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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Zu dem derzeit noch in Bau befindlichen Getränkemarkt an der Wallbergstraße wird nun noch die Anbringung von Werbeanlagen in Form des Firmenlogos beantragt:

 

An der Gebäudeost- und Westseite soll jeweils ein Werbeschild mit den Ausmaßen 2 x 2 m an die Gebäudefassade angebracht werden. Es handelt sich um einseitige Leuchttransparente mit LED-Beleuchtung.

 

Darüber hinaus soll an der westlichen Grundstücksgrenze zur Münchner Straße hin ein Werbepylon errichtet werden. Dieser ist insgesamt 5 m hoch, wobei die Werbetafel 2 x 2 m aufweist.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:*

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:*

Nächste Bau- und Umweltausschußsitzung:*

* Der Antrag wurde direkt beim Landratsamt eingereicht. Dieses hat uns zur Stellungnahme bis 16.11.2019 aufgefordert.

 

III.Nachbarbeteiligung

Es sind zwei Nachbargrundstücke vorhanden, die Unterschriften liegen nicht vor.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 „Südlich der Wendelsteinstraße“. Für das entsprechende Baugrundstück setzt der Bebauungsplan als Art der Nutzung ein Mischgebiet (MI) fest.

 

Die beiden Werbetafeln am Gebäude entsprechen den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Der geplante Werbepylon soll an der westlichen Grundstücksgrenze im Randbereich zur Münchner Straße hin errichtet werden. Er befindet sich damit außerhalb der Baugrenze, da diese hier in einem Abstand von 8 m zur öffentlichen Verkehrsfläche (öffentlicher Fußweg) verläuft. Der Bebauungsplan regelt aber in § 4 Abs. 5, daß Nebenanlagen (im Sinne des § 14 BauNVO) nur innerhalb der bebaubaren Fläche errichtet werden dürfen.

Somit benötigt der Werbepylon eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Diese kann nach Ansicht der Verwaltung im vorliegenden Fall erteilt werden, da unmittelbar auf den nördlichen Nachbargrundstücken bereits die Werbepylone von REWE und ALDI ebenfalls im Bereich der westlichen Grundstücksgrenze angeordnet sind und sich der geplante Pylon damit in einer Flucht mit den beiden vorhandenen befindet. Somit ist ein einheitliches und städtebaulich geordnetes Erscheinungsbild gewährleistet.

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:´

 

Der Bau- und Umweltausschuß erteilt eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Errichtung des Werbepylons außerhalb der bebaubaren Fläche. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

12:1

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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