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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Wie aus den Bauantragsunterlagen aus dem Jahr 2014 hervorgeht, wurde das damalige, natürliche Gelände im Zuge der Baumaßnahme - Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen teils deutlich angefüllt. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass das Gelände mit L-Steinen abgefangen wurde. Das Gelände des nördlich angrenzenden Nachbarn liegt laut Plan 0,85 Meter tiefer. Auf/An diesem soll gemäß Antrag auf isolierte Befreiung ein max. 0,90 Meter hoher Zaun aus Metallstäben (Metall-Weiß) angebracht werden. Laut Antragstellerin sind die Metalllatten 20 cm breit. Die Latten sollen einen bogenförmigen Verlauf haben, d.h. die Höhe ist außen geringer wie in der Mitte. Es sollen zwei Zäune zwischen den bestehenden Pflanzbeeten (dort soll keine Absturzsicherung angebracht werden) entstehen. Für den hinteren Gartenbereich wird keine Absturzsicherung beantragt. Der östlichere Zaun zwischen dem ersten, vorderen Pflanzbeet und dem zweiten Pflanzbeet wird mit einer Länge von 7,25 Metern angegeben. Der zweite, westlichere Zaun zwischen dem 2. und dem 3. Beet wird mit einer Länge von 6,25 Metern angegeben. Es soll kein Sockel errichtet werden, die Metalllatten sollen direkt mit den vorhandenen L-Steinen verschraubt werden.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:16.01.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:*

Nächste Gemeinderatssitzung:09.03.2020

 

* keine Fiktionsfrist, da kein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB nötig.

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Die unmittelbar vom Bauvorhaben betroffenen Nachbarn haben dem Vorhaben schriftlich zugestimmt. Die Nachbarunterschriften der drei weiteren Nachbargrundstücke wurden jedoch nicht eingeholt. Die Nachbarunterschriften sind somit nicht vollständig erbracht. Die Nachbarn, die nicht schriftlich zugestimmt haben, erhalten eine Ausfertigung des Bescheides auf isolierte Befreiung durch die Verwaltung und haben die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen.

 

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des seit dem 06.03.1974 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 2 „Brunnener Straße“. In der ursprünglichen Satzung waren unter § 8 Abs. 1 … an den Nachbarschaftsgrenzen nur Maschendrahtzäune bis zu einer Höhe von 1,30 Meter zulässig. In der 2. Änderung des Bebauungsplanes wurde unter § 1 Satz 1 Nr. 5 (Änderung des ursprünglichen § 8 Abs. 1) wurden lediglich Einfriedungen zu den öffentlichen Verkehrsflächen geändert, die beantragte Zaunanlage wird ausschließlich gegenüber einer privaten Grenze und nicht gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche errichtet. In den weiteren Änderungen des Bebauungsplanes wurde dieser Punkt nicht mehr neu geregelt, so dass weiterhin die ursprüngliche Satzung Anwendung findet.

 

Die beantragte Absturzsicherung ist zwar für sich nur max. 0,90 Meter hoch und hält damit für sich die Höhenbegrenzung des Bebauungsplanes von 1,30 Meter ein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - 1. Senat - hat am 14.01.2016 (1 ZB 12.788) entschieden, dass entgegen der in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach bei unterschiedlichen Höhenlagen zwischen Bau- und Nachbargrundstück die Höhe ausschließlich vom Baugrundstück aus zu messen ist, kommt es für die Einordnung als verfahrensfreies Vorhaben darauf an, dass die Mauer an keiner Stelle die Höhenbegrenzung überschreitet. Dieses Urteil bedeutet für den vorliegenden Fall, dass sich eine Höhe der baulichen Anlage von 0,85 Meter L-Steine plus 0,90 Meter Absturzsicherung, also eine Gesamthöhe von 1,75 Meter ergibt. Daher hält die Einfriedung die Vorgaben des Bebauungsplanes nicht nur hinsichtlich der verwendeten Materialen, sondern auch hinsichtlich der Höhenentwicklung nicht ein. Daher ist eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB notwendig. Es handelt sich aber noch um ein baurechtlich verfahrensfreies Vorhaben, da die Gesamthöhe von 2,00 Meter (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a) BayBO) nicht überschritten wird.

 

Die Antragstellerin argumentiert im Antrag damit, dass Sie aus versicherungsrechtlichen Gründen verpflichtet ist, eine Absturzsicherung zu erstellen. Laut ihr halten sich in dem Bereich auch Kleinkinder auf. Es soll zudem ein einheitliches Gesamtbild aller Einfriedungsanlagen mit Zaun und Gartentürchen entstehen.

 

Durch die Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat die Gemeinde Schmiechen nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen bzw. zu berücksichtigen. Im Plangebiet wurde vom Gemeinderat Schmiechen in der Sitzung vom 07.05.2018 bereits einmal eine isolierte Befreiung für einen Doppelstabmattenzaun mit einer Höhe von 1,80 Meter an einer privaten Grenze erteilt (Meringer Straße 28). Daher kann hier schon aus Gründen der Gleichbehandlung eine isolierte Befreiung erteilt werden, da die geplante Einfriedung mit insgesamt 1,75 Meter sogar noch geringfügig niedriger ausfällt.

 

Die Gemeinde Schmiechen ist bei verfahrensfreien Vorhaben als Genehmigungsbehörde sachlich und örtlich zuständig. Das Vorhaben entspricht der Satzung der Gemeinde Schmiechen über besondere Anforderungen für Garagen/Nebengebäude, Dachaufbauten, Einfriedungen und Garagen (Ortsgestaltungssatzung), da hier nur straßenseitige Einfriedungen geregelt sind.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €                                                 Einmalig 2020: 40,00 €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Gemeinderat Schmiechen erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung von der Festsetzung § 8 Abs. 1 des Bebauungsplanes Nr. 2 „Brunnener Straße“ hinsichtlich der Errichtung einer 0,90 Meter hohen Absturzsicherung (Metallzaun) auf/an einer bestehenden Stützmauer i.H.v. 0,85 Meter (Gesamthöhe 1,75 Meter) an Teilbereichen an der nördlichen Grundstücksgrenze.

 

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Abstimmungsergebnis:

12:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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