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Sachverhalt:

Für ehrenamtliche Tätigkeit in der VG besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Dieser ist mittels einer Satzung zu regeln.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die VG Mering hat auf Grund von Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 26 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sowie den Art. 20 a und 23 der Gemeindeordnung (GO) eine Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemeinschaft erlassen. Diese liegt dem Gremium in der derzeitig gültigen Fassung vor. Änderungen wären dementsprechend zu beschließen. Die Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden orientiert sich bei der Verwaltungsgemeinschaft Mering an der Anlage 2 zum KWBG. Bislang wurde der Höchstsatz gewährt, der unter Berücksichtigung der Besoldungserhöhungen und Änderungen des Entschädigungswertes im Gesetz über die kommunalen Wahlbeamten (KWBG) fortgeschrieben wurde.

Für die Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden wurde bislang eine monatliche Pauschalentschädigung von 100 € gewährt, die ebenfalls gemäß Satzung fortgeschrieben wurde. Sie beträgt aktuell 116,13 €.

Eine Entschädigung für die Tätigkeit in der Rechnungsprüfung wurde bis dato nicht thematisiert und geregelt.

 

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Beschluss

Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung beschließt die in der Fassung vom 25.05.2020 vorliegende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemeinschaft Mering.

 

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Abstimmungsergebnis:   19 : 0

 

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