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Sachverhalt:

2009 wurde vom Marktgemeinderat beschlossen, das Kanalsystem sukzessive in Teilabschnitten zu untersuchen, zu dokumentieren und anhand dieser Daten zu sanieren.

Die bereits untersuchten Kanalabschnitte müssen nun Schritt für Schritt in geschlossener und offener Bauweise - je nach Schadensbild und Erfordernis - saniert werden, um die Funktionalität des Kanalsystems zu erhalten und dauerhaft gewährleisten zu können.

Das Ing. Büro Tremel ist seit 2015 damit betraut, die Sanierung der Untersuchungsgebiete (Untersuchungsgebiet I bis XI) je nach Notwendigkeit in offener oder geschlossener Bauweise ingenieurtechnisch zu begleiten.

Für das Jahr 2020 ist vorgesehen das Untersuchungsgebiet III (östliche Begrenzung  - Luisenstraße, westliche Begrenzung - Bahnlinie, nördl. Begrenzung - Martin-Luther-Straße, südl. Begrenzung - Hartwaldstraße Ortsausgang, lt. beigefügtem Lageplan) zu sanieren. 

Die 2019 in Auftrag gegebenen Sanierungsmaßnahmen wurden auf Grund des flächenmäßig großen Untersuchungsgebietes, bzw. krankheitsbedingter, verspäteter Beginn,  nicht abgeschlossen, so dass auch in 2020 noch Kosten dafür anfallen werden (lt. unten angeführter Liste). 

 

2020

 

 

Offene Sanierung:

 

 

 

Baukosten ca. 2020

90.000,00 €

 

Ingenieurkosten ca. 2020

20.000,00 €

Geschlossene Sanierung:

 

 

 

Baukosten ca. 2020

924.000,00 €

 

Ingenieurkosten ca. 2020

185.000,00 €

 

 

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Kosten 2020 für den Sanierungsabschnitt III

1.219.000,00 €

2019

 

 

Offene Sanierung:

 

 

 

noch nicht abgerechnete Baukosten aus 2019

500.000,00 €

 

noch nicht abgerechnete Ingenieurkosten aus 2019

160.000,00 €

Geschlossene Sanierung:

 

 

 

Baukosten für 2019 sind abgerechnet

 

 

noch nicht abgerechnete Ingenieurkosten aus 2019

30.000,00 €

 

 

===========

 

 

 

 

 

 

 

Kosten aus 2019 noch nicht abgerechnet

690.000,00 €

 

Gesamtkosten im Haushalt 2020 / 2021  einzustellen:

1.909.000,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

Die aufgeführten Gesamtkosten in Höhe von 1.909.000,00 € werden aufgeteilt und  in den Haushalt 2020 / 2021 eingestellt, ebenfalls wird die Ausführung der Arbeiten aufgrund des immensen Sanierungsaufwandes auf 2 Jahre gesplittet. Die Gesamtkosten sollten aus Gründen der Wirtschaftlichkeit (günstigere Preise und längere Preisbindung für den Markt Mering, Flexibilität für die ausführende Firma) im Haushalt 2020 / 2021 eingestellt werden.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Um  in Zukunft  einen wirtschaftlichen Bieter zur Durchführung der Ingenieurleistungen zu erhalten, wird die Verwaltung eine erneute Ausschreibung durchführen, bzw. Anfragen an geeignete Ingenieurbüros stellen (lt. Urteil des OLG und Bericht der Obersten Baubehörde sind immer drei Bieter zum Vergleich einzuholen). 

 

In der „haushaltslosen Zeit“ gelten die Vorschriften des Art. 69 GO (Vorläufige Haushaltsführung):

 

„1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde

 

1.finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,

 

2.die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

 

3.Kredite umschulden,

 

4.Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus aufnehmen.

 

(2) 1Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. 2Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.

 

(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.

 

(4) 1Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. 2Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. 3Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.“

 

Im vorliegenden Fall ist die Aufgabe notwendig und unaufschiebbar, ein Zuwarten würde einen Schaden für den Markt Mering verursachen, da die Maßnahme dann voraussichtlich teurer würde bzw. zu befürchten ist, daß die Maßnahme im Jahr 2020 nicht mehr zur Ausführung kommt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

x

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €Einmalig 2020: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

Im Haushalt 2020 werden unter der Haushaltsstelle 7000-5100 1.909.000,-- € eingestellt, die Haushaltsstelle befindet sich im Deckungsring 19.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

 

1)Der Marktgemeinderat beauftragt die Verwaltung die Gesamtarbeiten für den Sanierungsabschnitt III in Höhe von ca. 1,219 Mio auszuschreiben, mit der Maßgabe, dass sich die Arbeiten bis 2021 hinziehen.

 

2)Die Verwaltung wird bevollmächtigt die Sanierungsarbeiten an den wirtschaftlichsten Bieter nach öffentlicher Ausschreibung und Prüfung, einschl. aller notwendigen Zusatzaufträge, vergeben zu können.

 

3)Der Finanzmittelabfluß wird voraussichtlich  2020 in Höhe von 1.170.000,-- € (Rest aus 2019 in Höhe von 690.000,-- € und einem Anteil aus den Sanierungskosten von ca. 480.000,00 €) erfolgen, 2021 in Höhe von ca. 600.000,00 € und 2022 ca. 139.000,00 €.

 

4)Der Marktgemeinderat erteilt der Verwaltung die Bevollmächtigung zur Beauftragung der Ingenieurleistungen an das Ing. Büro Tremel.  

 

5)Die Maßnahme wird im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung (Art. 69 GO) durchgeführt.

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:   20 : 0

 

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