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Sachverhalt:

Nach Art. 6 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) wählt die Gemeinschaftsversammlung aus ihrer Mitte einen oder zwei Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden. Diese müssen zwar der Gemeinschaftsversammlung angehören, jedoch nicht zwingend erste Bürgermeister sein.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

In den vergangenen Wahlperioden wurden jeweils zwei Stellvertreter für den Gemeinschaftsvorsitzenden gewählt. Im Hinblick auf die Größe der Verwaltungsgemeinschaft scheint dies angemessen und sollte dementsprechend fortgeführt werden.

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung beschließt, aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode zwei weitere Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden zu wählen.

 

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Abstimmungsergebnis:   19 : 0

 

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