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Sachverhalt:

Vier Meringer Bürger/innen beantragen in der Konrad-Adenauer-Straße auf der äußeren Fahrbahn der Kurve nahe HsNr. 1 eine Grenzmarkierung (Zeichen 299).

Diese sollte die Absenkung vor den Grundstücken HsNr. 1 und 3 (etwa eine Fahrzeuglänge) mit einschließen.

 

Die Antragsteller begründen dies damit, dass in diesem Bereich, trotz eines gesetzlichen Haltverbotes (Verbot des Parkens im Bereich einer Kurve) regelmäßig untertags geparkt wird.

 

Dies habe zur Folge, dass Pkw und Motorräder, die aus östlicher Richtung kommen, die Gegenfahrbahn vor und in der Kurve wie blind befahren müssen und im weiteren Verlauf auf der Gegenfahrbahn bleiben müssen. Denn vor und in der Kurve könnten Fahrer/innen die Verkehrssituation hinter der Kurve nicht einsehen und entgegenkommendem Verkehr nicht ausweichen (u.a. Pflanzenwuchs in den Gärten).

 

In dem verbleibenden schmalen Fahrstreifen zwischen der Kurve und der Martin-Luther-Straße müssten bei Gegenverkehr dann Fahrzeuge zurückstoßen, um entgegen kommende Fahrzeuge vorbei zu lassen. So käme es immer wieder zu unschönen und durchaus auch gefährlichen Situationen:

 

-In Richtung Martin-Luther-Straße fahrende Fahrzeuge rangieren rückwärts in eine vorwärts schon nicht einzusehende Kurve.

 

-Aus der Martin-Luther-Straße eingebogene Fahrzeuge rangieren rückwärts in eine für Rückwärtsfahrende unübersichtliche Kreuzung (u.a. Abbiegeverkehr aus der Reifersbrunner Straße).

 

Aus Sicht der Antragsteller würde eine Grenzmarkierung im beantragten Umfang die Situation wesentlich entschärfen. In westliche Richtung fahrende Fahrzeuge können dann bereits vor der Kurve ihre Fahrbahn wieder benützen, von dort aus die Kurve wie die Fahrbahn einsehen und ohne Rangieren in der Kurve ausweichen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die nach Ziffer 1 der VwV zu § 45 der Straßenverkehrsordnung zu beteiligende Polizeiinspektion Friedberg ist mit einer Grenzmarkierung einverstanden, allerdings nicht mit der Ausdehnung gem. alternativem Beschlussvorschlag Nr. 1, sondern nur mit der Ausdehnung im reinen Kurvenbereich wie im alternativen Beschlussvorschlag Nr. 2 beschrieben.

 

Dem schließt sich die Straßenverkehrsbehörde an und gibt zu bedenken, dass bei Annahme des Vorschlags Nr. 1 das bisher erlaubte Halten und Parken der Bewohner der HsNr. 1 und 3 vor deren Grundstückseinfahrten dann verboten wäre.

 

Im Zuge einer Grenzmarkierung scheint es aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, einen eigenen alternativen Beschlussvorschlag Nr. 2 einzureichen. Dieser beinhaltet die Grenzmarkierung im reinen Kurvenbereich und die Versetzung des Parkzeichens 314 (Parkplatz Anfang) an das Ende der Grenzmarkierung. Hierdurch würden bisherige Dauerparkplätze in Kurzzeitparkplätze von 3 Stunden umgewandelt. Ein Vorteil u. a. für die Besucher der Praxisclinic und anderer nahegelegener Einrichtungen. Einen „Sicherheitsabstand“ von wenigen Metern zur Grenzmarkierung einzuhalten liefe ins Leere, da man hierdurch faktisch nur wieder einen Dauerparkplatz schaffen würde. Das Parken bis an die Grenzmarkierung bliebe trotzdem erlaubt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2019: Grenzmarkierungen werden grundsätzlich in einem Gesamtauftrag mit anderen Markierungsarbeiten zusammengefasst. Eine seriöse Kostenschätzung ist daher nicht möglich, dürfte sich aber im höheren 3stelligen Bereich befinden. Kosten für Versetzung des Parkzeichens ca. 100 €.

Einmalig 2019: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Alternativvorschlag 1:

Im Kurvenbereich der Konrad-Adenauer-Str. (nahe HsNr. 1) wird eine Grenzmarkierung Z.299 im Bereich des äußeren Kurvenbereiches aufgebracht. Beginn ist das westliche Gebäudeeck HsNr. 3. Ende ist gegenüber der nördlichen Gebäudegrenze HsNr. 4a (gem. Beschilderungsplan Nr. 1).

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, eine entsprechende Anordnung zu erstellen.

 

Alternativvorschlag 2:

Im Kurvenbereich der Konrad-Adenauer-Str. (nahe HsNr. 1) wird eine Grenzmarkierung Z.299 im Bereich des äußeren Kurvenbereiches aufgebracht. Beginn und Ende gem.

Beschilderungsplan Nr. 2.

Weiterhin wird das Zeichen 314-10 an das Ende der Grenzmarkierung versetzt.

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, eine entsprechende Anordnung zu erstellen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

zu Alternativvorschlag 1:)

 

5:8

 

zu Alternativvorschlag 2:)

 

6:7

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