Sachverhalt:
I.Beschreibung des Vorhabens
An dem Geschäftshaus Augsburger Straße 4 soll eine alte Werbeanlage durch eine neue Werbeanlage ersetzt werden. Laut Bauherr wird die neue Werbeanlage kleiner als die alte Werbeanlage. Die Werbeanlage an der südwestlichen Gebäudeecke verweist auf die ansässige Firma (Werbung an der Stätte der Leistung) und die vorhandenen Parkplätze im Innenhof und ist 1,00 Meter breit und 2,40 Meter hoch. Die Werbeanlage ist unbeleuchtet und löst keine Blendwirkung aus (Grundfarbe des Schildes RAL 7047 Telegrau 4, Beschriftung in den Farben Schwarz und anderen Farben nach den Logos der beteiligten Firmen). Die Werbeanlage wird als Alu-Dibond-Platte 2 mm ausgeführt und mittels Edelstahl-Abstandshalter und Edelstahlschrauben befestigt. Die Werbeanlage erstreckt sich um die Ecke. Die Größe an der westlichen Gebäudefront beträgt 0,65 cm Breite und 2,40 Meter Höhe und trägt den Schriftzug „Augsburger Straße 4“.
II.Fiktionsfrist
Eingang:01.07.2020
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:01.09.2020
Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung:07.09.2020
III.Nachbarbeteiligung
Es existieren fünf baurechtliche Nachbargrundstücke. Unterschriften wurden aufgrund der kurzfristigen Einreichung des Antrages in der Kürze nicht mehr eingeholt. Die Nachbarunterschriften sind somit nicht erbracht.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Die Werbeanlage ist nicht gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 Buchstaben a-g BayBO verfahrensfrei, da die Werbeanlage größer als 1m2 ist, sich nicht im Schaufenster befindet, vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist und dauerhaft angebracht wird. Somit ist die Werbeanlage bauantragspflichtig und beurteilt sich nach § 34 BauGB als Vorhaben in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Die Werbeanlage fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung ein.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2020: € | Einmalig 2020: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: