Sachverhalt:
Die Wahlorgane für Gemeindewahlen sind u.a. ein Wahlleiter und ein Wahlausschuss (Art. 4 Abs.1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG. Der Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG regelt die Reihenfolge, nach der der Wahlleiter und dessen Stellvertretung berufen werden soll. An erster Stelle steht dort der erst Bürgermeister, oder einer der weiteren Bürgermeister, aber nur dann, wenn die betreffende Person nicht als Bewerber für die Wahl zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat aufgestellt worden ist. Der amtierende erste Bürgermeister, Herr Kandler wird sich nicht mehr um das Amt des ersten Bürgermeisters oder um das Amt eines Gemeinderates bewerben. Somit wäre Herr Bürgermeister Kandler zum Wahlleiter für die Kommunalwahlen 2020 im Markt Mering zu berufen.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GLKrWG ist gleichzeitig eine Stellvertretung durch den Marktgemeinderat zu berufen. Dies kann auch eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft Mering sein. Aus organisatorischen Belangen empfiehlt es sich, den Abteilungsleiter der Abteilung Bürger & Service, Herrn Bernhard Bordon, Verwaltungsfachwirt, zum stellvertretenden Wahlleiter im Markt Mering zu berufen.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Durch die Berufung von Herrn Bürgermeister Kandler zum Wahlleiter, und Herrn Bernhard Bordon zu dessen Stellvertreter ist insbesondere sichergestellt, dass die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 4 und 5 GLKrWG, eingehalten werden.
Finanzielle Auswirkungen:
x | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
| |
Einmalig 2019: €Einmalig 2019: € | |
Jährlich: € | Jährlich: € |
| |
Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: