Sachverhalt:
I.Beschreibung des Vorhabens
Der Eigentümer des Grundstücks Westendstraße 8 möchte sein Grundstück teilen und den Teilbereich hinter dem Bestandsgebäude mit einem Wohnhaus bebauen. Das erst noch zu vermessende Grundstück soll eine Fläche von ca. 513 m2 haben an die öffentliche Verkehrsfläche (Westendstraße) angrenzen. Die Zufahrtsbreite ist an der schmalsten Stelle mit 3,50 Meter angegeben. Die Maße des geplanten Einfamilienhauses sind mit 11,25 Meter Länge und 8 Meter Breite angegeben. Das Gebäude ist aufgrund der Abstandsflächen teils eingeschossig, teils mit 2 Vollgeschossen + Dachgeschoss (kein Vollgeschoss) und Kellergeschoss geplant. Die Wandhöhe beträgt max. 6,50 Meter, die Firsthöhe max. 9,00 Meter. Der Planer errechnet eine für Wohnhaus + Garage eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,215, sowie eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,285. Der Baukörper soll mit einem Walmdach mit einer Dachneigung von <= 30° ausgeführt werden.
Zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit wurde vom Eigentümer nun ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht.
II.Fiktionsfrist
Eingang:21.10.2019
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:21.12.2019
Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:02.12.2019
III.Nachbarbeteiligung
Von den Eigentümern der sieben Nachbarflurstücke wurden keine Unterschriften eingeholt.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 72 „Östlich der Schloßmühlstraße“, dessen Aufstellung der Marktgemeinderat am 06.06.2019 beschlossen hat. Es wurde ebenfalls eine Veränderungssperre für den Planbereich beschlossen, um die künftige Planung zu sichern. Am 17.10.2019 hat der Marktgemeinderat den Auslegungs- und Billigungsbeschluss gefasst. Aufgrund dessen wurde vom Antragsteller ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht, um die beiden folgenden Fragen zu klären:
1.Ist das Teilgrundstück mit dem dargestellten Einfamilienhaus bebaubar?
Das geplante Vorhaben entspricht den Festsetzungen des künftigen, aktuell noch nicht rechtskräftigen Bebauungsplanes. Zur Umsetzung des Vorhabens ist eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB notwendig (siehe Frage Nr. 2). Darüber hinaus beurteilt sich das Vorhaben aktuell noch nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert, es spricht zudem nichts gegen die Teilung des Grundstückes. Wird die Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt, ist das Teilgrundstück aus bauplanungsrechtlicher Sicht mit dem dargestellten Einfamilienhaus bebaubar.
2.Ist eine Befreiung von der Veränderungssperre nach § 14 BauGB möglich?
Wie bereits unter Nr. 1 erläutert, ist zur Umsetzung des Vorhabens eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB notwendig. Da überwiegende öffentliche Belange nicht entgegen stehen und das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 72 „Östlich der Schloßmühlstraße“ entspricht, ist aus Sicht der Verwaltung eine Ausnahme von der Veränderungssperre vertretbar. Die Entscheidung über Ausnahmen von der Veränderungssperre trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2019: € | |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:
MGR Becker stellt den Geschäftsordnungsantrag, dass der künftige Bauantrag entgegen der Geschäftsordnung des Marktes Mering dem Bau- und Umweltausschuss vorgelegt werden soll.