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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller möchte mit dem eingereichten Antrag auf Vorbescheid klären, ob die Errichtung einer Dachterrasse auf dem bestehenden Geräteschuppen in der Johann-Lipp-Straße 68 a baurechtlich genehmigungsfähig ist. Es soll ein bestehendes Fenster so umgebaut werden, dass von der Einliegerwohnung im 1. OG ein Zugang zur Dachterrasse geschaffen werden kann. Der Antragsteller stellt im Plan zwei Varianten dar. Variante 1 (rote Fläche) mit einer Größe von ca. 14 m2, Variante 2 (rote + gelbe Fläche - nördlich) mit ca. 20 m2. Als Belang ist WPC geplant, als Absturzsicherung soll ein Metallgeländer mit einer Höhe von 90 cm angebracht werden.

 

Über den Antrag auf Vorbescheid sollen explizit folgende Fragen geklärt werden:

 

1.Ist eine wohnliche Nutzung als Balkon auf der Gartenhütte in der dargestellten Größe zulässig?

2.Kann eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (1. Änderung) erteilt werden?

3.Ist das Vorhaben abstandsflächenrechtlich genehmigungsfähig?

 

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:07.07.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:07.09.2020

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung:07.09.2020

 

Aufgrund der Fiktionsfrist ist eine Behandlung in der nächsten Sitzung des BPA nicht mehr möglich und muss daher im MGR behandelt werden.

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Es gibt zwei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Die Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 20 „Südwestlich der Luitpoldshöh“ im Teilbereich der 1. Änderung.

 

1.Ist eine wohnliche Nutzung als Balkon auf der Gartenhütte in der dargestellten Größe zulässig?

 

Grundsätzlich ist die Errichtung eines Balkons in dieser Größe möglich, sofern dies mit dem Bebauungsplan und den abstandsflächenrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Da der Antragsteller konkret diese Punkte in den nächsten beiden Fragen stellt, wird dort genauer auf die beiden Punkte eingegangen.

 

2.Kann eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (1. Änderung) erteilt werden?

 

Mit der seit 17.10.2000 rechtsverbindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 „Südwestlich der Luitpoldshöh“ ist ein ursprünglich geplanter Radweg zwischen Johann-Lipp-Straße und Bgm.-Koeniger-Straße entfallen. Bei dem jetzt betroffenen Baugrundstück wurde ein Baufenster für eine Garage eingefügt. Beim Bauantrag der Garage wurde seitens des Landratsamtes mit Bescheid vom 19.07.2001 im Einvernehmen mit der Gemeinde bereits eine Befreiung bezüglich der Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen. Eine Abweichung von den Abstandsflächen hat das Landratsamt ebenfalls erteilt. Da kein Nachbar direkt von der Errichtung des Balkons baurechtlich berührt ist und die Gemeinde in der Vergangenheit bereits von dieser Festsetzung befreit hat, wird eine Befreiung im vorliegenden Fall für vertretbar erachtet.

 

3.Ist das Vorhaben abstandsflächenrechtlich genehmigungsfähig?

 

Hier kann seitens der Gemeinde lediglich auf abstandsflächenrechte Belange verwiesen werden. Die Beurteilung obliegt ausschließlich dem Landratsamt, das gemeindliche Einvernehmen kann mit der Begründung der Nichteinhaltung der Abstandsflächen nicht versagt werden. Der Balkon löst Abstandsflächen aus, da dieser zur Wohnnutzung hinzuzählt Die Abstandsflächen sind grundsätzlich auf eigenem Grund einzubringen. Hier gibt es die Besonderheit, dass das Grundstück im Osten an eine öffentliche Grünfläche (Luitpoldshöh) anliegt, die Abstandsflächen können hier wie auch z.B. bei einer öffentlichen Verkehrsfläche bis zur Grundstücksmitte dieser Fläche eingebracht werden (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO). Im Norden hält der Balkon die Mindestabstandsfläche von 3,0 Metern nach der BayBO zu dem nördlich angrenzenden Grundstück (Trafostation) weder mit Variante 1, noch mit Variante 2 die Mindestabstandsfläche ein. Daher wird auf abstandsflächenrechtliche Belange verwiesen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €Einmalig 2020: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Antrag auf Vorbescheid und erteilt für das Vorhaben eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 20 „Südwestlich der Luitpoldshöh“ - 1. Änderung hinsichtlich der Überschreitung der überbaubaren Grundstückfläche. Auf abstandsflächenrechtliche Belange wird verwiesen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:    17 : 5

 

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