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Sachverhalt:

Über die Erhöhung der Kindergartengebühren zum 01.09.2020 wurde bereits in den Marktgemeinderatssitzungen am 14.11.2019 (2019/576) sowie am 23.04.2020 Beschluss gefasst (2020/3390).

 

 

Beschlusstext:

Der Marktgemeinderat beauftragt die Verwaltung, eine Erhöhung der Kindergartenbetreuungsgebühr für Kinder ab dem dritten Lebensjahr um 50 % vorzubereiten. Die Änderung der Gebührensatzung soll zum 01.09.2020 wirksam werden.

 

 

Gebührensatz:

Nachdem die Vergabe der Plätze vollzogen ist, müssen folglich die neuen Bescheide über die Höhe der Kindergartengebühren an die Erziehungsberechtigten erlassen werden. Voraussetzung dazu ist eine rechtskräftige Satzung mit der angepassten Gebührenhöhe.

 

 

Variante 1

 

Die Verwaltung hat die Gebührensatzung aufgrund der beschlossenen Gebührenerhöhung (50%) wie folgt überarbeitet:

 

 

§ 5 Gebührensatz

 

 

1.Die Betreuungsgebühr für Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr in den Kindergärten und in der Kinderkrippe beträgt für folgende Buchungszeiten:

 

 

 

Betreuungszeit

Betrag in €

 

 

bis 4 Std. täglich

120,00

monatlich

 

bis 5 Std. täglich

132,00

monatlich

 

bis 6 Std. täglich

144,00

monatlich

 

bis 7 Std. täglich

156,00

monatlich

 

bis 8 Std. täglich

168,00

monatlich

 

bis 9 Std. täglich

180,00

monatlich

 

bis 10 Std. täglich

192,00

monatlich

 

bis 11 Std. täglich

204,00

monatlich

 

 

2.Die Betreuungsgebühr für Kinder unter 3 Jahren in Kindergärten oder Kinderkrippe beträgt für folgende Buchungszeiten:

 

 

 

 

Betreuungszeit

Betrag in €

 

 

bis 4 Std. täglich

190,00

monatlich

 

bis 5 Std. täglich

215,00

monatlich

 

bis 6 Std. täglich

240,00

monatlich

 

bis 7 Std. täglich

265,00

monatlich

 

bis 8 Std. täglich

290,00

monatlich

 

bis 9 Std. täglich

315,00

monatlich

 

bis 10 Std. täglich

340,00

monatlich

 

bis 11 Std. täglich

365,00

monatlich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Variante 2

 

Nachdem sich in der Elternschaft und bei den Elternbeiräten Widerstände gegen die Erhöhung der Kindergartengebühr geregt haben, hat der Bürgermeister Gespräche mit den einzelnen Vertretern angeregt. Diese fanden nun an den Terminen 22., 23. und 30. Juni statt. Der Konsens aus diesen Gesprächen war, dass die Elternbeiräte eine Erhöhung der Gebühren im Bereich Kindergarten in zwei Schritten mit tragen können.

 

Eine Erhöhung in zwei Schritten bedeutet, dass die Gebühren zum 01.09.2020 um 30% angehoben werden und zum 01.09.2021 um die weiteren, bereits beschlossenen 20% auf 50% (ausgehend von der ursprünglichen Berechnung der Beschlüsse 2019/576 und 2020/3390). Das gemeinschaftliche Schreiben der Elternbeiratsvorsitzenden ist in der Anlage beigefügt.

 

 

Die Satzung würde hinsichtlich dieser Vorgehensweise folgendermaßen lauten:

 

 

§ 5 Gebührensatz

 

 

1.Die Betreuungsgebühr für Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr in den Kindergärten und in der Kinderkrippe beträgt für folgende Buchungszeiten:

 

ab 01.09.2020

 

 

Betreuungszeit

Betrag in €

 

 

bis 4 Std. täglich

104,00

monatlich

 

bis 5 Std. täglich

114,00

monatlich

 

bis 6 Std. täglich

124,00

monatlich

 

bis 7 Std. täglich

134,00

monatlich

 

bis 8 Std. täglich

144,00

monatlich

 

bis 9 Std. täglich

154,00

monatlich

 

bis 10 Std. täglich

164,00

monatlich

 

bis 11 Std. täglich

174,00

monatlich

 

 

1.Die Betreuungsgebühr für Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr in den Kindergärten und in der Kinderkrippe beträgt für folgende Buchungszeiten:

 

ab 01.09.2021

 

 

Betreuungszeit

Betrag in €

 

