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Sachverhalt:

In Bayern wird den Bürgermeistern die Sonderstellung der sog. „Eheschließungsstandesbeamten“ eingeräumt. Die Bestellung eines Bürgermeisters, dessen Aufgabenbereich auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt ist, erlischt mit Ablauf seiner Amtszeit (§ 3 Abs. 3 AVPStG). Sie erfolgt bei einer Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft durch das zuständige Organ, die Gemeinschaftsversammlung.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Gemäß Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (§ 2 Abs. 3 AVPStG) ist es möglich, den 1. Bürgermeister zum Eheschließungsstandesbeamten vorzuschlagen und durch die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Mering bestellen zu lassen.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat schlägt Herrn Ersten Bürgermeister Mayer als Eheschließungsstandesbeamten des Standesamtes Mering vor. Herr Bürgermeister Mayer soll durch die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Mering in der nächstmöglichen Sitzung zum Eheschließungsstandesbeamten bestellt werden.

 

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Abstimmungsergebnis:   25 : 0

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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