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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Für das ursprüngliche Einfamilienhaus in der Meringerzeller Straße 17 wurde im Jahr 1997 im Zuge einer Dachstuhlerneuerung und eines Anbau auch der Dachgeschossausbau beantragt. In den Antragsunterlagen wurden damals zwei Wohneinheiten dargestellt (WE 1 im EG, WE 2 im OG und DG). In der Realität befinden sich heute inzwischen allerdings bereits 3 Wohneinheiten im Gebäude. Der neue Eigentümer des Gebäudes wurde vom Landratsamt Aichach-Friedberg im Zuge einer beantragten Abgeschlossenheitsbescheinigung auf diesen Missstand hingewiesen. Die Änderung von einem Zweifamilienhaus in ein Dreifamilienhaus stellt eine bauantragspflichtige Nutzungsänderung dar, daher wurde vom neuen Eigentümer nun ein Bauantrag eingereicht. In diesem Zuge werden nun auch geringfügige, bauliche Änderungen wie eine geänderte Raumaufteilung im Dachgeschoss, ein Balkon im Dachgeschoss, der Abbruch eines Kamins und eine an sich verfahrensfreie Terrasse im Erdgeschoss mitbeantragt. 

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:24.01.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:24.03.2020

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:09.03.2020

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Im Westen grenzt das Grundstück an die Hölzl-, im Süden an die Meringerzeller Straße. Daher gibt es nur zwei baurechtliche Nachbargrundstücke im Norden und Osten. Die Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich und beurteilt sich deshalb nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Art (ausschließliche Wohnnutzung) und dem Maß der baulichen Nutzung (keine gravierenden Änderungen an der Gebäudekubatur) unstrittig ein.

 

Die Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoss (84,34 m2) würde nach der aktuellen Stellplatzsatzung des Marktes Mering einen Bedarf von 2 Stellplätzen auslösen, kann als Altbestand gewertet werden, da das Gebäude laut ehemaligen Eigentümer in den 1920er Jahren errichtet wurde. Hier kann ein Stellplatz als fiktiver Bestand angesetzt werden. Im Bescheid der Umbaumaßnahme/DG-Ausbau vom 13.05.1997 hat Landratsamt die Errichtung von zwei weiteren Stellplätzen zur Auflage für die zusätzliche, zusammenhänge Wohneinheit im OG und DG gemacht. Die neue Wohneinheit (Nr. 3) im Dachgeschoss löst nun mit einer Wohnfläche von 61,22 m2 einen Stellplatzbedarf von 1,5 Stellplätzen aus. Dies ergibt insgesamt einen Stellplatzbedarf von 4,5 Stellplätzen. Da allerdings insgesamt keine neue Wohnfläche geschaffen wird, reduziert sich durch den Wegfall der 61,22 m2 des Dachgeschosses die Wohnfläche in Wohnung Nr. 2 (ehem. OG+DG, nun nur noch OG) von 139,86 m2 auf 78,64 m2, dadurch reduziert sich der Stellplatzbedarf für diese Wohneinheit von 2 auf 1,5 Stellplätze. Insgesamt ergibt sich somit ein Stellplatzbedarf von 4 Stellplätzen. Im Eingabeplan aus dem Jahr 1997 wurden insgesamt 3 Stellplätze dargestellt (1 Stellplatz davon in der Tiefgarage). Nun werden die insgesamt 4 Stellplätze (2 Stellplätze in der Tiefgarage) auch zeichnerisch dargestellt.

 

Der Stellplatznachweis ist somit erbracht. Anmerkung: In der Realität sind darüber hinaus noch zwei weitere Stellplätze in der Tiefgarage vorhanden, diese wurden aber im Stellplatzplan nicht dargestellt, da diese als gefangene Stellplätze nach der Stellplatzsatzung nicht anrechenbar wären.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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