 

bis 4 Std. täglich

120,00

monatlich

 

bis 5 Std. täglich

132,00

monatlich

 

bis 6 Std. täglich

144,00

monatlich

 

bis 7 Std. täglich

156,00

monatlich

 

bis 8 Std. täglich

168,00

monatlich

 

bis 9 Std. täglich

180,00

monatlich

 

bis 10 Std. täglich

192,00

monatlich

 

bis 11 Std. täglich

204,00

monatlich

 

 

 

 

 

 

 

2.Die Betreuungsgebühr für Kinder unter 3 Jahren in Kindergärten oder Kinderkrippe beträgt für folgende Buchungszeiten:

 

 

 

 

Betreuungszeit

Betrag in €

 

 

bis 4 Std. täglich

190,00

monatlich

 

bis 5 Std. täglich

215,00

monatlich

 

bis 6 Std. täglich

240,00

monatlich

 

bis 7 Std. täglich

265,00

monatlich

 

bis 8 Std. täglich

290,00

monatlich

 

bis 9 Std. täglich

315,00

monatlich

 

bis 10 Std. täglich

340,00

monatlich

 

bis 11 Std. täglich

365,00

monatlich

 

 

 

Folgende Anpassungen unabhängig von der Wahl der Variante müssen ebenfalls noch getätigt werden:

 

 

Änderung § 7 Gebührenermäßigung für Vorschulkinder

Nachdem der Gesetzgeber den Beitragszuschuss nach Art. 23 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BayKiBiG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 BayEUG auf die Kindergartenkinder mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt hat, muss § 7 Gebührenermäßigung entsprechend angepasst werden.

 

 

Neue Formulierung:

§ 7 Gebührenermäßigung

Der Beitragszuschuss für die gesamte Betreuungszeit pro Kind und Monat wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt ab dem ersten September des Kindergartenjahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird, und wird bis zur Einschulung angerechnet. Der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familie gewährte Zuschuss auf den Gebührensatz nach § 5 wird angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt.

 

 

Änderung § 8 Inkrafttreten

1.Diese Satzung tritt zum 01.09.2020 in Kraft.

 

2.Die bisherige Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtung des Marktes Mering vom 01.09.2018 ist nach Inkrafttreten der neuen Satzung gegenstandslos.

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

Die Gebühreneinnahmen für die Kindertagesstätten des Marktes Mering sind im Haushalt in den Unterabschnitten 4640. - 4642. veranschlagt.

Die freiwilligen Betriebskostenzuschüsse für in freigemeinnütziger Trägerschaft betriebenen Einrichtungen werden im Unterabschnitt 4646. verbucht.

Die Erhöhung führt zum einen zu einer erhöhten Gebühreneinnahme und zum anderen zu geringeren Defizittilgungen.

 

Eine Beitragserhöhung bei Variante 1 zum 01.09.2020 würde für die Marktgemeinde Mehreinnahmen von ca. 100.000 EUR/Jahr bedeuten. Für 2020 dementsprechend anteilig (4 Monate).Die genaue Summe ist abhängig von Belegungszahlen und Buchungsverhalten.

 

Eine Beitragserhöhung bei Variante 2 zum 01.09.2020 würde für die Marktgemeinde Mehreinnahmen von ca. 60.000 EUR/Jahr bedeuten.

Diese sind anteilig ab September 2020 gemäß des Beschlusses aus 2019 bereits eingepreist. Im Folgejahr würde die weitere Erhöhung um 20% ab September anteilig und ab 2022 dann wie bei Variante 1 zu Buche schlagen.

Dies ist in der Haushaltsplanung 2021 dementsprechend zu berücksichtigen.

 

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Beschluss

Beschluss:

Variante 1

Der Marktgemeinderat beschließt, die Gebührensatzung GS/KITAS zum 01.09.2020 zu ändern.  Geändert wird der Gebührensatz zu § 5 Nr. 1, die Gebührenermäßigung § 7 und das Inkrafttreten § 8.  Die Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtung des Marktes Mering vom 01.09.2020 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

 

Variante 2

Der Marktgemeinderat beschließt, die Gebührensatzung GS/KITAS zum 01.09.2020 zu ändern. Geändert wird der Gebührensatz zu § 5, die Gebührenermäßigung § 7 und das Inkrafttreten § 8. Die Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtung des Marktes Mering vom 01.09.2020 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Zusatz:

Die Verwaltung wird beauftragt, im zweijährigem Rhythmus, ab dem Zeitpunkt der insgesamt 50%-igen Erhöhung, die Gebühren gemäß den tariflichen oder sonstigen kostensteigernden Einflüssen neu zu kalkulieren und dem Marktgemeinderat vorzulegen, um künftige „Sprunganpassungen“ zu vermeiden.

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

zu Variante 1                           1 : 21

 

zu Variante 2 mit Zusatz: 21 : 1

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