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Sachverhalt:

Von Seiten der Verwaltung wird beantragt, den unteren Teilbereich des Uferweges, von Einmündung Schäfflerberg bis südwestliche Ecke der FlNr. 236/6, der aktuell als beschränkt öffentlicher Weg (selbständiger Gehweg, nur Fußgängerverkehr) gewidmet ist (Artikel 6 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes), gemäß den Regelungen des Artikels 7 des

BayStrWG zum nicht ausgebauten Feld- und Waldweg umzustufen.

 

Eine solche Umstufung ist erforderlich, wenn eine Einstufung in eine falsche Straßenklasse erfolgt ist.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Aus Sicht der Verwaltung ist mit Eintragungsverfügung vom 27.08.1963 eine Einstufung in eine falsche Straßenklasse für diesen unteren Abschnitt von der Einmündung Schäfflerberg bis südwestliche Ecke der FlNr. 236/6 erfolgt.

 

Auf der zugehörigen Bestandskartei ist eine Breite des Weges von 1,5 m eingetragen.

Diese Breite lässt sich im oberen Abschnitt des Uferweges in der Realität grob nachvollziehen.

Im unteren Abschnitt des Weges ist aber eine deutliche Verbreiterung zum Ende hin zu erkennen.

Historisch ist im unteren, breiten Teil ehemals die Zufahrt zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gewesen, ein großer alter Stall zeugt heute noch davon.

 

Wegen des ehemals dort stattgefundenen landwirtschaftlichen Verkehrs wäre es daher am Tag der erstmaligen Widmung richtig gewesen, den unteren Teil nicht als beschränkt öffentlichen Weg, sondern als nicht ausgebauten Feld- und Waldweg zu widmen.

 

Wie aus einem alten Kartenblatt des Vermessungsamtes Friedberg mit Datumseintrag 14.06.1988 erkennbar wird, war der Bereich auch früher schon zum südlichen Ende hin deutlich verbreitert.

 

Mit einer solchen Umstufung zum nicht ausgebauten Feld- und Waldweg ändert sich automatisch auch der Träger der Straßenbaulast. Diese ginge nunmehr auf den anliegenden Eigentümer über. Der Eigentümer hat sich schriftlich bereits verpflichtet, unwiderruflich und ohne Einschränkungen die rechtlich damit verbundenen Pflichten zu übernehmen.

 

 

Vor einer Umstufung muss eine Umstufungsabsicht der Straßenaufsichtsbehörde (Landratsamt Aichach-Friedberg) mitgeteilt werden. Diese hat im Anschluss zwei Monate Zeit sich zu äußern (Art 7 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG).

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2019: €Einmalig 2019: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

vertagt

 

 

 

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