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Sachverhalt:

Die bislang für die Besoldung maßgebliche Bayerische Kommunale Besoldungsverordnung (BayKomBesV) mit ihren alternativen Besoldungsgruppen (z.B. A16 oder B2 bei 10.001 bis 15.000 Einwohnern) wurde aufgehoben. Die Besoldung ergibt sich nunmehr direkt aus Artikel 45 Absatz 2 des Gesetzes über die kommunalen Wahlbeamten (UKWBG).

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Beamte und Beamtinnen auf Zeit haben ab dem Tag des Amtsantritts bis zum Ende des Beamtenverhältnisses Anspruch auf Besoldung nach Maßgabe des KWBG. Die Einstufung der Ämter ergibt sich in diesen Fällen aus Anlage 1 zu Artikel 45 Absatz 2 KWBG. Maßgeblich ist die vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung ermittelte Einwohnerzahl zum 30.06.2019 mit 14.684 Einwohnern. Damit liegt der Markt Mering in der Spanne zwischen 10.001 und 15.000 Einwohnern. Für den Ersten Bürgermeister ergibt sich damit kraft Gesetzes die Besoldungsgruppe B2 (wie bisher), eine Beschlussfassung wird nach herrschender Rechtsmeinung nicht mehr benötigt, gleichwohl schadet es nicht. Eine abweichende Beschlussfassung wäre jedoch rechtswidrig, als folgerichtig zu beanstanden und nicht zu vollziehen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis von der Rechtslage zur Einstufung des Ersten Bürgermeisters in Besoldungsgruppe B2.

 

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Abstimmungsergebnis:   24 : 0

ohne  1. BGM Mayer

 

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