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Sachverhalt:

Aus den Reihen des Gemeinderats wurde die Parksituation im Bereich des Kappelweges angesprochen und es wurde ein Antrag gestellt, dass zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Verkehrs ein einseitiges Halteverbot auf der Gehwegseite von Seiten der Gemeinde erlassen wird.

Auf Empfehlung des Bau- und Finanzausschusses wurde die Verwaltung aufgefordert die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen.

Die folgende Stellungnahme wurde von der Verwaltung, Herrn Küppersbusch übermittelt:

 

Sehr geehrter Herr Wecker,

bzgl. Ihrer Anfrage eines Haltverbotes im Kappelweg in Schmiechen habe ich auch Herrn Ortler von der PI-Friedberg um Einschätzung gebeten.

Bereits bei der Verkehrsschau in 2014 wurde ein Haltverbot  auch aus Sicht der Polizei als nicht notwendig erachtet. Die Schilderwaldnovelle in Verbindung mit der StvO sieht den Abbau und nicht den Aufbau von Verkehrszeichen vor.

Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde gilt folgendes:

Nicht das Parkverhalten oder die Menge landwirtschaftlicher Fahrzeuge sondern einzig die Breiten von mit Ausnahmegenehmigung fahrenden landwirtschaftlichen Geräte dürften sich eventuell erhöht haben. Sprich, diese Fahrzeuge sind evtl. noch breiter als früher.

Normalerweise dürfen Fahrzeuge auf der Straße maximal 2,6 m breit sein. Eine Ausnahme macht da die Landwirtschaft: Hier dürfen Traktoren mit Breitreifen bis 3,00 m breit sein, das gilt auch für Anhänger wie Güllefässer oder die angebauten Geräte beispielsweise eine Sämaschine oder Grubber. Alles was drüber hinausgeht, benötigt eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, so der Mähdrescher oder Feldhäcksler.

Mit ihrer Ausnahmegenehmigung dürfen diese breiten Fahrzeuge und Geräteanhänger zwar auf Ortsstraßen fahren. Dies führt aber keineswegs dazu, dass die Straßenverkehrsordnung geänderte Straßenbreiten vorsehen müsste oder Straßen von parkenden Fahrzeugen befreit werden müssten, damit diese überbreiten landwirtschaftlichen Gefährte problemlos passieren können. Die Rechte anderer Fahrzeugführer dürfen aus unserer Sicht nicht durch Fahrzeuge eingeschränkt werden, die einzig mit einer Ausnahmegenehmigung (wie das Wort schon sagt ausnahmsweise) am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Eine solche Ausnahme kann keinen Regelanspruch begründen.

Sollte es während des Jahres fixierbare Zeitfenster geben (z.B. die Ernte des Silomaises, normalerweise durch Feldhäcksler, findet in Deutschland Mitte September bis Anfang Oktober statt)und würden die Vorteile die Nachteile deutlich übertreffen, könnte für diesen Zeitraum ggf. an ein vorübergehendes Haltverbot für einen solchen festen Zeitraum gedacht werden. Dies wäre aber sicher eine Einzelfallentscheidung die genau begründet und in sich logisch sein müsste.

Auch sollte man überlegen, ob eine Kontaktaufnahme mit den Fahrzeugführern die in der Straße parken nicht grundsätzlich zu einem "verständnisvolleren" Parkverhalten führen könnte und so die Situation auf diese einfache Art entschärft werden könnte.

 

Die Ortsstraße Kappelweg hat eine nutzbare Straßenbreite (Asphalt) von 5,40 m und einen Seitenstreifen von ca. 50 cm. Bei einseitigem Parken gibt es keinerlei Probleme, da trotz parkenden Autos eine Restbreite von 3,90 m für Fahrzeuge zur Verfügung steht.

Bei enem Beschluss zum Erlass einer Parkverbotbeschilderung ist zu bedenken, dass dieses Vorgehen auch eine Folgewirkung für andere Straßen haben wird.

Eine Zeitweise Anordnung wärend der Hauptärntezeit schein ein vernünftiger Kompromiss zu sein.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten. 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

Die Kosten für zusätzliche Schilder sind im Haushalt für 2020 zu berücksichtigen.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Sachvortrag zum beantragten einseitigen Parkverbot in der Ortsstraße Kappelweg, dem Ergebnis der rechtlichen Prüfung durch die Verwaltung und stimmt

derzeit einer Aufstellung eines Halteverbostschildes nicht zu.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, mit den Anwohnern zu sprechen, wenn möglich die Fahrzeuge auf Privatgrund unterzubringen und eventuell während der Erntezeit in eigener Zuständigkeit mobile Haltverbotsschilder aufzustellen .

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

11:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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