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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Zwischen dem Parkplatz des Verbrauchermarktes an der Münchener Straße und der Bahnunterführung soll eine Werbeanlage (beleuchtete City-Star-Werbeanlage auf Monofuß) errichtet werden. Das City-Star Board Typ 3 besteht laut Hersteller aus einer Hauptstütze, sowie aus einer Horizontaltraverse und zwei Vertikaltraversen mit beidseitig jeweils drei Quertraversen mit den Maßen 3,80 x 2,80 Meter (Werbefläche). Die Gesamthöhe (Werbetafel + Stützfuß) beträgt 5,42 Meter (inkl. Beleuchtung). Die Werbeanlage ist mit einer auskragenden LED Langefeldleuchte beleuchtet.

 

Der Bauherr und der angrenzende Verbrauchermarkt haben nach Aussage des Bauherrn geregelt, dass 50 % der Jahresbuchungen mit Eigenwerbung des Verbrauchermarktes belegt werden. Das können entweder Aktionen des Marktes oder Produkte aus dem Sortiment sein. Die anderen 50 % werden mit Produkten wie z.B. Elektrogeräte, Automarken und Reisefirmen etc. beworben.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat das Vorhaben bereits einmal am 19.02.2018 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde vom Bau- und Umweltausschuss nicht erteilt, da sich das Vorhaben aus Sicht des Gremiums nicht in die nähere Umgebung einfügt. Das Landratsamt Aichach-Friedberg teilt mit Schreiben vom 18.07.2019 mit, dass das gemeindliche Einvernehmen aus Sicht des Landratsamtes unrechtmäßig nicht erteilt wurde und bittet gemäß Art. 67 Abs. 4 BayBO den Markt Mering, binnen 8 Wochen erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:01.08.2019

Ende Frist nach Art. 67 Abs. 4 BayBO:8 Wochen bis 26.09.2019

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:07.10.2019

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Es sind zwei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne vorhanden. Die jeweiligen Unterschriften liegen nicht vor.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, es beurteilt sich daher nach § 34 BauGB. Auf die rechtlichen Ausführungen in dem beigefügten Beschlussbuchauszug vom 19.02.2018 und auf die rechtlichen Ausführungen im Schreiben des Landratsamtes wird hingewiesen. Die Werbeanlagensatzung des Marktes Mering wurde inzwischen aufgehoben, allerdings entsprach die Werbeanlage auch zum Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit der Werbeanlagensatzung den Festsetzungen dieser Satzung. Die geplante Werbeanlage fügt sich somit hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2019: €

Einmalig 2019: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

MGR Becker bittet um Klärung, ob verunstaltende Werbeanlagen über das Instrument der Bauleitplanung (einfacher Bebauungsplan) reguliert werden können. Zweiter Bürgermeister Mayer beauftragt die Verwaltung, dies zu klären. Das Ergebnis soll im BUA bekannt gegeben werden.

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich die geplante Werbeanlage gemäß § 34 BauGB einfügt.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

0:13

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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