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Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.06.2019 das Protokoll der Gemeinderatsitzung vom 06.06.2019 genehmigt.

In der Sitzung am 06.06.2019 fand die Abwägung der Träger öffenlticher Belange mit anschließendem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 27 „Steindorf Nord" statt.

Bei TOP 6 Abwägung Nr. 3: Landratsamt Aichach-Friedberg, SG Bauordnung hat sich im Laufe der Sitzung durch den Sachvortrag des anwesenden Architekten eine Änderung im Sachverhalt und im Beschlussvorschlag ergeben.

Bei der Erstellung des Protokolls wurde der Beschluss richtig aufgenommen, jedoch übersehen den „Sachverhalt und Behandlungsvorschlag" entsprechend zu ergänzen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zur Rechtssicherheit und Klarstellung des Sachverhalts ist eine nachträgliche Änderung des Protokolls, wie nachfolgend aufgeführt, erforderlich:

 

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag zu TOP 6 vom 06.06.2019:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung B 2.3 zum Höhenbezugspunkt lautet:

Die traufseitige Außenwandhöhe wird gemessen von der Oberkante der Erschließungsstraße am Höhenbezugspunkt (unterer Bezugspunkt), bis zum oberen Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut bzw. dem oberen Abschluss der Wand (oberer Bezugspunkt).

Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Dies gilt auch für Bebauungspläne, sowohl für die zeichnerischen als auch die textlichen Festsetzungen. Um diesem Bestimmtheitsgebot hinsichtlich der Festsetzung eines unteren Bezugspunkts zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist.

Mit dem Vorliegen der Erschließungsplanes des Ingenieurbüro Berkmann ist diesem Bestimmtheitsgebot genüge getan.

 

Für die relativen Höhenbezugspunkte folgende absoluten Werte angenommen werden:

Parzelle

ü.NN

Parzelle

ü.NN

Parzelle

ü.NN

1

537,58 m

4

539,64 m

7

538,77 m

2

538,32 m

5

540,40 m

8

538,09 m

3

539,09 m

6

539,34 m

9

537,63 m

Tab. 1: Ermittelte absolute Höhenbezugspunkte über Normalnull

 

Es wird redaktionell die geplante Höhenlage unter Ziffer C 3.8 ergänzt.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt den Sachverhalt zur TOP 6 aus der Gemeinderatsitzung vom 06.06.19 wie in der rechtlich/fachlichen Würdigung aufgeführt zu ergänzen.

 

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Abstimmungsergebnis: 7:0

 

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