Einstufung in WA3 wieder maßgebend.

Wegen der indifferenten Beschlusslage und der auch von der Gemeindeverwaltung mündlich als sehr komplex eingestuften Situation erlauben wir uns zu dem Vorgang einige Anmerkungen:

1. Die Argument, dass durch die geplante Festsetzung der Wert und die Wohnqualität des eigenen Grundstücks zu Gunsten einer enormen Wertsteigerung bei den Nachbarn sinkt und von anderen Seite vorgetragen, die Sicht beeinträchtigt wird, kann im Rahmen der sinnvollen und erwünschten städtebaulich verträglichen Nachverdichtung nicht als Entscheidungsgrundlage dienen.

2. Die derzeit bestehende Verkehrssituation kann nicht als Kriterium für die Festlegung verwendet werden. Danach wäre im ganzen Innenbereich eine sinnvolle Nachverdichtung nicht möglich. Im Gegensatz zum Bauvorhaben Theodor-Heuss-Str. 11 ist die Verkehrslage in der Konrad-Adenauerstraße auch durch Bahnfahrer, durch Besucher des Gesundheitszentrums und des Friedhofs und auch durch Bewohner des Marienhofes verursacht wird. Die Verkehrssituation wird bei entsprechender Vorgabe für Stellplätze und Tiefgaragen nicht weiter verschärft.

3. Das Eckgrundstück Theodor-Heuss-Str. 1 wird laut Bauplan - bis auf den Kanal - voll über die Theodor-Heuss-Straße erschlossen und dieser zugeordnet. Der Zugang zu der eigengenutzten Wohnung im Souterrain (Kellergeschoß) erfolgt über den Haupteingang an der Theodor-Heuss-Str. 1 mittels einer Innentreppe mit Treppenlift. Zur Konrad-Adenauer-Straße führt nur ein provisorischer Kiesweg; das Gartentor verfügt über keinen Aussenklinke, keine Klingel und keinen Briefkasten.

4. Damit ist die Flurnummer1472/12 eindeutig der Theodor-Heuss-Straße zugeordnet. Es sollte daher gleich behandelt werden wie die nördlich anschließenden Grundstücke

1472/116, 1457/25 und 1457/29-37, die ebenfalls zur Theodor-Heuss-Straße erschlossen sind, aber weder im alten noch im neuen Bebauungsplan" Sommerkeller "enthalten sind. Die restlichen Grundstücke auf der linken Seite der Theodor-Heuss-Straße, die im Übrigen nicht entlang der Meringerzellerstraße liegen (siehe Entwurf Seite 19 unten), sind WA3 zugeordnet.

5. In der Stellungnahme der Bauverwaltung der Gemeinde wurde die ursprüngliche Fest-setzung WA3 aus städtebaulichen Gründen mehrmals für sinnvoll und vertretbar gehalten (Pkt. 4 und 6 der rechtlich/fachlichen Würdigung). Es wäre es wünschenswert gewesen, wenn vor dem Gemeinderatsbeschluss eine Bewertung und Begutachtung durch das von der Gemeinde beauftragte Planungsbüro OPLA - mit einer schriftlichen Ausführung der für oder gegen eine Umwidmung sprechenden Argumente vorgelegt worden wäre.

 

B. Entwurf des Bebauungsplanes

1. Kritisch sehen wir die Ausführungen zu dem vor wenigen Jahren mit Zustimmung der Gemeinde errichtete Gebäude mit Hausnummer 6 im Süden der Konrad-Adenauer-Straße auf Seite 5 des Entwurfes, das mit 7 Wohneinheiten bei 2+D auf einem nicht wesentlich größerem Grundstück eine deutlich dichtere Bebauung aufweist. Dort wird ausgeführt, dass hier je Einzelhaus max. 7 Wohneinheiten zugewiesen sind. Dies ist eine auf Dauer festgeschriebene Ausnahmeregelung. Es ist zu prüfen, ob hier die Besitzstandswahrung greift oder ob nur eine Beschreibung des Ist-Zustandes erfolgen sollte.

2. Sollte der Gemeindebeschluss zur Umwidmung in WA 2 Bestand haben, wäre es u.E. im Entwurf auf Seite 5 - wo die Ausnahme Konrad-Adenauer-Straße 6 beschrieben wird - für die spätere Nachvollziehbarkeit bei einer Neubebauung der nicht in die Planung einbezogenen Grundstücke in der Theodor-Heuss-Straße ein Hinweis/eine Fußnote hilfreich, dass die Einstufung des Eckgrundstücks Theodor-Heuss-Str. 1 und die 4 Grundstücke in der Konrad-Adenauerstraße nachträglich durch Gemeinderatsbeschluss vom 11. April 2019 erfolgte.

3. U. E. sollte auch im Sinne einer verträglichen und allseits akzeptierten Verdichtung - auch von den Anliegern, die bisher keine Kenntnis vom Entwurf des Bebauungsplanes im Rahmen der „ortsüblichen Bekanntmachung" hatten - in Erwägung gezogen werden, ob bei der Einstufung WA2 nicht auch die Grundstückgröße berücksichtigt werden soll. Zwei Grundstücke im Nordosten (Fl.Nr. 1459 und 1472/156) weisen weit über 1000 qm auf. Überlegenswert wäre zumindest eine Zweiteilung: Grundstücke ab einer noch festzulegenden Größe bis zu 6 Wohneinheiten und für Grundstücke unter dieser Größe bis zu 4 Wohneinheiten.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Markt Mering stellt bezüglich des Punkt A) Gemeinderatsbeschluss vom 11.04.2019 klar, dass der Geschäftsordnungsantrag mit dem Abstimmungsergebnis 18 : 4 höher gewertet wird als die zusammenfassende Beschlusslage. Die Übernahme des Pkt. 6 stellt sich als redaktioneller Fehler im Sitzungsprotokoll dar. Wie auch den Planungsunterlagen zu entnehmen ist, wurde der Beschluss „Der Marktgemeinderat beschließt für die Fl.Nr. 1472/12, 1472/13, 1472/14, 1472/140 und 1472/141 die Festsetzungen des WA 2“ korrekt umgesetzt. Für den im Entwurf als WA 3 festgesetzten Bereich gelten aufgrund des Geschäftsordnungsantrages die Festsetzungen des WA 2.

Der Markt Mering verweist auf die Ziele der innerörtlichen Nachverdichtung. Die innerörtliche Nachverdichtung resultiert aus der hohen Wohnraumnachfrage. Mit der beabsichtigten Innen-entwicklung im Sinne des § 13a BauGB, erfüllt der Markt Mering die Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll. (siehe Begründung zum Bebauungsplan Nr. 70)

Der Markt Mering verweist bezüglich der aufgeführten Punkte auf die fachliche Würdigung zur Stellungnahme zu Pkt. 8.11 der öffentlichen Sitzung des Marktgemeinderates Mering vom 11.04.2019.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

 

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Abstimmungsergebnis:   22 : 0

abwesend MGR Spengler

 

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