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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Das Wohn- und Geschäftsgebäude Augsburger 2 soll saniert werden. Das Ladengeschäft im Erdgeschoss soll dabei bestehen bleiben. Das Gebäude soll dabei auch um ein Geschoss aufgestockt werden (von 2+D Geschossen zu 3+D Geschossen). Hier soll neuer Wohnraum geschaffen werden. Insgesamt sollen im Gebäude nach Umbau acht Wohneinheiten unterbracht werden.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:*

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:*

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:17.02.2020

 

* zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Sitzungsvorlage war der Bauantrag noch nicht vollständig in Papierform eingegangen.

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Es existieren zwei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Die Nachbarunterschriften wurden bis Dato nicht erbracht. Die Bauherren erläutern, dass der unmittelbar vom Bauvorhaben betroffene, nördlich angrenzende Nachbar immer über den aktuellen Sachstand der Planungen informiert ist bzw. wurde.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes und beurteilt sich daher nach § 34 BauGB. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung fügen sich sowohl die Wohnnutzung, wie auch das Ladengeschäft in das vorhandene Mischgebiet ein (vgl. § 6 BauNVO). Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich das Gebäude auch nach dem Umbau (3+D Geschosse, Firsthöhe 13,61 Meter, Wandhöhe 9,86 Meter) noch ein, da das direkt angrenzende Referenzgebäude Marktplatz 8 eine Gesamthöhe von 17,21 Meter bei 3 Vollgeschossen + Dachgeschoss + Dachspitz aufweist. Dieser Baukörper ist daher noch deutlich massiver.

 

Das Gebäude steht schon jetzt in überwiegenden Teilen auf den Grundstücksgrenzen. Zur Umsetzung des Bauvorhabens ist daher die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen notwendig. In der gemeindlichen, planungsrechtlichen Beurteilung bleibt diese Thematik jedoch außen vor, da bauordnungsrechtliche Belange wie das Abstandsflächenrecht ausschließlich durch das Landratsamt Aichach-Friedberg beurteilt werden. Es kann lediglich auf diese Thematik verwiesen werden.

 

Aufgrund des Grundstückszuschnittes ergibt es sich, dass die Bauherren keine weiteren Stellplätze auf dem Baugrundstück nachweisen können. Für die 8 Wohneinheiten errechnen sich 12,5 Anwohner- und 1,25 (10%) Besucherstellplätze. Hinzu kommen nochmal 1,4 Stellplätze für das Ladengeschäft (1 Stellplatz je 30 m2 Verkaufsnutzfläche). Somit ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 15,15 = 16 Stellplätze.

 

Im Gebäude ist eine Garage integriert (Altbestand, nicht anrechenbar). Da es sich um ein sehr altes Gebäude handelt, kann aufgrund der Aktenlage leider nicht mehr nachvollzogen werden, wie viele Wohneinheiten als genehmigter Bestand anzurechnen sind. Daher wurden die Bauherren in Absprache mit dem Landratsamt an das Staatsarchiv in München verwiesen. Es wurde ein Bauplan aus dem Jahr 1929 ausfindig gemacht, aus dem hervorgeht, dass eine Wohnnutzung genehmigt wurde, allerdings leider nicht wie viele Wohneinheiten. Der Planer versichert jedoch glaubhaft, dass das Ladengeschäft und insgesamt 3 Wohnungen als Bestand (Ladengeschäft 41,73 m2 Verkaufsnutzfläche = 1,4 Stellplätze, 1 x unter 50 m2, 1x 50-80 m2, 1x über 80 m2) bestehen. Es errechnet sich nach der Stellplatzsatzung ein fiktiver, anrechenbarer Bestand von 5,9 = 6 Stellplätzen.

 

Es errechnet sich durch den Umbau somit ein Stellplatzmehrbedarf von 10 Stellplätzen. Der Bauherr plant auf einem unbebauten Grundstück am Jägerberg, welches ihm ebenfalls gehört, die Errichtung von 3 offenen Stellplätzen. Gemäß § 5 Abs. 2 der Stellplatzsatzung des Marktes Mering kann die Bauaufsichtsbehörde ausnahmsweise gestatten, zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung die Stellplätze auf eigenen oder fremden Grundstück in der Nähe herzustellen (Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO). Ein Grundstück liegt in der Nähe, wenn die Entfernung zu diesem nicht mehr wie 150 Meter Fußweg beträgt. Die Nutzung eines Grundstückes zur Schaffung von Stellplätzen außerhalb des Baugrundstückes ist dinglich zu sichern. Das Grundstück am Jägerberg ist ca. 75 Meter Luftlinie entfernt, die fußläufige Entfernung beträgt ca. 115 Meter. Die Stellplätze können also angerechnet werden. Auch mit der Anrechnung dieser Stellplätze kann der Mehrbedarf nicht gedeckt werden. Die übrigen 7 Stellplätze könnten gemäß Stellplatzsatzung abgelöst werden. Hierzu müsste mit den Bauherren ein Stellplatzablösevertrag geschlossen werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

x

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: 46.000 € (Stellplatzablöse)

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt.

 

Auf abstandsflächenrelevante Belange wird verwiesen.

 

Die Verwaltung wird angewiesen, mit den Bauherren einen Stellplatzablösevertrag über die Ablöse von 7 Stellplätzen zu schließen.

 

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt darüber hinaus der Anrechnung von 3 Stellplätzen auf dem sich in der Nähe befindlichen Grundstück Fl.-Nr. 219/6 gemäß § 5 Abs. 2 der Stellplatzsatzung des Marktes Mering zu.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

4:9

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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