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Sachverhalt:

Von Seiten der Verwaltung wird beantragt, zum Zwecke der Erschließungssicherung der Fläche des Marktes Mering, die Flur-Nr. 308 im Bereich der Grundstücke Hagenbuchstraße 6, 8 und 10; Flur-Nr. 308/18; 308/19 und 308/20 gänzlich als Ortsstraße zu widmen.

 

Bei Erstellung des zutreffenden, rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 22 „Unterfeld I.BA“ wurde bei den vorgenannten drei Grundstücken direkt an die straßenseitige Grundstücksgrenze eine Grünfläche festgesetzt.

In der baulichen Ausführung wurde nur eine kleine Grünfläche mit zwei Bäumen angelegt. Die Flächen vor den Grundstücken wurden befestigt und dienten seither als Grundstückserschließung. Mittlerweile sind die Grundstücke Haus-Nr. 6 und 8 bebaut.

Das unbebaute Grundstück, Haus- Nr. 10 soll aktuell veräußert werden.

In diesem Zuge wurde festgestellt, dass die Widmung der Straßenfläche nur auf einen ca. 6 m breiten Bereich erfolgte. Die Grundstücksfläche der Flur-Nr. 308 (=Straße) vor den Baugrundstücken ist nicht gewidmet. Dies bedeutet baurechtlich, dass die Erschließung nicht gesichert ist, da die Grundstücke nicht an einer Erschließungsstraße anliegen. Die Erwerber des Grundstückes Hagenbuchstraße 10 möchten bezüglich der Erschließung Rechtssicherheit erlangen und die Erschließung als gesichert bestätigt haben.

In diesem Zuge bietet es sich an, die gesamte Fläche der Flur-Nr. 308 in diesem Bereich als Ortsstraße zu widmen, um die Erschließung der Grundstücke zu sichern.

 

Es erscheint erforderlich, rechtmäßige Verhältnisse zu schaffen. Nach der Widmung liegen die Grundstücke direkt an einer Erschließungsstraße an und wären somit baurechtlich erschlossen.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Begründung für diese Tischvorlage:

Der Antrag auf Widmung der Flächen vor den Grundstücken Hagenbuchstraße 6, 8 und 10 hat zeitliche Dringlichkeit, da das Baugrundstück Hagenbuchstraße 10 veräußert werden soll. Der Kaufvertrag fordert einen Nachweis über eine gesicherte Erschließung des Baugrundstückes, damit die Bebaubarkeit nicht in Frage gestellt ist. Hierfür ist es erforderlich, die bestehende Widmung als Ortsstraße bis zur Grundstücksgrenze der vorgenannten Baugrundstücke auszuweiten.

 

Gründe die gegen eine Widmung bestehen könnten, sieht die zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht.

Die Hagenbuchstraße ist bereits mit Eintragungsverfügung vom 10.08.1990 als Ortsstraße gewidmet. In Folge dessen ändert sich nichts an der Länge der Hagenbuchstraße. Einzig eine veränderte Breite ist Folge der Widmung.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2019: €Einmalig 2019: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Zum Zwecke der Erschließungssicherung der Fläche des Marktes Mering wird die Flur-Nr. 308 im Bereich der Grundstücke Hagenbuchstraße 6, 8 und 10; Flur-Nr. 308/18; 308/19 und 308/20 gänzlich als Ortstraße gewidmet. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen den Beschluss zu vollziehen.

 

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Abstimmungsergebnis:   21 : 0

 

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