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Sachverhalt:

Die Wahlorgane für Gemeindewahlen sind u.a. ein Wahlleiter und ein Wahlausschuss (Art. 4 Abs. 2  Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG. Der Art. 5 Abs. 1 Satz GLKrWG regelt die Reihenfolge, nach der der Wahlleiter und dessen Stellvertretung berufen werden soll. An erster Stelle steht dort der erste Bürgermeister, oder einer der weiteren Bürgermeister, aber nur dann, wenn die betreffende Person nicht als Bewerber für die Wahl zum ersten Bürgermeister oder Gemeinderat aufgestellt worden ist. Der Gemeinderat und zweite Bürgermeister Herr Arnold Schäffler wird sich nicht mehr um das Amt eines Gemeinderates bewerben. Somit wäre Herr Arnold Schäffler zum Wahlleiter der Gemeinde Schmiechen zu berufen.

 

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GLKrWG ist gleichzeitig eine Stellvertretung durch den Gemeinderat zu berufen. Dies kann auch eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft Mering sein. Der Leiter der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Mering, Herr Stefan Nerlich, kann daher zum stellvertretenden Wahlleiter der Gemeinde Schmiechen berufen werden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Durch die Berufung von Herrn Arnold Schäffler zum Wahlleiter, und Herrn Stefan Nerlich zu dessen Stellvertreter ist insbesondere sichergestellt, dass die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 4 und 5 GLKrWG, eingehalten werden.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2019: €                                                 Einmalig 2019: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat Schmiechen beschließt, den zweiten Bürgermeister Herr Arnold Schäffler zum Wahlleiter für die Kommunalwahlen 2020 zu berufen. Zu dessen Stellvertretung wird der Leiter der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Mering, Herr Stefan Nerlich, berufen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Gemeinderat Arnold Schäffler nimmt als persönlich Beteiligter an der Abstimmung nicht teil.

 

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