Sachverhalt:
I.Beschreibung des Vorhabens
Der Eigentümer des noch unbebauten Grundstückes Hauptstraße 1 c in Steindorf möchte dieses mit einem „Mini"-Haus bebauen. Das eingeschossige Minihaus mit Flachdach hat die Grundmaße 4,35 Meter x 14,20 Meter. Die Wandhöhe beträgt 3,46 bzw. 3,50 Meter. Die Wohnfläche (Räume für Schlafen, Bad, Kochen/Essen/Wohnen und Gast) beträgt insgesamt 49,58 m2.
II.Fiktionsfrist
Eingang:21.11.2019
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:21.01.2020
Nächste Gemeinderatssitzung:2020
III.Nachbarbeteiligung
Es gibt drei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Baugrundstück Hauptstraße 1 c befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11 „Altes Raiba-Geländes". Zur Umsetzungen des Vorhabens sind Befreiungen vom Bebauungsplan notwendig. Daher wurde zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit vorab ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht. Zu den Fragen des Bauherrn wird wie folgt Stellung genommen:
1.Das Gebäude steht nicht im Baufenster des Bebauungsplanes. Ist die Abweichung genehmigungsfähig? Hinweis: Die Grundstücksteilung entspricht nicht mehr dem Bebauungsplan.
Die tatsächlichen Grundstücksverläufe entsprechen zwar nicht mehr dem des Bebauungsplanes, allerdings liegt der geplante Bauort im Bereich des Baufensters. Lediglich von der westlichen Grundstücksgrenze sind die ersten 4 Meter von einer Bebauung freizuhalten. Dies ist gegeben, daher ist keine Befreiung von der Baugrenze notwendig.
2.Der Bebauungsplan schreibt ein Satteldach mit einer Neigung von 38° bis 45° vor. Unser geplanter Baukörper hat ein Flachdach. Ist auch hier eine Befreiung möglich?
Wie erwähnt sieht der Bebauungsplan als Dachform ein Satteldach mit einer Dachneigung von 38° bis 45° vor. Für die Errichtung eines Flachdachbaukörpers (0° DN) ist eine Befreiung notwendig. Die Befreiung ist aus Sicht der Verwaltung städtebaulich vertretbar und es sind keine Grundzüge der Planung berührt. Die Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB könnte also erteilt werden.
3.Das Gebäude soll um 90° analog des Nachbargrundstückes 390/3 gedreht werden. Auch hier wäre eine Befreiung notwendig: Bitte auch hier die Abweichung der Grundstücke zum Bebauungsplan (Baufenster) zu beachten
Im Bebauungsplan ist nur die zwingende Hauptfirstrichtung des Gebäudes festgelegt. Es ist keine zwingende Ausrichtung Längere/Kürzere Gebäudeseite festgelegt. Bei der Planzeichnung handelt es sich nur um Bebauungsvorschläge. Da das Gebäude mit einem Flachdach errichtet werden soll, welches keinen Dachfirst hat, ist hier keine Befreiung vom Bebauungsplan notwendig.
Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplan sind eingehalten: Wandhöhe 3,50 Meter < zulässig 3,80 , 1 Vollgeschoss < zul. 2 Vollgeschosse, Einzelhaus, GRZ 0,23 < zul. 0,30, GFZ 0,17 < 0,60). Der Stellplatznachweis ist erbracht, es werden zwei offene Stellplätze nachgewiesen. Bei dem Bebauungsplan Nr. 11 „Altes Raiba-Gelände" handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB, da dieser nicht die Art der baulichen Nutzung regelt. Die Zulässigkeit beurteilt sich darüber hinaus somit nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2019: €Einmalig 2019: € | |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:
Nach Aussage der VG wurden Befreiungen vom Bebauungsplan beantragt und können nach Ermessen der VG erteilt werden da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt.