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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Wie bekannt soll in Kürze in dem Gewerbeobjekt Hörmannsberger Straße 18 ein Ankerzentrum (Dependance) untergebracht werden. Im Zuge der Umbaumaßnahmen soll noch eine Grundstückseinfriedung errichtet werden. Die Einfriedung verläuft größtenteils an den Grundstücksgrenzen, lediglich in kleinen Teilbereichen an der nördlichen Grundstücksgrenze und im Süden ist der Einfriedungszaun etwas von der Grenze eingerückt. Die Einfriedung soll in Form eines verzinkten Doppelstabmattenzaunes mit hinter liegendem Sichtschutz ausgeführt werden soll. Die Pfosten werden entsprechend dem Geländeverlauf mit frosttiefen Einzelfundamenten gesetzt (Breite Zaunelement 3,0 Meter). Die Höhe der Elemente beträgt 2,00 Meter ab OK Gelände. Nord- und westseitig wird zudem jeweils ein Schwenktor installiert.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:01.07.2019

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:* keine Fiktionsfrist, da isolierte Befreiung

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:09.09.2019

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Im baurechtlichen Sinne gibt es zwei Nachbarflurstücke im Süden und Osten. Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Die geplante Einfriedung liegt im Geltungsbereich des qualifizierten, rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 66 „Geßweinstraße“ und beurteilt sich nach dessen Festsetzungen. In § 12 Abs. 1 der Satzung des Bebauungsplanes ist geregelt, dass Einfriedung nur mit einer Höhe von maximal 1,20 Meter über der Oberkante der angrenzenden Straßen-/Gehweghinterkante gegenüber den öffentlichen Verkehrsflächen zulässig sind. In § 12 Abs. 2 ist zudem geregelt, dass die Einfriedungen gegenüber der privaten Grundstückflächen (entlang der südlichen Begrenzung des Plangebietes), sowie zu den östlich angrenzenden, landwirtschaftlichen Flächen nur als Maschendrahtzaun ausgeführt werden darf. Die dem Grunde nach baurechtlich verfahrensfreie Einfriedung (max. 2,00 Meter Höhe gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a) BayBO) entspricht somit nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes. Bezüglich der Höhenüberschreitung (80 cm) und den abweichenden Materialien ist zur Errichtung der Einfriedung eine isolierte Befreiung von diesen Festsetzungen des Bebauungsplanes notwendig.

 

Der Antrag wird wie folgt begründet:

 

„Entsprechend der Vorgabe von der Regierung von Schwaben sind für Ankerzentren, als Abgrenzung zum öffentlichen Straßenraum Stabmattenzäune mit einer Höhe von 2,00 Meter über dem bestehenden Gelände zwingend notwendig. Aufgrund der angespannten, öffentlichen Diskussion zum Thema Migration und zur Verhinderung ungeregelter Auseinandersetzungen erscheint uns die Forderung der Regierung von Schwaben auch sinnvoll.“

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei diesen sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Diese Festsetzung des Bebauungsplanes bedeutet nicht grundsätzlich eine nachbarschützende Vorschrift. Eine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange ist nicht gegeben. Aufgrund der besonderen Nutzung des Gebäudes/Grundstücks erscheint eine Befreiung zur Errichtung der Einfriedung im vorliegenden Falle als sinnvoll.

 

Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid. Die Nachbarn könnten gegen diesen Bescheid Rechtsmittel in Form einer Klage erheben.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2019:

Einmalig 2019: 40,00 €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB  von den Festsetzungen des § 12 Abs. 1 + 2 der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Geßweinstraße“ bezüglich der Errichtung einer Einfriedung aus Stabmattenzäune ohne Sichtschutz mit einer Höhe von 2,00 Meter.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

10:3

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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