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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Das bestehende Einfamilienhaus Liebigring 22 soll saniert und umgebaut werden. Der Kniestock wird im Rahmen der Dachsanierung geringfügig angehoben. Im Süden soll das Bestandsgebäude dabei um einen erdgeschossigen Anbau (ca. 28 m2 Wohnfläche, 6,19 x 5,38 Meter Außenmaße) mit Dachterrasse erweitert werden. Eine zusätzliche Wohneinheit soll nicht entstehen. Zur Umsetzung sind jedoch einige Befreiungen vom Bebauungsplan notwendig.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:23.12.2019

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:23.02.2020

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:17.02.2020

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Es sind vier Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne vorhanden. Die notwendigen Nachbarunterschriften wurden vollständig erbracht.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten, rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 5 + 5 a „An der Hörmannsberger Straße“. Vom Bauherrn werden folgende Befreiungen beantragt:

 

1.Nr. 5.4 Wandhöhe:

 

Die im Bebauungsplan auf 3,50 Meter begrenzte Wandhöhe (Nr. 5.4 Satzung) wird durch das Bauvorhaben mit einer Wandhöhe von 3,69 Meter um 19 cm überschritten. Der Bauherr möchte durch die energetische Sanierung des Dachstuhls keine Fläche im Dachgeschoss verlieren. Deswegen soll der Kniestock hier minimal angehoben werden. Da es sich lediglich um eine geringfügige Überschreitung im Rahmen einer energetischen Sanierung handelt kann die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht verletzt sind und die Befreiung städtebaulich vertretbar ist.

 

2.Nr. 5.5 Dachgauben:

 

Es wird ebenfalls eine Befreiung von der zulässigen Breite von Dachgauben von maximal 3,00 Meter beantragt. Es soll eine Gaube mit einer Breite von 5,38 Meter, also mit 2,38 Meter mehr als zulässig, errichtet werden. Die Summe der Breiten darf die halbe Gebäudelänge zudem nicht überschreiten. Diese Vorgabe ist jedoch eingehalten, bei der Gebäudebreite von 11,35 Meter wären demnach 5,675 Meter zulässig. Im Geltungsbereich des Bebauungsplan wurden in der Vergangenheit bereits mehrfach Befreiungen von dieser Vorschrift erteilt, auch zeigt das beigefügte Luftbild, das bereits zahlreich entsprechende Gauben in der Umgebung vorhanden sind. Zuletzt wurden am 08.10.2018 (Pfeilschifterstr. 14) und 06.05.2019 (Pfeilschifterstr. 16) im Plangebiet für Gauben Befreiungen vom Bau- und Umweltausschuss erteilt. Die Befreiung ist daher schon aus Gründen der Gleichbehandlung zu erteilen. Die Grundzüge der Planung sind hiervon ebenfalls nicht berührt, die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und nachbarschaftliche Belange sind nicht berührt.

 

Weitere Befreiungen:

 

Im Rahmen der Bauantragsprüfung wurde festgestellt, dass weitere Befreiungen vom Bebauungsplan notwendig sind:

 

3.Zulässige Dachform- und Dachneigung:

 

In der Nutzungsschablone sind als zulässige Dachform ein Satteldach und eine Dachneigung von 40-52° angegeben. Der neu geplante, südliche Anbau ist mit Flachdach geplant und kann daher diese Festsetzungen nicht einhalten. Auch hier ist eine Befreiung vertretbar, da der Anbau im Vergleich zum Hauptgebäude aus untergeordnet ist und von der Straße aus nicht sichtbar ist. Das städtebauliche Planungsziel einer einheitlichen Gestaltung der Gebäude wird somit nicht unterwandert, die Grundzüge der Planung sind somit ebenfalls nicht berührt.

 

4.Nr. 5.3 Dächer

 

In der Bebauungsplansatzung ist unter Nr. 5.3 geregelt, dass bei Erweiterungsbauten die Traufhöhe, die Dachneigung und das Material des bestehenden Gebäudes maßgeblich sind. Hier müsste ebenfalls eine Befreiung erteilt werden, Grundzüge der Planung sind auch hier nicht berührt.

 

Weitere Befreiungen sind nicht notwendig. Vorgaben wie Baugrenze bzw. Höchstgrenzen GRZ (0,3) oder GFZ (0,5) sind eingehalten. Der Planer errechnet eine GRZ I von 0,27, eine GRZ II von 0,42 und eine GFZ 0,36. Die notwendigen beiden Stellplätze nach der Stellplatzsatzung des Marktes Mering sind nach wie vor vorhanden, der Stellplatznachweis ist somit erbracht.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag, sowie zu den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 + 5a " An der Hörmannsberger Straße" bezüglich der Überschreitung der zulässigen Wandhöhe (Satzung Nr. 5.4), bezüglich der Überschreitung der zulässigen Gaubenbreite (Nr. 5.5), bezüglich der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Dachneigung und Dachform durch den Anbau (Festsetzung Nutzungsschablone), sowie bezüglich der Nichteinhaltung von Nr. 5.3 der Satzung (Gleichartigkeit des Erweiterungsbaues mit dem Bestandsgebäude).

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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