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Sachverhalt:

Am 15.07.2020 reichte die Fraktion der Unabhängigen Wählergemeinschaft Mering e.V. (UWG) beigefügten Antrag vom 14.07.2020 zur Beratungszulassung, per Email an der        1. Bürgermeister ein.

Somit macht die UWG gemäß § 26 der Geschäftsordnung (GeschO) von Ihrem Antragsrecht Gebrauch.

 

Kurz vor der Sommerpause, in der Sitzung des Marktgemeinderates am 27.07.2020, wurde die UWG vorab bereits über den Eingang des Antrages informiert.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Formelle Vorprüfung des Sachantrages

Die Antragsfrist beträgt 10 Tage vor der nächsten Sitzung des zuständigen Gremiums (§26 Abs. 1 Satz 2 GeSchO). Das sachlich zuständige Gremium für die Einrichtungen der Jugend ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g) GeSchO der Hauptausschuss. Die nächste Haupt-ausschusssitzung findet heute, am 08.09.2020 statt, daher ist die Frist unproblematisch. Dem Antrag fehlt ein Deckungsvorschlag (§ 26 Abs. 1 Satz 3 GeSchO), ist aber bis auf diese fehlende Anlage ordnungsgemäß gestellt worden.

Der Antrag wird zunächst ohne Vorprüfung und Stellungnahme der Verwaltung, dem Haupt-ausschuss zur Beratung vorgelegt und erst nach einem Zulassungsbeschluss bearbeitet und abschließend zur Beschlussfassung vorgelegt (§ 26 Abs. 1 Sätze 4, 5 GeSchO).

Bei heutiger Beauftragung der Verwaltung zur Erarbeitung der notwendigen Beschlussvorlage zur Umsetzung des Antrages wäre von der UWG noch ein Deckungsvorschlag (§ 26 Abs. 1 Satz 3 GeschO) nachzureichen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein, noch nicht (lediglich Beschluss über die Befassung)

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

 

 

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Der Tagesordnungspunkt wird nicht behandelt:

 

Herr MGR Stößlein zieht im Namen der UWG-Fraktion den eingereichten Antrag vom 15.07.2020 (TOP 4: Antrag der UWG-Fraktion auf taggenauen Erlass der Gebühren der Notbetreuung und die Refinanzierung durch den Freistaat Bayern), da abgewartet werden soll, wie der Freistaat Bayern mit dieser Problematik weiter verfahren wird oder welche Entscheidung das zuständige Gericht dazu trifft. Es besteht Einverständnis, dass der Tagesordnungspunkt 4 somit nicht mehr behandelt wird.

 

 

 

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