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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller beabsichtigt, auf seinem Wohnbaugrundstück ein Nebengebäude in Form eines Stahlcontainers zu errichten. Der Container hat eine Größe von 6 x 3 m und ist 2,80 m hoch. Er soll mit Lärchenholz verkleidet werden und dient als Hobbyraum bzw. Atelier.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:03.01.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:*

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:09.03.2020

 

* Antrag auf isolierte Befreiung, daher keine Fiktionsfrist i.S.d. § 36 Abs. 2 BauGB

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Es liegen drei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinn vor. Eines davon gehört dem Markt Mering (öffentliche Grünfläche), von den beiden anderen Nachbargrundstücken hat der östlich angrenzende Nachbar unterschrieben, die Unterschrift des westlich angrenzenden Nachbarn liegt nicht vor.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 24 „Wohngebiet südlich von St. Afra".

Das geplante Gebäude (Container) hat einen Bruttorauminhalt von 50,4 cbm und ist somit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1a BayBO verfahrensfrei.

Der geplante Bauort liegt jedoch außerhalb des bebaubaren Bereichs (Baufenster) unmittelbar an der südlichen Grundstücksgrenze zur öffentlichen Grünfläche hin.

Gemäß Nr. 7.1 der Bebauungsplansatzung sind Garagen und Nebengebäude nur innerhalb der bebaubaren Flächen zulässig. Von dieser Festsetzung müsste somit eine isolierte Befreiung erteilt werden, um das Vorhaben umzusetzen.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen und Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die geplante Errichtung des Containers erfüllt die Verfahrenstatbestände des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1a BayBO (Gebäude mit einem Bruttorauminhalt bis 75 cbm) und macht somit eine isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB möglich. Die Grundzüge der Planung werden durch eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Errichtung eines Nebengebäudes außerhalb der überbaubaren Fläche nicht berührt.

 

Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Errichtung eines Nebengebäudes außerhalb der überbaubaren Fläche bedeutet keine grundsätzliche nachbarschützende Vorschrift. Eine Beeinträchtigung für die beiden angrenzenden Grundstücke ist nicht erkennbar, zumal das geplante Gebäude sowohl zum östlichen als auch zum westlichen Nachbargrundstück die Abstandsflächen einhält.

 

Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid. Die Nachbarn könnten gegen diesen Bescheid Rechtsmittel in Form einer Klage erheben.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: 40,00 €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine isolierte Befreiung von Ziffer 7.1 des Bebauungsplanes Nr. 24 "Wohngebiet südlich von St. Afra" hinsichtlich der Errichtung eines Nebengebäudes in Containerbauweise außerhalb der bebaubaren Fläche.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

11:2

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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